Den Pflichtteil geltend machen? – Eine Entscheidungshilfe

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Den Pflichtteil geltend machen? – Eine Entscheidungshilfe

Oft werden Kinder schon dann als schwarze Schafe gebrandmarkt, wenn sie den gesetzlichen Pflichtteil im Familienkreis auch nur ansprechen. Man hat den Eindruck, dass bei uns nur der Tod ein größeres Tabuthema darstellt. Hat man das Pech, bereits als Schwarzer Peter in die Familiehistorie eingegangen zu sein, werden häufig die lieben Geschwister, der Steuerberater und der Hausnotar bemüht sein, Gegenwind zu erzeugen.

Die Gerechtigkeitsvorstellung, dass die Seniorengeneration möglichst vollständig von den Früchten der eigenen Arbeit profitieren soll, ist allgegenwärtig und auch nachvollziehbar. Allerdings wird meiner Meinung nach zu selten hinterfragt, warum die Bedienung von Pflichtteilsansprüchen – und wir sprechen hier von gesetzlich verbrieften Rechten – mit dieser Vorstellung im Widerspruch stehen soll. Ist der Nachlass überschaubar, gilt dies auch für die Pflichtteilsansprüche. In diesen Fällen ist der Sinn eines Testaments ohnehin zweifelhaft, weil der überlebende Ehegatte neben seinem hälftigen Erbteil ohnehin die Gegenstände, welche er zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt sowie seine Hochzeitsgeschenke erhält (was den beurkundenden Notar nicht anficht, denn er verdient ja an den Beurkundungen und nicht an seinen Ratschlägen). Ist der Nachlass größer, dann stellt sich erst recht die Frage, warum dann auch nicht die Kinder partizipieren sollen.

Bei genauem Hinsehen versteckt sich hinter den landläufigen Berliner Testamenten, die dann auch noch mit einer Pflichtteilsstrafklausel versehen sind, eine falsche – und deshalb unverantwortliche – Einstellung. Berliner Testamente suggerieren den Ehegatten für alles gesorgt zu haben („Dann hast du Ruhe und musst dich nicht mit anderen Erben herumschlagen."). In Anbetracht der gesetzlichen Pflichtteilsrechte ist diese Anschauung schlichtweg falsch, was dann insbesondere bei Kindern aus erster Ehe zu heftigen Verwerfungen führen kann.

Die zweite Motivation ist gekennzeichnet durch ein trotziges „Ich kann doch mit meinem Vermögen machen, was ich will." – Nein, eben nicht: Ebenso wie in Artikel 14 des Grundgesetzes die Sozialpflichtigkeit des Eigentums angeordnet ist („Eigentum verpflichtet"), wird dort auch die familiäre Ausrichtung des Erbrechts festgelegt. Das Pflichtteilsrecht ist der zivilrechtliche Ausfluss dieser verfassungsrechtlichen Wertung, obwohl es fast 50 Jahre älter ist als das Grundgesetz. Trotzdem hat dieses Recht seine innere Berechtigung und Aktualität bis auf den heutigen Tag nicht eingebüßt: Ohne die Rückendeckung aus ihren Familien würden nämlich viel mehr Staatsbürger den Staat in Anspruch nehmen, um ihr Überleben zu abzusichern.

In der Tat gibt es Rechtsordnungen, in denen Eigentümer mit ihrem Vermögen frei verfahren können, wie sie möchten. So gibt es z.B. in den USA kein Pflichtteilsrecht, weil man dort grundsätzlich davon ausgeht, dass jeder für sein eigenes Glück verantwortlich sei. Diese Prämisse des „pursue of happiness" hat dort sogar Verfassungsrang. Allerdings gibt es auch eine Kehrseite: Sollte der vormals erfolgreiche Staatsbürger seine Reise die ewigen Jagdgründe antreten, wird seine Hinterlassenschaft in vollem Umfang sozialpflichtig und wesentlich höher besteuert als bei uns - es sei denn, der Nachlass wurde rechtzeitig in einen trust übertragen. Der amerikanische Erblasser hat also auch hier die Qual der Wahl zwischen der Familien- oder Sozialpflichtigkeit seines Vermögens. In anderen Rechtsordnungen (Spanien, Italien, Frankreich) ist die Kernfamilie dagegen erbschaftssteuerrechtlich wesentlich schlechter gestellt als bei uns. Auch Ehegatten sind dort erbrechtlich erheblich schlechter gestellt.

Ich erlebe häufig, dass Klienten von mir die Aufsetzung eines Berliner Testaments wünschen. Ein Notar hat es einfach: Nach einer nuschelnden Belehrung über die rechtlichen Folgen gibt er den Leuten das, was sie haben wollen. Wenn ich als Anwalt dagegen die möglichen individuellen psychologischen, familiären und monetären Folgen schildere, wird dieser Plan meistens begraben. Entweder nimmt sich das Ehepaar noch zu Lebzeiten aktiv seiner Planung für die Vermögensnachfolge an, oder es unterbleibt aus Ratlosigkeit jegliche Verfügung, was weitaus häufiger vorkommt. Man kann sich durchaus die Frage stellen, ob gestandene Menschen, die sich bei der Planung ihrer Vermögensnachfolge so verantwortungslos aufführen wie kleine Kinder oder diese Aufgabe an ebenso verantwortungslose Freunde, Steuerberater, Beraterbanken oder manchmal auch Notare auslagern, es verdienen, nach dem Erbfall von ihren Kindern in Ruhe gelassen zu werden. Selbstredend ist es für den überlebenden Ehegatten fatal, wenn zur Bedienung eines Pflichtteilsanspruchs, das eigene Haus möglicherweise beliehen oder verkauft werden muss. Eine Gegenfrage muss aber erlaut sein: Wer ist es denn schuld, dass es so weit gekommen ist?

Auch aus der Perspektive der Kinder stellen sich beachtliche wirtschaftliche Erwägungen, welche trotz Pflichtteilsstrafklausel für die Geltendmachung des Pflichtteils sprechen: Spätestens wenn der eine Ehegatte dahingegangen ist, fällt eine Einkommensquelle weg mit der Folge, dass bis zum Tode des zweiten Ehegatten von der Substanz gelebt wird. Ein homo oeconomicus, also ein rein rational denkender Mensch, würde sich dann die statistischen Auswertungen aus den Sterbetafeln vornehmen und fragen: „Was will ich? Den Spatz in der Hand oder die Taube auf dem Dach (welche möglicherweise nicht nur aufgrund der Entfernung kleiner aussieht.)?" – Aber was sage ich: Wer ist schon rational?

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