Definition Beleidigung/Bedrohung durch Nachbarn

8. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
TesoroCibola
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)
Definition Beleidigung/Bedrohung durch Nachbarn

Fiktiver Fall:

Es kommt zu einer Körperverletzung mit Zeugen. Zeugen werden polizeilich aufgenommen. Verfahren läuft

Nach einer erfolgten Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung wird die Polizei informiert. Nach Eintreffen der Polizei wurde vom Geschädigten eine Strafanzeige gestellt. Die Polizei hat Fotos der Verletzungen gemacht und der Arzt welcher am Folgetag aufgesucht wurde hat ein entsprechende Attest erstellt. Zeugen des Vorfalls vorhanden und durch Polizei vor Ort aufgenommen.

Nach dem der Beschuldigte von der Anzeige erfahren hat erstattete er eine Gegenannzeige wegen Bedrohung und Beleidigung. Die Gegenanzeige erfolgte 3 Tage später auf dem Polizeirevier.

Vorwurf: Beleidigung und Bedrohung.

Meine Frage:

Wie wertet die Polizei/Staatsanwaltschaft solche "Retourkutschen" mit einer Gegenanzeige

Weiterhin würde es mich interessieren wie folgende Behauptung gewertet werden:
Was erfüllt den Straftatbestand der Beleidigung und was den der Bedrohung

- Ich mach dich fertig
- Du Ars......och
- Du Wi**er
- Euch kann keiner leiden
- Ich mach dich fertig
- Fotz***nfreundin
- In der dunklen Jahreszeit fange ich dich ab, dann bist du fällig
- ich steche den Hund ab
- ich habe keine Angst vor euch


-- Editier von TesoroCibola am 08.08.2017 18:11

-- Editier von TesoroCibola am 08.08.2017 20:27

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Wie wertet die Polizei/Staatsanwaltschaft solche "Retourkutschen" mit einer Gegenanzeige
Ganz wertfrei. Es wird halt ermittelt.

Was erfüllt den Straftatbestand der Beleidigung und was den der Bedrohung
Die Schimpfwörter sind halt Beleidigungen. Eine Bedrohung im rechtlichen Sinne liegt nicht vor.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
TesoroCibola
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die Einschätzung. Eine Bedrohung sehe ich ebenfalls (leider) nicht.

Würde die Angabe von Zeugen dieser Beleidigung, nehmen wir an es gibt 2 Zeugen, von der STA als Bagatelle bewertet und auf die ZPO verwiesen unabhängig der genannten Zeugen?



0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Würde die Angabe von Zeugen dieser Beleidigung, nehmen wir an es gibt 2 Zeugen, von der STA als Bagatelle bewertet und auf die ZPO verwiesen unabhängig der genannten Zeugen? Die Frage ist unverständlich - die Zahl der Zeugen hat nichts mit dem Bagatellcharakter einer Tat zu tun. Falls "Kann es sein, daß das Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt wird?" die Frage war, dann ist Antwort: Na klar.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
TesoroCibola
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)

Entschuldigung für die verwirrte Fragestellung.

Die STA betrachtet den Straftatbestand der Beleidigung als Bagatelle und stellt demzufolge solche Verfahren regelmäßig mit Verweis auf den Privatklageweg ein.

Also ändert demzufolge nichts an der Bagatelle wenn es hierzu angebliche Zeugen gibt welche die Beleidigung bezeugen können.

Die Bewertung der Staatsanwaltschaft ändert also nichts mit der Anzahl der Zeugen an der Einstellung.

Ein Anruf auf der Dienststelle brachte hervor, dass nach 4 Wochen immer noch keine Bearbeitung stattgefunden hat mit der Begründung auf eine Bagatelle und die ebenfalls vermutete "Retour Kutsche"

VG


0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119643 Beiträge, 39758x hilfreich)

Die Ermittlier sind gerade in Großstädten überlastet.
Da widmet man sich dann eher dem Dealer als einem Beleidiger ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
TesoroCibola
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)

Hätte nochmal eine Frage zum fiktiven Fall:

Der Geschädigte benennt 2 Zeugen welche die vorgetragene Beleidigung als auch Bedrohung "bezeugen"
- Der Fall der Bedrohung ist mit den genannten Wortlaut nicht gegeben
- Der Fall der Beleidigung ein Bagatelldelikt

Jetzt wurde auch gesagt das die Anzahl der Zeugen nichts am Bagatelldelikt ändert und voraussichtlich das Verfahren eingestellt wird.

Wenn jetzt eine solche Anzeige wegen Beleidigung/Bedrohung bei der Polizei anhängig ist werden dann die "Zeugen" vorgeladen, angeschrieben, oder wie ist das weitere Verfahren. Der Beschuldigte ist aufgrund der nicht-Bearbeitung der Polizei noch nicht darüber in Kenntnis gesetzt, könnte er also bei Vorladung und Einlassung die andere Person ebenfalls wegen Beleidigung anzeigen. Wie wird eine solche Konstruktion rechtlich gewertet

a) A beschuldigt B der Beleidigung und Bedrohung - Angabe von 2 Zeugen
b) B beschuldigt A ab Kenntnis der Anzeige und erstattet ebenfalls Anzeige wegen Beleidigung - Angabe ohne Zeugen

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Wenn jetzt eine solche Anzeige wegen Beleidigung/Bedrohung bei der Polizei anhängig ist werden dann die "Zeugen" vorgeladen, angeschrieben, oder wie ist das weitere Verfahren.


Wenn ohnehin eine Einstellung wg. Bagatelle geplant ist, ist es unnötig Zeugen zu hören.

Zitat:
Wie wird eine solche Konstruktion rechtlich gewertet

a) A beschuldigt B der Beleidigung und Bedrohung - Angabe von 2 Zeugen
b) B beschuldigt A ab Kenntnis der Anzeige und erstattet ebenfalls Anzeige wegen Beleidigung - Angabe ohne Zeugen

Danke


Das wird alles miteinander wg, mangeldem öffentl. Interesse eingestellt und auf den Privatklageweg verwiesen werden.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Wie wird eine solche Konstruktion rechtlich gewertet Als 2 Bagatellverfahren, die den Weg aller Bagatellverfahren nehmen werden...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
TesoroCibola
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)

Damit wäre ja zu rechnen insb. da die Polizei nach 4 Wochen den Fall immer noch nicht bearbeitet hat, zumindest hat sich laut PHK noch kein Sachbearbeiter gefunden der das Bearbeitet. Also wäre es in einem solchen fiktiven Fall anzuraten eine evtl. Vorladung abzuwarten und in dieser Einlassung dann die Gegenanzeige zu machen.

Und die Zeugen (angeblichen Zeugen) spielen keinerlei Bedeutung?

Wie bewerten Sie diesen fiktiven Fall:

A beschuldigt B worauf B einen Brief vom Anwalt bekommt in welchem die Beschuldigungen von A nochmals aufgelistet ist (Beitrag 1). Kann B gegen A eine Strafanzeige wg. Verleumdung einreichen oder wird eine solche Anzeige auch als Bagatelldelikt gewertet?

Vielen Dank

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

oder wird eine solche Anzeige auch als Bagatelldelikt gewertet? Na sicher. Aber jetzt folgt wahrscheinlich die nächste Variante dieses Kindergartenzeugs..
Und die Zeugen (angeblichen Zeugen) spielen keinerlei Bedeutung? Meine Meinung darüber wird sich auch bei der 312. Wiederholung dieser Frage nicht ändern...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

3x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Und die Zeugen (angeblichen Zeugen) spielen keinerlei Bedeutung?


Eine Bagatelle bleibt eine Bagatelle, egal ob es 0, 3, 30 oder 300 Zeugen dafür gibt.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
TesoroCibola
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank

Wird denn wennigstens die Anzeige wegen Körperverletzung verfolg?


0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Keine Ahnung - das hängt es davon ab, wie schwer die war, ob der Täter schon wegen ähnlichen Delikten aufgefallen ist etc. Die grundsätzliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung dürfte aber etwas höher sein...

-- Editiert von muemmel am 09.08.2017 17:47

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
TesoroCibola
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)

Wenn die Polizei nach einer Anzeigenerstattung von A dem B eine Vorladung schickt dann ist das zunächst ein normaler Vorgang eines Ermittlungsverfahren obwohl es als Bagatelle gilt? Hat die Polizei die Möglichkeit durch ihre Einschätzung das Ermittlungsverfahren von sich aus zu beenden, oder ist auch bei Bagatelldelikten die Vorladung aller Beteiligten ein normaler Vorgang?

Zitat:
Wenn ohnehin eine Einstellung wg. Bagatelle geplant ist, ist es unnötig Zeugen zu hören.


Werden dann nur die Beteiligten A&B vernommen?

Danke

-- Editiert von TesoroCibola am 28.08.2017 11:24

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Zitat (von TesoroCibola):
Hat die Polizei die Möglichkeit durch ihre Einschätzung das Ermittlungsverfahren von sich aus zu beenden,


Nein. Herrin des Strafverfahrens ist die Staatswanwaltschaft.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Silberjon
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 1x hilfreich)

Ist die Aussage "ich stech den Hund ab" durch den Kontrahenten so vernommen worden? Ich würde hier durchaus den Anfangsverdacht einer Bedrohung in Betracht ziehen. Zwar konnte könnte die Bedrohung konkreter sein, dennoch wird hier mit "dem Abstechen" eines Menschen, ggf. gegenüber diesem selbst, gedroht.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
3113
Status:
Praktikant
(558 Beiträge, 122x hilfreich)

Zitat:
Die Ermittlier sind gerade in Großstädten überlastet.
Da widmet man sich dann eher dem Dealer als einem Beleidiger ...


Wie mir zwei befreundete LKA-Beamte in Berlin sagten, auch das nur noch im Kilogrammbereich...

3113

Signatur:

3113

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
TesoroCibola
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)

Ist diese Aussage "ich stehe den Hund ab" überhaupt als eine Bedrohung zu bewerten insbesondere da ein Hund kein naher Verwandter ist und bis vor kurzem nur eine Sache.

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17255x hilfreich)

Ist diese Aussage "ich stehe den Hund ab" überhaupt als eine Bedrohung zu bewerten insbesondere da ein Hund kein naher Verwandter ist und bis vor kurzem nur eine Sache. Kommt drauf an - Antwort 16 spielt ja darauf an, daß auch ein Mensch gemeint gewesen sein könnte. "Ich stech Dich ab, Du Hund" ist eindeutig eine Bedrohung. Soweit "nur" das Töten eines Hundes angekündigt wird, ist es keine.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
TesoroCibola
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
"Ich stech Dich ab, Du Hund" ist eindeutig eine Bedrohung


Nein, das "Du" ist nicht gefallen und bezog sich lediglich auf den Hund.

Um das Thema nicht unendlich in die Länge zu ziehen entnehme ich aus den Antworten wie folgt:

1) Beleidigungen werden als Bagatelldelikt gewertet und von der Staatsanwaltschaft eingestellt bzw. auf Privatklageweg verwiesen.

2) Eine Bedrohung ist es nur, wenn mit Taten als Verbrechenstatbestand von mind. 1 Jahr Strafe und mehr gedroht wird. Andernsfalls ist es keine Bedrohung sondern eine Androhung, also kein Verbrechenstatbestand.

3) Hunde sind keine Sache. Werden aber im Sinne der Rechtsprechung als Sachen angesehen §303 StGB
3.1) Wird gedroht einen Hund abzustechen so wäre dies ledeglich eine angedrohte Sachbeschädigung, keine Bedrohung sondern eine Androhung mit einem Strafmaß unter 1 Jahr.

4) Drohung mit einer Körperverletzung ist keine Bedrohung i.S.d. StGB

5) Die Polizei ist verpflichtet auf Antrag gegen den Verursacher zu ermitteln auch wenn erkennbar ist das es sich um Batagettdelikte handelt.

6) Gegenseitige Anzeigen heben sich gegenseitig auf §199 StGB

7) Zeugen sind bei Bagatelldelikten wie Beleidigung unwichtig da der Charakter des Bagatelldelikts dadurch nicht verändert wird.

Abschließende Bewertung:


- Du Ars......och - Beleidigung/Bagatelldelikt
- Du Wi**er Beleidigung/Bagatelldelikt
- Euch kann keiner leiden - Behauptung/Feststellung
- Ich mach dich fertig - Zu unbestimmt, nicht eindeutig keine strafbare Handlung
- Fotz***nfreundin Beleidigung/Bagatelldelikt
- In der dunklen Jahreszeit fange ich dich ab, dann bist du fällig - Zu unbestimmt, keine strafbare Handlung
- ich steche den Hund ab - Siehe oben - Sachbeschädigung
- ich habe keine Angst vor euch - Feststellung - Keine strafbare Handlung







-- Editiert von TesoroCibola am 28.08.2017 21:49

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

1. ja, in aller Regel

2. richtig

3. richtig

4. richtig

5. ja

6. nein, einer oder Beide können für straffrei erklärt werden

7. Grundsätzlich sind Zeugen natürlich nicht unwichtig, wenn es um den Nachweis einer Tat geht. Aber die Schwere einer Tat wird nicht durch die Anzahl der Zeugen verändert.

1x Hilfreiche Antwort

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