Der Schutz von Frauen vor Verlust des Arbeitsplatzes

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Was Frau zum Kündigungsschutz während der Schwangerschaft wissen sollte

• Die Kündigung einer Frau während der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

• Wird dem Arbeitgeber die Mitteilung nicht fristgerecht gemacht, ist die Kündigung trotzdem unwirksam, wenn die Frau an der Verzögerung kein Verschulden trifft und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.

• Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten Stellen (in Berlin das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und Technische Sicherheit Berlin, LAGetSi) kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung im Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären.

• Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und sie muss einen zulässigen Kündigungsgrund angeben.

• Die Zulassung durch die Aufsichtsbehörde hat Ausnahmecharakter. Die Ausnahme wird nur in solchen Fällen angenommen, in denen eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar wäre. Angenommen werden kann dies z.B. bei verhaltensbedingten Gründen, wenn Schwere und wiederholte Pflichtverletzungen der Schwangeren zugrunde liegen, die ihre Ursache nicht in der Schwangerschaft haben.

• Die Zulässigkeitserklärung der Kündigung durch das Amt kann von der Arbeitnehmerin mit einem Widerspruch und bei Erfolglosigkeit mittels Klage angegriffen werden.

• Die Zulässigkeitserklärung sagt nichts aus über die arbeitsrechtliche Wirksamkeit der Kündigung. Es kann also sein, dass die Behörde die Kündigung für zulässig erklärt, die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage einreicht und trotzdem obsiegt. In derartigen Fällen empfiehlt sich für die betroffene Arbeitnehmerin nahezu immer der Widerspruch bzw. die Klage.

Der Schutz erwerbstätiger (werdender) Mütter knüpft an drei Punkte an:
• Schutz vor Gefahren für Leib und Leben und Gesundheit von Mutter und Kind
• Schutz vor mutterschaftsbedingten Entgelteinbußen.
• Schutz vor Verlust des Arbeitsplatzes.

Das Arbeitsrecht beinhaltet eine Fülle von Regelungen, die es von Arbeitsgeber sowie Arbeitnehmer zu beachten gilt.

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