Der Inhaber des Internetanschlusses haftet für rechtswidrige Tauschbörsennutzung

Mehr zum Thema: Urheberrecht - Abmahnung
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Wer seinen Internetzugang durch Andere nutzen lässt, riskiert viel!

Markus G. Werner
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Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Straßenverkehrsrecht, Urheberrecht

Das Prinzip ist nicht neu: wer eine Anlage betreibt, haftet möglicherweise für das, was deren Bediener damit anstellen. Gleiches gilt auch für Telefonanlagen, bzw. deren Internetleitungen. Wird Ihr Internetanschluss nicht nur gerne von Ihnen selbst, sondern auch von Anderen, z.B. Freunden, Familienmitgliedern, Kollegen, Geschäftspartnern, Mitschülern oder Kommilitonen benutzt, kann das teure Konsequenzen haben. Die Teilnahme, insbesondere durch den rechtswidrigen Upload, an illegalen Musiktauschbörsen, das sogenannte Filesharing an P2P-Netzwerken (P2P: Peer-To-Peer, d.h. Börse mit gleichrangigen Arbeitsplätzen) eines Anderen macht Sie als Anschlussinhaber zum Mitstörer.

In konsequenter Fortsetzung hat das LG Frankfurt (Urt. v. 12.04.2007 - Az. : 2/03 0 824/06) einen Anschlussbetreiber im Sinne der vorausgegangenen Abmahnung des Urhebers verurteilt: "Der Beklagte hat für die Rechtsverletzung nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen und zwar unabhängig davon, ob er die streitgegenständlichen Dateien selbst zum Download auf der Tauschbörse eMule bereitgehalten hat, oder ob diese Handlung von einem Dritten am Rechner des Beklagten vorgenommen wurde. Maßgeblich für die Störereigenschaft des Beklagten ist, dass er Inhaber des Internetanschlusses war, dem die fragliche IP-Adresse und die fragliche GUID zugeordnet waren.", so die Richter. Die Lösung dieses Problems ist so einfach, wie bisweilen aber auch unpraktikabel: Lassen Sie niemanden an Ihr Netz oder überwachen Sie das Surfen lückenlos. Nur so lassen sich teure Abmahnungen vermeiden. Sind Sie abgemahnt worden, lassen Sie sich aber in jedem Falle anwaltlich vertreten.

Markus G. Werner
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

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