Der Schutz von Frauen vor mutterschaftsbedingten Gehaltseinbußen
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• Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung (bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen).
• Ab sechs Wochen vor der Geburt des Kindes dürfen Schwangere nur noch dann beschäftigt werden, wenn sie dies selbst ausdrücklich wünschen.
• Schwangere können diese Entscheidung auch jederzeit widerrufen.
• Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht absolutes Beschäftigungsverbot.
• Während der gesamten Mutterschutzfrist besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld und einen Arbeitgeberzuschuss.
• Den Antrag auf Mutterschaftsgeld wird bei der Krankenkasse der Schwangeren gestellt.
• Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss ergeben zusammen meist etwa so viel wie das letztes Nettoeinkommen der Schwangeren.
Der Schutz erwerbstätiger (werdender) Mütter knüpft an drei Punkte an:
• Schutz vor Gefahren für Leib und Leben und Gesundheit von Mutter und Kind
• Schutz vor mutterschaftsbedingten Entgelteinbußen.
• Schutz vor Verlust des Arbeitsplatzes.