Der Personalrat - Allgemeines und Pflichten

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Vertretung des Beschäftigten gegenüber öffentlichen Dienststellen

I. Allgemeines

Der Personalrat ist das Pendant zum Betriebsrat in der freien Wirtschaft: er vertritt die Interessen der Beschäftigten gegenüber einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung mit dem Ziel, ein friedvolles Verhältnis mit dieser zu pflegen. Die Anzahl der Mitglieder des Personalrates steigt mit der Anzahl der vertretenen Beschäftigten – sowohl der BeamtInnen als auch der ArbeitnehmerInnen. Er wird in der Regel für eine Dauer von vier Jahren gewählt.

II. Pflichten

Neben der Pflicht, durch seine Tätigkeit die Arbeit und den Frieden der Dienststelle nicht zu gefährden und keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegen diese durchzuführen, haben beide Parteien insbesondere darauf zu achten, dass niemand wegen der in § 62 LPVG NRW genannten Gründe, wie ethnische Herkunft, Religion, Behinderung, Alter, Geschlecht oder sexuelle Identität, diskriminiert wird.

Weitere Pflichten sind in einem umfangreichen Aufgabenkatalog in § 64 LPVG NRW aufgelistet: Die Personalvertretung hat der Dienststelle oder ihren Angehörigen dienenden Maßnahmen zu beantragen, darauf zu achten, dass zu Gunsten der Beschäftigten geltende Gesetze, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen, usw. eingehalten werden, dass die Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten gewährleistet ist und dass für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten durch Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und die Durchführung gesundheitsfördernder Maßnahmen und des Arbeitsschutzes gesorgt ist.

Neben der Pflicht, jede Anregung oder Beschwerde eines Beschäftigten entgegenzunehmen und mit der Dienststelle eine Klärung zu erzielen, hat sich der Personalrat ferner besonders für die Eingliederung, berufliche Entwicklung und Förderung schwerbehinderter Beschäftigter und für die Eingliederung ausländischer Beschäftigter einzusetzen, mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung eng zusammenzuarbeiten und die Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern.