Der Kampf gegen den Führerscheintourismus

Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Führerscheintourismus, EU, Fahrerlaubnis, Ablehnung, Wohnsitz, Mitgliedsstaat
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Wenn ein EU Führerschein bei Gerichten/Behörden auf Ablehnung stößt

Die Klägerin lebt in Deutschland. Im Jahr 2000 wurde ihr die deutsche Fahrerlaubnis im entzogen. Daraufhin legt sie der Fahrerlaubnisbehörde in Gütersloh eine im August 2004 in Polen erteilte Fahrererlaubnis vor. Die Behörde forderte sie auf, ein Fahreignungsgutachten vorzulegen. Das tat die Klägerin nicht.

Fahrerin verweigerte von Fahrerlaubnisbehörde gefordertes Fahreignungsgutachten

Als Konsequenz wurde ihr daher im Jahr 2006 mit Bescheid das Recht aberkannt von ihrer polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Hiergegen klagte die Klägerin.

Elisabeth Aleiter
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Bundesverwaltungsgericht sah Entzug der Fahrerlaubnis als rechtmäßig an

Während zunächst das Verwaltungsgericht den Bescheid wegen fehlerhafter örtlicher Zuständigkeit aufhob, hat anschließend das Oberverwaltungsgericht den Bescheid hinsichtlich der Aberkennung aufgehoben und damit der Klägerin Recht gegeben. Hiergegen wandte sich wiederum die Behörde und die Sache ging zum Bundesverwaltungsgericht. Dort wurde die Angelegenheit i.S. der Behörde entschieden. Der polnische Führerschein wurde damit nicht in Deutschland akzeptiert.

Ordentlicher Wohnsitz zur Zeit der Ausstellung im Ausstellerland Voraussetzung

Zwar werden nach Art 1 II der Richtlinie 91/439/EWG die von Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Auch gilt, dass der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen ist, dass der Inhaber die Voraussetzungen für eine Fahrerlaubnis mitbrächte. Trotzdem kann nach der Rechtsprechung des EuGH ein Mitgliedstaat es ablehnen, in seinem Hoheitsgebiet eine in einem anderen EU-Land ausgestellte Fahrerlaubnis anzuerkennen, wenn der Inhaber zur Zeit der Ausstellung des Führerscheins nicht im Ausstellerland seinen ordentlichen Wohnsitz hatte.

BVerwG, Urteil vom 30.5.2013- 3C 18.12=BeckRS 2013, 12178 Fundstelle NJW Spezial 2013 Heft 19 S. 587:

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