"Deal" im Strafverfahren

2. Januar 2015 Thema abonnieren
 Von 
alpinski
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 21x hilfreich)
"Deal" im Strafverfahren

Liebe User,

Ist jemand von euch schon ein mal mit dem sogenannten Deal im Strafprozess in Berührung gekommen?
Mich interessiert vor allen Dingen der konkrete Ablauf. Wer äußert im Normalfall den Vorschlag für einen solchen?
Erfolg zunächst die Zusicherung der konkreten Höchststrafe durch das Gericht oder hört sich das Gericht das umfassende Geständnis zunächst an? Wie vollzieht sich konkret der Abschluss des Vertrages?
In welchen Fällen ist ein Deal für beide Seiten vorteilhaft?

Vielen Dank im Voraus und schönes Wochenende!

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7 Antworten
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#1
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2019 Beiträge, 530x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Mich interessiert vor allen Dingen der konkrete Ablauf. <hr size=1 noshade>


Der "Deal" bzw. die Verfahrensabsprache kommt zustande, wenn sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft sich dazu bereit erklären. Im Endeffekt kann das jeder anregen, die Frage ist halt vor allem ob die Staatsanwaltschaft da mitmacht. Das passiert meiner Erfahrung nach eher seltener, das heisst nur wenn ein wirklich guter Grund vorliegt.

quote:<hr size=1 noshade>Erfolg zunächst die Zusicherung der konkreten Höchststrafe durch das Gericht oder hört sich das Gericht das umfassende Geständnis zunächst an? <hr size=1 noshade>


In den meisten Fällen lautet die Absprache, dass das Gericht für den Falle eines Geständnisses eine Unter- sowie Obergrenze der Straffolgen benennt. Danach wird das Geständnis angehört. Wird dann kein Geständnis abgelegt, ist das Gericht auch nicht mehr an die Absprache gebunden.


Zitat:
Wie vollzieht sich konkret der Abschluss des Vertrages?


Die Absprache muss innerhalb der Sitzung erfolgen und ins Protokoll aufgenommen werden.


Du kannst das auch alles in § 257c StPO nachlesen.

-- Editiert Dirrly am 02.01.2015 18:59

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#2
 Von 
alpinski
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 21x hilfreich)

Vielen Dank Dirrly,

ich stelle mir die Frage, wann der von dir oben genannte Grund vorliegt, wann es für beide Parteien vorteilhaft ist einen solchen Deal abzuschließen. Liegen genug Beweise vor, so ist die StA nicht an nem Deal interessiert. Liegen diese nicht vor, so sollte doch kein Anwalt sich darauf einlassen, oder ist es zu naiv gedacht?

Vor allem habe ich nun gelesen, das Problem an den Deals sie, dass die Vss. von 257c nicht eingehalten werden (mangelnde Protokollierung; keine Nachforschung bezügl. des Geständnisses). Ein Anwalt kann doch dann im Wege eines Rechtsbehelfs dagegen vorgehen; ist es dennoch ein reales Problem?

Wo würdest du ein Problem an dem Deal sehen?

Danke!

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#3
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2019 Beiträge, 530x hilfreich)

quote:
Liegen genug Beweise vor, so ist die StA nicht an nem Deal interessiert. Liegen diese nicht vor, so sollte doch kein Anwalt sich darauf einlassen, oder ist es zu naiv gedacht?


Nur wenn du davon ausgehst, dass man die Straftaten immer zu 100% nachweisen oder nicht nachweisen kann. Es gibt Fälle, bei denen sowohl die als auch die andere Seite sich nicht darauf verlassen kann, dass das Gericht zu ihren Gunsten entscheidet. Vor allem auch beim Landgericht, wo mehrere Berufsrichter und Schöffen mit von der Partie sind.


quote:
mangelnde Protokollierung


Inzwischen sind die Richter da sensibilisiert, zumindest soweit ich die Richter kenne.


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0x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

quote:
wann es für beide Parteien vorteilhaft ist einen solchen Deal abzuschließen. Liegen genug Beweise vor, so ist die StA nicht an nem Deal interessiert. Liegen diese nicht vor, so sollte doch kein Anwalt sich darauf einlassen, oder ist es zu naiv gedacht?


Nun, häufig kommen solche Angebote Vorschläge vom Gericht. Grund dafür ist häufig die Prozessökonomie. Es macht halt mehr arbeit (gerade in Wirtschaftsstrafsachen) 257 Zeugen zu hören und dann noch 100 Beweisanträge der Verteidigung zu bearbeiten. In einem hier neulich verhandelten Verfahren hätten im konkreten Fall 459 Geschädigte gehört werden müssen. Stellen Sie sich mal den Aufwand vor. 459 Zeugen je Zeuge 30 Minuten sind alleine 229,5 Stunden Zeugenvernehmung rund 28 Tage. Da steigt der Druck des Gerichtes natürlich schon sich auf etwas zu einigen. Hier wurde dem Angeklagten dann ein Strafrahmen von 3-4 Freiheitsstrafe in Aussicht gestellt. Raus kamen 3 Jahre und 6 Monate.

Auch wenn die Möglichkeiten des "Deals" in der letzten Zeit durch den BGH ein wenig eingeschränkt wurden.



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"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "

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#7
 Von 
alpinski
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 21x hilfreich)

Vielen Dank für die rege Beteiligung,


Die Einschränkungen durch den BGH belaufen sich ja vor allen Dingen auf die konkrete Protokollierung und den Nachweis der Plausibilität des Geständnisses, wie ich das richtig sehe?
Was sind jedoch die Rechtsfolgen, wenn dies nicht eingehalten wird. Die Absprache ist dann unwirksam!? Wenn dann neu entschieden wird, so muss der Richter das Geständnis aus seinem Gedächtnis löschen, weil dieses einem Beweisverwertungsverbot obliegt?

@ Spassmacher: Ist es tatsächlich so, dass von der Absprache nicht nur die konkret im Verfahren zu verhandelnde Tat umfasst werden darf?

Lieben Dank und schönen Abend.

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