Defekte Gegensprechanlage

5. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
Eiderente
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 8x hilfreich)
Defekte Gegensprechanlage

Hallo zusammen.

Ich habe folgende Frage: Wir sind am ersten Dezember in eine neue Wohnung im 4. OG eines 6 Etagen Hauses gezogen. Die Wohnungen verfügen über Türsummer und Gegensprechanlage. Beim Einzug war unsere samt Klingel defekt. Nach einem kurzen Anruf bei der Hausverwaltung wurde die Klingel repariert aber der Summer und die Gegensprechanlage funktionieren immer noch nicht. Lt. Aussage des Elektrikers ist die Anlage total veraltet und es gibt keine Teile mehr, da der Hersteller nicht mehr existiert. Die Elektrofirma hat ein Angebot über eine neue Anlage an den Verwalter geschickt, dieser lehnt den Einbau einer neuen Anlage jedoch aus Kostengründen ab. Haben wir ein Anrecht auf eine funtionierende Anlage wenn die doch schon da ist oder müssen wir jetzt einfach mit der kaputten leben???
Zumal wir jedesmal wenn es klingelt entweder umsonst laufen (FS dauert zulange) weil es nicht für uns war oder aber keiner mehr da ist, weil z.B. der Postbote denkt es wäre keiner da.

Vielen Dank für Informationen

Die Eiderente



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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Was war denn das für ein Elektriker :???:

Die Gegensprechanlage hat natürlich zu funktionieren. Wurde schriftlich fest gehalten, dass sie bereits bei Einzug defekt war?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest123-2162
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 25x hilfreich)

Es ist immer das gleiche mit den Vermietern. Miete nehmen ja und reichlich, investieren nein und null!

Wenn die Anlage bei Einzug vorhanden war, muss der VM diese auch in Ordnung halten. Tut er dies trotz Aufforderung nicht, kann bzw. wird der Mieter die Miete mindern! Allerdings viel werden Sie nicht mindern können. Fragen Sie mal den örtlichen Mieterschutzbund, in welcher Höhe die eine Minderung vorschlagen.

Bei Wohnungsmängeln haben Mieter gesetzliche Rechte, die oft aus Unkenntnis nicht genutzt werden. Nach dem Gesetz muss der am Ort ansässige Vermieter Fehler und/oder Mängel der Mietsache beseitigen bzw. reparieren. Macht er das nicht, so kann der Mieter unter Umständen den Mangel selbst zu Lasten des Vermieters beheben lassen, er hat eventuell Schadensersatzansprüche oder ein Zurückbehaltungsrecht an der monatlichen Miete. Bei "schwersten" Mängeln kann er sogar recht schnell fristlos kündigen.
Das bedeutenste Recht eines Mieters bei Wohnungsmängel ist aber derzeit die Mietminderung. Solange Wohnungsmängel vorliegen, kann und sollte der Mieter die Miete kürzen, das heißt, er hat das direkte Recht vermindert Miete zu zahlen. Nach dem deutschen Gesetz (BGB) spielt es keine Rolle, ob der Vermieter den Mangel zu verantworten hat oder auch nicht. Selbst Mängel, die von Dritten hervorgerufen werden, auf die der Vermieter keinen Einfluss hat, und Mängel, die er möglicherweise gar nicht abstellen bzw. beseitigen kann, berechtigen den Mieter zur direkten Minderung, so zum Beispiel der Lärm aus einem Betrieb oder anderer Unternehmung bzw. Störungen, welche von einer angrenzenden Baustelle ausgehen. Entscheidend ist allein, dass ein Mangel vorliegt, welcher den Wohnwert der gemieteten Einheit/Whg mindert.

100 Prozent Miete gibt es nur für 100 Prozent Wohnwert, so wie es beim Mietvertragabschluss vereinbart war. Sinkt der Wohnwert, muss auch die Miete sinken.

A. Meyer

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#3
 Von 
guest123-2170
Status:
Lehrling
(1592 Beiträge, 789x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

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