Der Begriff der sexuellen Handlung im Sexualstrafrecht

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Im Sexualstrafrecht wird der Begriff der sexuellen Handlung an vielen Stellen erwähnt. Die Definition im Gesetz in § 184 h StGB ist nicht besonders hilfreich, die Rechtsprechung unübersichtlich.

Viele Straftatbestände zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung setzen die Vornahme einer sexuellen Handlung voraus. Zwar findet sich in § 184 h StGB eine Legaldefinition, dennoch herrscht Streit darüber, was eine sexuelle Handlung ist und was nicht.

In § 184 h StGB heißt es zunächst:

Alexandra Braun
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Im Sinne dieses Gesetzes sind

  • sexuelle Handlungen
    nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,
  • sexuelle Handlungen vor einer anderen Person
    nur solche, die vor einer anderen Person vorgenommen werden, die den Vorgang wahrnimmt.

Es ist jedenfalls erforderlich, dass eine sexuelle Handlung objektiv einen Sexualbezug aufweist. Dafür muss die Handlung das Geschlechtliche im Menschen unmittelbar zum Gegenstand haben. Dabei muss der eigene oder ein fremder Körper eingesetzt werden. Die Rechtsprechung hat dann in zahlreichen Fällen entschieden, wann eine sexuelle Handlung vorliegt und wann nicht.

Eindeutig als sexuelle Handlungen sind angesehen worden:

  • manuelle sexuelle Befriedigung

  • Ausübung des Vaginal-, Oral- und Analverkehrs

  • sexuelle Befriedigung unter Inanspruchnahme von Gegenständen

     

Als grenzwertig werden Handlungen wie unbekleidetes Posieren vor einer Kamera oder das Schlagen einer anderen Person angesehen. Auch das Herunterreißen von Kleidung ist für sich genommen noch keine sexuelle Handlung.

Beispielhaft für eine nicht-sexuelle Handlung sei der Fall eines Mannes genannt, der Frauen zu Boden gestoßen hat, um ihnen Schuhe zu entwenden und sich durch Riechen an diesen sexuell zu erregen.

Als nicht strafbar im Sinne des Sexualstrafrechts gelten nach § 184 h StGB sexuelle Handlungen, die nicht die Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Diese ist dann überschritten, wenn eine nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts zu befürchten ist. 

Bei jungen Tatopfern wird dabei in aller Regel die Schwelle erheblich niedriger angesetzt als bei einer erwachsenen Frau. Bei einem jungen Mädchen ist ein Griff in den Schritt als erheblich angesehen worden, während das Fassen an die Brust bei einer Erwachsenen unerheblich sein soll. Bloße Geschmacklosigkeiten werden als nicht erheblich angesehen.

Weiter wird vorausgesetzt, dass die sexuelle Handlung vor einem anderen vorgenommen wird. Dabei ist eine räumliche Nähe zwischen Täter und Opfer nicht notwendig. Es reicht auch aus, wenn das Opfer über das Internet die sexuellen Handlungen des Täters mitverfolgt.

Sollte Ihnen ein Sexualdelikt vorgeworfen werden, so sollten Sie unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und sich von Beginn an professionell verteidigen lassen. Ich stehe Ihnen bundesweit als Verteidigerin zu Verfügung.Die Verteidigung im Sexualstrafrecht stellt einen Schwerpunkt meiner Tätigkeit dar.

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