Dauerbrenner Parabolantenne zur WM!!!

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Was Sie aus der Rechtsprechung zur Parabolantenne als Mieter und Vermieter wissen sollten.

Die Rechtsprechung zum Thema Parabolantenne ist geprägt von Grundrechten

Einerseits hat der Vermieter das Recht auf Eigentum. Er möchte in der Regel seine Wohnanlage oder seine Wohnung nicht beeinträchtigt sehen und fordert meist entweder die fachgerechte und unauffällige Montage einer Parabolantenne bzw. deren Entfernung, weil diese das optische Erscheinungsbild der Anlage, bzw. Wohnung sonst beeinträchtigt.

Anderseits möchte der Mieter sein Grundrecht auf Informationsfreiheit nutzen und möglichst bequem und kostengünstig möglichst viele Sender empfangen.

Elisabeth Aleiter
Partner
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Die Rechtsprechung muss daher immer eine Güterabwägung zwischen diesen beiden Rechten durchführen.

Weiterhin hängt die konkrete Entscheidung auch immer davon ab, welche Empfangsmöglichkeiten der Vermieter dem Mieter konkret bietet.

Es sind keine Empfangsanlagen im Hause des Vermieters vorhanden

In diesem Fall hat der Mieter Anspruch auf eine eigene Empfangsanlage. Also Hochantenne, Breitbandkabelanschluss etc. Auch auf eine Parabolantenne, wenn er diese unauffällig und fachmännisch anbringt, die Kosten der Installation übernimmt und später bei Auszug den Urzustand wieder herstellt.

Es ist eine Gemeinschaftsantenne vorhanden

Werden von dem Mieter die üblichen Radio-und Fernsehprogramme zur Verfügung gestellt, kann er von seinem Vermieter nicht einfach die Anbringung einer Parabolantenne einfordern. Grundsätzlich aber gilt, wenn kein Breitbandkabelanschluss vorhanden ist und die Parabolantenne, fachmännisch, unauffällig auf Kosten des Mieters installiert wird, besteht keine Möglichkeit, diese abzulehnen.

Es ist ein Breitband-Kabelanschluss vorhanden

Hier bestehen grundsätzlich Empfangsmöglichkeiten und die Parabolantenne kann von Deutschen nur dann gefordert werden, wenn diese fachmännisch und unauffällig auf Kosten des Mieters installiert werden können. Ansonsten müssten diese Mieter einen außergewöhnlichen Ausnahmefall darstellen können, um eine Parabolantenne zu erzwingen.

Ansonsten hat nur der ausländische Mieter Erfolg, der seine Programme in seiner Heimatsprache nicht empfangen kann. Hier ist kein Verweis auf umständlichere und teurere Ersatztechniken möglich.

Fazit: Der Empfang mittels Parabolantenne wird am ehesten durch Verständigung und fachmännische Unterstützung möglich.

Rechtsanwältin Elisabeth Aleiter
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