Der Ablauf eines Strafverfahrens - vom Ermittlungsverfahren bis zur Vollstreckung

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Im folgenden Artikel befasst sich Rechtsanwalt Türker mit dem Ablauf des Strafverfahrens. Die verschiedenen Verfahrensstadien werden kurz erläutert.

Jedes Strafverfahren beginnt mit einer Strafanzeige, die einen Anfangsverdacht einer Straftat begründet. Die Strafanzeige wird entweder von einer Person bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erstattet oder die Ermittlungsbehörden nehmen von Amts wegen eine Strafanzeige auf.

Mit der Strafanzeige beginnt das Ermittlungsverfahren. Die Ermittlungsbehörden sind bei Vorliegen des sog. Anfangsverdachts grundsätzlich verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.

In der Praxis wird liegt - jedenfalls bei kleiner und mittlerer Kriminaliät - die Herrschaft über das Ermittlungsverfahren bei den Polizeibehörden. Dabei ermittelt die Polizei selbständig und versucht, den Sachverhalt aufzuklären und die Beweise zu finden und zu sichern. Wenn Sie der Meinung ist, dass die Sache ausermittelt ist, legt sie die Akten zur abschließenden Entscheidung der Staatsanwaltschaft vor.

Die Staatsanwaltschaft würdigt dann den Sachverhalt und bewertet, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten vorliegt. Gelangt sie zu der Auffassung, dass ein solcher hinreichender Tatverdacht vorliegt, so erhebt sie die öffentliche Klage. Kommt sie zu dem Entschluss, dass eine Verurteilung nicht wahrscheinlich ist, so stellt sie das Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein.

Tipp: Im Regelfall erhalten Sie durch ein Schreiben der Polizei Kenntnis davon, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren geführt wird. Mit Kenntnisnahme sollten Sie sofort einen Strafverteidiger konsultieren und bevor dieser Akteneinsicht genommen hat, sich nicht zu den Vorwürfen äußern.

Durch die Erhebung der Anklage wird das Zwischenverfahren eingeleitet. Das Gericht prüft die Anklageschrift auf das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts, um zu entscheiden, ob das Hauptverfahren eröffnet wird oder nicht. Es kommt daher zu einer Vorbefassung. Das Zwischenverfahren hat in der Praxis so gut wie keine Bedeutung. Es kommt fast immer zu einer Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen Eröffnungsbeschluss.

Dieser Eröffnungsbeschluss leitet das Hauptverfahren ein. Kernstück des Hauptverfahrens ist die Hauptverhandlung. Diese findet grundsätzlich öffentlich statt. In der Hauptverhandlung findet auch die Beweisaufnahme statt. Nach dem letzten Wort des Angeklagten zieht sich das Gericht zur Urteilsberatung zurück. Nach erneutem Aufruf verliest es die Urteilsformel Freispruch oder Verurteilung und begründet das Urteil mündlich. Gegen das Urteil können Rechtsmittel eingelegt werden. Dann schließt sich das Rechtsmittelverfahren an.

Ist das Urteil rechtskräftig und hat das Gericht eine Verurteilung ausgesprochen, so schließt sich das Vollstreckungsverfahren an, in dem die Strafe vollstreckt wird. Herrin dieses Verfahrens ist die Staatsanwaltschaft.

Tipp: Sie haben das Recht  sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.

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