Der Verein im Grundgesetz – Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 GG

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Der Verein im Grundgesetz – Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 GG

Vereinsfreiheit  

Die Grundlage des Vereinsrechts findet sich im Grundgesetz in Art. 9 Abs. 1 GG. Hiernach haben alle Deutschen das Recht Vereine und Gesellschaften zu gründen, um durch sie – bei Bestehen gleicher Interessen – z.B. kulturelle, gesellige oder sonstige Ziele zu verfolgen (BVerfGE 10, 354). Bei Art. 9 Ans- 1 GG handelt es sich um ein sog. „Deutschengrundrecht“, auf welches sich nur Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft (vgl. Art. 116 Abs. 1 GG) berufen können. Nicht unter Art. 9 GG fallen die politischen Parteien selbst, deren Stellung spezialgesetzlich geregelt ist (Art. 21 GG) und Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. die Universitäten und Gemeinden).

Das Wesen der Vereinigungsfreiheit besteht in dem Recht, des einzelnen deutschen Staatsbürgers Vereine zu gründen und ihnen beizutreten (positive Vereinigungsfreiheit). Dazu gehört aber auch, dass grundsätzlich niemand gezwungen werden darf, einen Verein zu bilden oder beizutreten, ihm also das Recht zusteht nicht einzutreten oder nach belieben auszutreten (negative Vereinigungsfreiheit). Die Anordnung eine Zwangsmitgliedschaft verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 1 GG, wenn es sich bei diesen um öffentlich-rechtliche Verbände und Kammern handelt, die nicht unter Art. 9 Abs. 1 GG fallen. Darüber hinaus gewährt Art. 9 Abs. 1 GG auch den Vereinen selbst Schutz (BVerfGE 30, 227), d.h. deren Bestand und deren Funktionsentfaltung.

Die Vereinsfreiheit kann gem. Art. 9 Abs. 2 GG eingeschränkt werden.

Schranken der Vereinsfreiheit

Nach Art. 9 Abs. 2 GG ist ein Verein kraft Gesetzes verboten, wenn Zwecke oder Tätigkeiten dem Strafgesetz zuwiderlaufen (z.B. kriminelle Vereinigungen) oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung (z.B. Tarn-, Ersatz- oder Nachfolgeorganisationen) oder den Gedanken der Völkerverständigung richten.

Es bedarf lediglich einer Verbotsverfügung, die der Innenminister des Bundes oder des Landes erlassen kann und mit der zum einen die Feststellung getroffen wird, dass der betroffene Verein gem. Art 9 Abs. 2 GG verboten ist, zum anderen die Anordnung der Vereinsauflösung und regelmäßig die Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens.

Eine nähere rechtliche Ausgestaltung von Vereinsverboten enthält das Vereinsgesetz (VereinsG).

Leserkommentare
von Gerhart am 06.09.2010 10:03:31# 1
Die Aussage " Die Anordnung eine Zwangsmitgliedschaft verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 1 GG, wenn es sich bei diesen um öffentlich-rechtliche Verbände und Kammern handelt"
ist das eine persönliche Meinung oder gibt es irgend wo ein Gesetz, das diese Einschränkung regelt?

Und wie sind Zwangsmitgliedschaft (sowohl in Vereinen, der Berufsgenossenschaft als auch IHK etc) mit Artikel 20 (2) MRK (nicht mit EMRK verwechseln!) vereinbar:
„Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören"
(http://www.unric.org/html/german/menschenrechte/UDHR_dt.pdf )
Zumal Art. 25 des Grundgesetzes eindeutig und unmissverständlich regelt:
„Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes."

Zu diesem Grundgesetzartikel hat das Bundesverfassungsgericht entschieden: „Artikel 25 GG bewirkt, dass die allgemeinen Völkerrechtsregeln ohne ein Transformationsgesetz, also unmittelbar, Eingang in die deutsche Rechtsordnung finden und dem innerstaatlichen Recht vorgehen."
Und in einem weiteren Bundesverfassungsgerichtsbeschluss heißt es ferner: „Der Sinn der unmittelbaren Geltung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts liegt darin, kollidierendes innerstaatliches Recht zu verdrängen oder seine völkerrechtskonforme Anwendung zu bewirken".

Daraus folgt doch, dass selbst wenn ein Gesetz (wie z.B. das SGB) eine Pflicht-Mitgliedschaft /-versicherung etc. von Unternehmern oder Bürgern vorsehen würde, diese nicht rechtsgültig wären.

Oder gilt das GG für Vereine und Zwangsinstitutionen wie die IHKs nicht?
    
von propagandalf am 04.11.2014 09:59:52# 2
Hallo Gerhart,

interessant das Ihre durchaus fundiert begründete Kritik scheinbar keinerlei beachtung gefunden hat. Offenkundig fehlen selbst dem juristisch gefestigten Experten hier die Worte.

Einen kleinen Hinweis kann ich aber dennoch geben. In Deutschland sind nicht die Gesetze das Problem. Das Problem liegt im System selbst. Vollkommen korrekt haben Sie (wie ich auch schonb mal) erkannt, dass Vereinigungen wie die IHK/Kammern mit Ihrer Zwangsbeitragsschaft gegen geltendes Recht verstoßen.

Nun kommen wir zum Hauptproblem. In Deutschland interessiert sich kein Jursit/Richter für "geltendes Recht" (Recht so wie es geschrieben steht). Lieber wird hier nach "gültigem Recht" praktiziert. Das heißt man beruft sich einfach auf andere Urteile. Und wenn das nicht geht mangels einem passenden Urteil, welches solches Unrecht zu Recht zu beugen vermag. Dann macht der Richter es im aktuellen Prozess einfach selbst.

Wie kann das sein, dass in Deutschland die Gerichte das geltende und geschriebene Gesetz missachten? Habe ich mich auch lange gefragt...

Der springende Punkt ist, dass die Deutschen Gerichte jeden Prozessbeteiligten (Kläger/Beklagten) unfreiwillig in die FGG (freie Gerichtsbarkeit) zwingen. In dem Moment wo man im Gericht als Kläger/Beklagter Platz nimmt akzeptiert man diese Regelung (wenn auch zumeist unwissentlich).

Die Gerichte sind im Prinzip Schiedsgerichte und da diese sich nicht an geschriebenes Gesetz halten - so wie es Staatliche Gerichte müssten(!) kann man wohl davon ausgehen, dass es auch keine Staatsgerichte sind.

Wenn Sie selbst einmal Zweifel haben und dazu genötigt werden als Beklagter / Kläger in die FGG gezwungen zu werden suchen Sie im Netz doch einmal nach "Richter legitimierung" und sehen Sie was passiert. Sie können davon ausgehen, dass kein Richter in Deutschland Ihnen bereit ist einen Amtsausweis ("Beamter") oder Dienstausweis (angestellter Richter NICHT Beamtet!) zeigen möchte oder wird!

Der nächste Schritt wäre sich einen fairen Prozess nach geltendem Recht per Eidesstattlicher Versicherung des Richter (gibts im Netz) bestätigen zu lassen. Doch oh wunder... auch da werden Sie keinen Richter finden, der Ihnen dies zusagen wird!

Nun wie kommts? Schauen Sie sich doch einmal das Gesetz an.

GG Art 101 an: "Niemand darf seinem gesetzlichen Richter enzogen werden"

weiter gehts mit dem GVG § 15.... hopsala... entfallen? Vorher Stand dort einmal:
"Alle Gerichte sind Staatsgerichte"


Schauen und recherchieren Sie selbst. Das ist das Geheimnis wieso GEZ,IHK & Co als mafiöse Vereinigungen in Deutschland existieren.
    
von Wolfgang Höfft am 09.12.2015 02:19:11# 3
Herr Wandersleben,

Sie schreiben einerseits:
"Nach Art. 9 Abs. 2 GG ist ein Verein kraft Gesetzes verboten, wenn Zwecke oder Tätigkeiten dem Strafgesetz zuwiderlaufen". Das entnehme auch ich dem Art. 9 Abs. 2 GG.

Sie widersprechen dem andererseits, indem Sie feststellen: "Es bedarf einer Verbotsverfügung, die der Innenminister des Bundes oder des Landes erlassen kann."

Ist danach eine kriminelle Vereinigung, die als solche die Verbotsvoraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt und somit "kraft Gesetzes verboten" ist, im Rechtssinne erst verboten, eine Behörde dies Verbot verfügt?

Mit Sicherheit nicht!

Das einfachrechtliche VereinsG modifiziert seinem Wortlaut nach Verfassungsrecht, indem es das gesetzliche Verbot des Art. 9 Abs. 2 GG herabstuft zu einer Ermächtigung für ordnungsbehördliche Verbotsverfügungen, ohne die das Verbot der Verfassung bedeutungslos wäre.

Das allerdings ist unwirksam. Art. 9 Abs. 2 GG könnte - wie jede Norm unserer Verfassung - nur durch verfassungsänderndes Gesetz nach Art. 79 Abs. 1 GG geändert werden.

Das einfachrechtliche VereinsG erfüllt die Voraussetzungen des Art. 79 Abs. 1 GG nicht, d. h. es ist kein verfassungsänderndes Gesetz und hat die Verfassungsaussage, daß kriminelle Vereinigungen kraft Gesetzes, also ohne das Erfordernis einer administrativen Verbotsverfügung, verboten sind, nicht aufgehoben und nicht eingeschränkt.

Dem Richter, der an das Gesetz, und vorrangig, das GG, unmittelbar gebunden ist (Art. 20 Abs.3 GG), ist es, wenn er Art. 9 Abs. 2 GG auf eine kriminelle Vereinigung anwenden will, verwehrt, nach einfachrechtlichen Beschränkungen des Grundgesetzes zu suchen, um mit einfachem Recht der Anwendung eine Verfassungsnorm aus dem Wege zu gehen.

Um unter Übergehung der Verbotsbehörde des VereinsG und des dort angeordneten verwaltungsgerichtlichen Verbotsbestätiigungsverfahrens die kriminelle Vereinigung unmittelbar als verboten zu behandeln, bedarf es nicht einmal der Richtervorlage an das Bundesverfassungsgericht. Sie wäre gar nicht zulässig.

Denn das BVerfG kann vom Fachrichter nur angerufen werden, um die Vereinbarkeit einfachen Rechts mit dem Grundgesetz zu prüfen, nicht aber, um die Vereinbarkeit des Grundgesetzes mit grundgesetzbeschränkendem einfachem Recht zu prüfen. Die Unbeachtlichkeit solchen Rechts hat der Fachrichter (und jeder andere Rechtsanwender) in eigener Kompetenz festzustellen.

Wolfgang Höfft

    
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