Der Parkplatzunfall - Teil I

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Unfall beim rückwärts Ausparken

Unfälle auf Parkplätzen geschehen leider häufig und sind für die Betroffenen sehr ärgerlich. In einem dreiteiligen Ratgeber möchte ich Ihnen drei häufige Fallkonstellationen und die damit einhergehende Frage nach der Haftung näher erläutern.

Vorwort: Fangen wir zunächst mit der Grundsatzfrage an: Gilt die Straßenverkehrsordnung?

Ja, und zwar dann, wenn der Parkplatz öffentlich ist. Öffentlich ist er, wenn er grundsätzlich jedermann zugänglich ist. Auf dem Parkplatz (oder im Parkhaus) des Supermarktes, des Einkaufszentrums etc. gilt daher grundsätzlich die StVO. Ausnahmen vom Grundsatz gibt es natürlich auch. Eine davon ist, dass der Parkplatz oder das Parkhaus geschlossen ist (z.B. an Sonn- und Feiertagen). Denn dann ist der Parkplatz nicht mehr jedermann zugänglich.

1. Fall: Unfall beim rückwärts Ausparken

Nun wollen wir die erste häufig vorkommende Fallkonstellation eines Parkplatzunfalls untersuchen:

Typischer Sachverhalt:

A und B fahren jeweils mit ihren Pkw rückwärts aus der Parkbucht heraus. Kurz bevor es zur Kollision kam, konnte A sein Fahrzeug jedoch noch zum Stillstand bringen.

Wer haftet?

In dieser Fallkonstellation haften nach Auffassung des OLG Hamm (Urteil v. 11.09.2012 – Az: I-9 U 32/12) und des KG Berlin (ZfSch 2011, 255) in der Regel beide Fahrer zu je 50 %.

Denn grundsätzlich traf sowohl A als auch B die Pflicht, beim Rückwärtsfahren eine besondere Sorgfalt zu beachten. Das Gesetz schreibt in § 9 Abs. 5 StVO sogar vor, dass sich ein Autofahrer notfalls einweisen lassen muss, wenn er rückwärts fährt.

Die Tatsache, dass es zur Kollision kam, begründet einen Anscheinsbeweis, dass beide Fahrer die gebotene Sorgfalt missachtet haben.

Dass A sein Fahrzeug kurz vor der Kollision noch zum Stillstand bringen konnte, beseitigt den Anscheinsbeweis eines Verstoßes gegen die vom Gesetz geforderte Sorgfalt beim Rückwärtsfahren nicht. Denn andernfalls würde die Frage der Haftung unter Umständen nur vom Zufall abhängen, wer sein Fahrzeug gerade noch rechtzeitig zum Stillstand bringen kann.

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