Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Zeugnisberichtigung im Arbeitsrecht

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Voraussetzungen und Hinweise für den Streitfall

Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber Zeugnisberichtigung verlangen, wenn das Arbeitszeugnis nicht den gesetzlichen Anforderungen im Hinblick auf Form und Inhalt (zutreffende Tatsachen und Beurteilungen) entspricht.

Bei diesem Anspruch handelt es sich genauer gesagt nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts noch um den Erfüllungsanspruch hinsichtlich der Ausstellung eines Arbeitszeugnisses (vgl. BAG, Urteil v. 16.10.2007, 9 AZR 248/07).

Voraussetzungen:

Voraussetzungen für das berechtigte Begehren des Arbeitnehmers, ein neues Arbeitszeugnis zu erhalten, sind im Zeugnis enthaltene

- falsche Tatsachen
- falsche Beurteilungen
- oder formelle Fehler.

Dieser Anspruch kann vom Arbeitnehmer vor Gericht geltend gemacht werden, wobei im Klageantrag deutlich gemacht werden muss, ob ein einfaches oder qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangt wird.

Gerichtliche Entscheidung:


Die Beweislast im Streitfall vor Gericht ist abhängig von der angestrebten Beurteilung. Da kein Anspruch auf ein gutes oder sehr gutes Arbeitszeugnis besteht, hat der Arbeitnehmer, sofern er eine solche Bewertung erhalten möchte, die dafür sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen. Für den Fall, dass die Bewertung unterdurchschnittlich ausgefallen ist, liegt die Beweislast hinsichtlich der Rechtfertigung dafür beim Arbeitgeber.

Praxistipp: Für Arbeitnehmer ist der Beweis der für sie günstigen Tatsachen in einem solchen Prozess im Nachhinein meist sehr schwierig. Allerdings ist zu beachten, dass derlei Prozesse dem Arbeitgeber aufgrund der unnötigen Kosten meist sehr unlieb sind und dementsprechend hoch auch die Bereitschaft zum Vergleich ist. Sofern Sie also rechtsschutzversichert sind, sollten Sie sich davon nicht abschrecken lassen.

Die Gerichte haben nun die Befugnis zur Überprüfung des Arbeitszeugnisses. Bei einer Verurteilung des Arbeitgebers hat dieser das Zeugnis ohne Verweis auf das gerichtliche Urteil (ansonsten droht Abschreckung künftiger Arbeitgeber) neu zu verfassen.

Zu beachten ist noch, dass der Anspruch auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses innerhalb eines gewissen Zeitraums nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der sich je nach Würdigung des Einzelfalles auf fünf bis elf Monate belaufen kann, geltend gemacht werden muss. Empfehlenswert ist es, den Anspruch möglichst bald nach Erhalt des Arbeitszeugnisses geltend zu machen, ansonsten droht die Verwirkung.

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