Der Passentzug in Verbindung mit dem Steuerstrafrecht

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Die Passentziehung hinsichtlich steuerstrafrechtlicher Verfehlungen oder auch offenen Steuerschulden beruht auf § 8 PassG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG.

Nach § 8 PassG kann ein Pass dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekanntwerden, die nach § 7 Abs. 1 PassG die Passversagung rechtfertigen würden. Nach § 7 Abs. 1 PassG ist der Pass unter anderem dann zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich der Passbewerber einer Strafverfolgung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn schwebt, entziehen will, sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen oder den Vorschriften des Zoll- und Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts zuwiderhandeln oder schwerwiegende Verstöße gegen Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote oder -beschränkungen begehen will oder sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen will.

Von der Passentziehung ist abzusehen, wenn sie unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn es genügt, die Geltung des Passes zu beschränken.

Allgemein gesprochen soll die „Steuerflucht“ verhindert werden.

Sollte der Verdacht der Steuerflucht entstehen kann die örtliche Passbehörde (nicht das Finanzamt) im Rahmen einer Ermessensentscheidung den Pass entziehen.

Ihre Anwendung setzt voraus, dass eine Steuerschuld besteht, dass der Steueranspruch durch die Passerteilung vereitelt werden könnte und dass der Passbewerber den mutmaßlichen Willen einer solchen Vereitelung hat.

Das gesamte Verhalten des Steuerpflichtigen und sonstige Umstände müssen bei lebensnaher Beurteilung die Annahme zulassen, dass er in der Absicht handelt, im Ausland zu bleiben oder in selbiges zu flüchten, um den Zugriff der Steuerbehörden auf sein Vermögen zu verhindern oder zu erschweren.

Bereits eine erhebliche Höhe der Steuerrückstände deutet nach ständiger Rechtsprechung auf einen Steuerfluchtwillen hin; dazu genügen schon Steuerrückstände in Höhe von 60.000.- DM.

Ein weiterer erheblicher Anhaltspunkt für den Steuerfluchtwillen des Betroffenen ist darin zu sehen, dass er es an jeglichen Bemühungen fehlen lässt (zumindest bis zu einem Passentzug), seine Steuerschulden zu reduzieren oder sonst eine Klärung mit den Steuerbehörden herbeizuführen.

Zudem wurde bereits 2008 vom OVG Berlin-Brandenburg entschieden, dass steuerliche Verpflichtungen als Grund einer Passversagung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG schon dann bestehen, wenn ein vollziehbarer, nicht offensichtlich rechtswidriger Steuerbescheid ergangen ist.

Es ist immer detailliert und nachvollziehbar darzulegen, warum die Passentziehung ungeeignet ist, Steuerschulden zu begleichen. Dies erfordert eine detaillierte – und glaubhafte – Darlegung der finanziellen Verhältnisse.