Depotvertrag durch Direktbank verletzt - Anspruchsgrundlagen und Kausalität

3. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
pal419507-35
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)
Depotvertrag durch Direktbank verletzt - Anspruchsgrundlagen und Kausalität

Hallo zusammen,

angenommen eine Online-Direktbank hat in ihren Vertragsbedingungen des Depotvertrags stehen: "Vor der Zulassung in Finanzinstrumenten der Produktklasse F bedarf es zusätzlich zu den bevorstehenden Regelungen weiter Vereinbarungen."

Bei der Produktklasse F handelt es sich um die entsprechend höchste Risikoklasse mit spekulativen Wertpapieren.

Nun hat die Direktbank einem Kunden (nach eigenem Vortrag gewollt) einige Wertpapiere der Produktklasse F freigeschaltet, ohne die genannte zusätzliche Vereinbarung vom Kunden unterschrieben vorliegen zu haben, welche eine Art zusätzliche Risikoaufklärung darstellt.
Der Kunde dachte, er wäre entsprechend dem Vertrag nicht für die Risikoklasse F freigeschaltet gewesen, die Wertpapiere wären in einer niedrigeren Produktklasse E mit entsprechend niedrigem Risiko gewesen. Das Risiko der höchsten Produktklasse wollte er nicht eingehen; das Ausfüllen bzw. sogar die Zusendung des Formulars hatte er entsprechend bewusst abgelehnt. Er hat durch den Handel einen finanziellen Schaden erlitten.

Meine Fragen dazu:

1) Wie lauten in diesem Fall die möglichen Anspruchsgrundlagen des Kunden für Schadenersatz? (z.B. §280 BGB , weitere?)

2) Wie umfangreich müsste / könnte ein Nachweis der Kausalität der Pflichtverletzung für den entstandenen Schaden aussehen? Reicht der Vortrag des Kunden vor Gericht aus, liegt es im subjektiven Ermessen des / der Richter? Wie sieht ein "Nachweis" der Kausalität aus?

Danke für eure Hilfe!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
1) Wie lauten in diesem Fall die möglichen Anspruchsgrundlagen des Kunden für Schadenersatz? (z.B. §280 BGB , weitere?)


Ja, das wäre ein Ansatz. Die Pflichtverletzung an sich wäre wenn im WpHG zu suchen.

Zitat:
2) Wie umfangreich müsste / könnte ein Nachweis der Kausalität der Pflichtverletzung für den entstandenen Schaden aussehen? Reicht der Vortrag des Kunden vor Gericht aus, liegt es im subjektiven Ermessen des / der Richter? Wie sieht ein "Nachweis" der Kausalität aus?


Die Kausalität wird hier nicht das große Problem sein, sondern vielmehr, dass der Kunde einen execution-only-Auftrag erteilt hat und so den Kauf der Wertpapiere selbst durchgeführt hat. Nicht selten muss man zuvor auch noch einmal mit einer Check-Box oder ähnlichem bestätigen, dass man auf eine Beratung verzichtet und man wird erneut auf das erhöhte Risiko hingewiesen. So sieht das bei vielen Banken aus. Die Bank führt dann nur den unmittelbaren Willen bzw. Auftrag des Kunden aus.

Ich sehe hier ein nicht unerhebliches Mitverschulden des Kunden, da eigentlich der gesunde Menschenverstand verbietet, eigenständig ohne Beratung Geld in etwas zu investieren, das man nicht kennt bzw. generell in einem Umfeld bzw. einer Kategorie zu investieren, in der man keine Ahnung hat. Jeder normal handelnde Mensch würde im Zweifel vielmehr keine solchen Transaktionen durchführen.
Der Kunde ist hier etwas in der Bredouille: Entweder er gibt zu, dass er einfach so blind ohne zu schauen Wertpapiere gekauft hat, da er ja dachte, dass alle Wertpapiere, die er kaufen kann, "nur" die Kategorie E haben, was seitens des Gerichts schon als mangelnde Achtsam- und Sorgsamkeit ausgelegt werden könnte oder er gibt zu, dass er gesehen hat, dass die Papiere die Kategorie F hatten, womit die Sache mit Schadensersatz natürlich gleich rum ist.

Nehmen wir folgendes Beispiel angelehnt an die Situation:
Der Betreiber einer Handelsplattform für Kraftfahrzeuge bietet nach Registrierung Zugang zu verschiedenen Inseraten und ähnlich wie bei Auktionshäusern kann man auch sofort kaufen. Jedoch wird man nur für die von einem selbst gewünschten Kategorieren freigeschalten. Der K registriert sich nun und möchte für die Kategorie PKW freigeschalten werden. Fälschlicherweise wird dem K neben der Kategorie PKW auch die Kategorie LKW freigeschalten.

Der K kauft nun einen LKW und möchte nun von dem Betreiber der Plattform Schadensersatz, da er ja nur für die Kategorie PKW freigeschaltet werden wollte.
Hier wäre jedoch der Grad des Verschuldens seitens des Betreibers der Plattform ebenso sehr fraglich.


Da es unklar ist, als wie gravierend ein Gericht hier das Verschulden des Kunden und dies der Bank gewichten würde, kann man hier keinerlei verlässliche Aussage treffen, wie so etwas ausgehen könnte. Vorstellbar wäre jedoch, dass der Schadensersatz stark gemindert wird.

Grüße
PP

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#2
 Von 
pal419507-35
Status:
Frischling
(36 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo PP,

zunächst vielen Dank für deine Antwort. Bezüglich deines Beispiels mit dem PKW / LKW ist hier die Sachlage jedoch etwas anders:

1) Ein Kunde kann den Unterschied zwischen einem PKW und einem LKW erkennen - die Risikoklasse der Wertpapiere wird dem Kunden jedoch nirgends angezeigt. Nur wenn die Risikoklasse eines Wertpapiers zu hoch ist, wird der Kauf mit einer Fehlermeldung abgelehnt.
2) Die Freischaltung für LKW (ohne PKW) erfüllt keinerlei Schutzzweck - die Bank selbst trägt jedoch vor, dass ihr Vorgehen zur Freischaltung der höchsten Produktklasse dem Anlegerschutz dient.
3) Dem Kunden ist beim Kauf eines LKW statt eines PKW ja erst einmal kein direkter Schaden entstanden - der Kauf spekulativer Wertpapiere führte hingegen unmittelbar zu einem Vermögensschaden.

Zitat:
Die Kausalität wird hier nicht das große Problem sein, sondern vielmehr, dass der Kunde einen execution-only-Auftrag erteilt hat und so den Kauf der Wertpapiere selbst durchgeführt hat.


Execution-only war der Auftrag (nach WpHG) gerade nicht, denn dies sind nur Aufträge ohne derivative Elemente. Bei den spekulativen Wertpapieren handelte es sich aber unstrittig um komplexe Wertpapiere, wofür (aufsichtsrechtlich) wenigstens eine Angemessenheitsprüfung vorgesehen ist.

Es mag strittig sein, ob eine Verletzung vom Aufsichtsrecht einen zivilrechtlichen Schadenersatz zur Folge hat, daher bezog sich meine Frage auch explizit auf die Vertragsbedingungen der Bank, da hier die Maßnahmen der Bank zur Einhaltung des WpHG vertraglich gegenüber dem Kunden festgeschrieben wurden.

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