Der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gemäß § 17 UWG

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Daten und Betriebsgeheimnisse werden vor einer Wegnahme, einem Verschaffen oder einer unbefugten Verwendung durch mehrere Rechtsvorschriften geschützt.

Der Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gemäß § 17 UWG

Daten und Betriebsgeheimnisse werden vor einer Wegnahme, einem Verschaffen oder einer unbefugten Verwendung durch mehrere Rechtsvorschriften geschützt. Zunächst kommen allgemeine Vorschriften wie § 202a, § 246 und § 303a StGB in Betracht aber auch spezielle Vorschriften wie zum Beispiel der hier zu behandelnde § 17 UWG.

§ 17 UWG ahndet den Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen als Bruch der Schweigepflicht durch einen Betriebsangehörigen während der Dauer des Dienstverhältnisses.

Was genau laut Gesetz mit Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen gemeint ist, wird leider nicht im Gesetz unmittelbar definiert. Mehrere Gerichtsentscheidungen definieren jedoch ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis als jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll.

Hingegen darf ein ausgeschiedener Mitarbeiter die während der Beschäftigungszeit erworbenen Kenntnisse auch später unbeschränkt verwenden, wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt.

Solange es sich um Know-how handelt, darf dieses im Regelfall weiterverwendet werden. Man muss es jedoch "im Kopf" mitnehmen und nicht verschriftlicht oder auf einem Datenträger.

„Know-How" ist eine Gesamtheit nicht patentierter praktischer Kenntnisse, die eine Person durch Erfahrung und Erprobung gewonnen hat und die geheim, wesentlich und identifiziert sind.

Umstritten ist, inwiefern durch Publizierung im Rahmen einer Patentanmeldung die Offenkundigkeit der Tatsachen eintritt. Hierfür spricht, dass eben die gesetzlichen Vorschriften bei der Patentanmeldung die Veröffentlichung des Patents sicherstellen und eben dadurch der eigentliche Geheimnischarakter aufgegeben wird.

Ein weiterer Problemkreis tritt auf, wenn es sich um Informationen handelt, welche in technischen Geräten verkörpert sind, jedoch im Wege eines sogenannten Reverse Engineering ermittelt werden können.

Beispiele für Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sind: Aufzeichnungen über chemische Versuche, Ausschreibungsunterlagen, Bezugsquellen, Bilanzen, Computerprogramme, Forschungsergebnisse, Gehaltslisten, Geschäftsplanungen, Herstellungsverfahren und Konstruktionspläne.

Der in § 17 Abs. 2 Nr. 1 UWG geregelte Tatbestand der Betriebsspionage kann im Gegensatz zu § 17 Abs. 1 UWG durch Jedermann begangen werden, das heißt, Täter können sowohl außenstehende Personen als auch Beschäftigte des geschädigten Unternehmens sein.

Tatobjekt ist aber auch in diesem Fall ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis.

§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG regelt den Tatbestand der Geheimnishehlerei, das heißt, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, welche durch eine Vortat nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 UWG erlangt oder vom Täter anderweitig unbefugt verschafft worden sind, werden verwertet oder weitergegeben.

Der Strafrahmen besteht von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe mit bis zu 3 Jahren. Eine Strafverschärfung (der besonders schwere Fall) liegt gemäß § 17 Abs. 4 UWG unter anderem dann vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt. Eine Person handelt gewerbsmäßig, wenn diese sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will. Ein weiterer besonders schwerer Fall kann außerdem vorliegen, wenn das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll oder der Täter es selbst im Ausland verwertet. Zum Ausland gehören auch andere EU-Staaten. Wird ein besonders schwerer Fall festgestellt, liegt die Strafe bei bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Es sollte jedoch auch über den „strafrechtlichen Tellerrand" geschaut werden. Eine Verletzung des § 17 UWG kann einen erheblichen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 17 UWG zur Folge haben. Es kann also durchaus sein, dass man strafrechtlich ein gutes Ergebnis erzielt, dann jedoch sich die verletzte Partei durch eine vermeintlich „kleine Strafe" im Strafrecht dem Grunde nach bestätigt fühlt und hohe Schadensersatzforderungen geltend macht. Die Weichen werden also im Strafrecht gestellt.