Datenschutzverletzung? Email vom Anwalt

21. November 2013 Thema abonnieren
 Von 
briwie
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 20x hilfreich)
Datenschutzverletzung? Email vom Anwalt

Guten Morgen,

folgender Sachverhalt:
Mandant A lässt über seinen Anwalt ein Schreiben verfassen, den der Anwalt an die betreffende Person B vorab (zur Info) per Email schickt.

Person B hat keine Einwilligung gegeben, dass die Emailadresse für solche Zwecke benutzt werden darf. Darüber hinaus besteht auch die Gefahr, dass der Inhalt in falsche Hände gelangen kann (z.B. Tippfehler in der Emailadresse, oder nicht eindeutig zu Person B zugewiesene Emailadresse). Aufgrund der derzeitigen Debatte um die Datenauspionierung sollten solche sensible Daten nicht via Email versendet werden.
Nun die Frage: kann Person B dagegen vorgehen?
Wenn ja, welche Rechte hat Person B? Und was kann Person B machen?

Danke schon mal für Antworten.

MfG




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"MfG briwie"

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11 Antworten
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#1
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Stehen überhaupt personenbezogene, sensible Daten in dem Schreiben? Wenn nein, dann wird hier wieder Datenschutz mit Vertraulichkeit verwechselt! Hat man mit dem Anwalt bereits andere Dinge per Email geklärt, geht dieser offenbar von einem akzeptierten Kommunikationsweg aus. Ergo ist das vielleicht unsensibel, aber nicht rechtlich angreifbar.

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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
GROC
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 691x hilfreich)

quote:
kann Person B dagegen vorgehen?


Nein.

quote:
Person B hat keine Einwilligung gegeben, dass die Emailadresse für solche Zwecke benutzt werden darf.


Grundsätzlich kann man eine bekannte Adresse auch für Kommunikation nutzen.
(Ansonsten könnte B mit der gleichen Begründung sagen, man dürfe ihm keine normale Post schicken, weil der Nachbar in den Briefkasten greifen kann und man müsse deswegen ein Übergabeeinschreiben, ein Paket oder eine verschlüsselte Mail senden. Alles absurd.)

quote:
Darüber hinaus besteht auch die Gefahr, dass der Inhalt in falsche Hände gelangen kann (z.B. Tippfehler in der Emailadresse


Auf "könnte-hätte" kann man keine Ansprüche stützen. Bei einer Briefadresse kann man sich auch vertippen und das ganze landet beim Namensvetter 10 Hausnummern weiter.

quote:
oder nicht eindeutig zu Person B zugewiesene Emailadresse


Wenn B eine geteilte Email-Adresse unterhält, ist das sein eigenes Risiko. Mit der gleichen Begründung könnte man bei Briefpost sagen, es hat sicher auch der Lebensgefährte von B Zugriff auf den Briefkastenschlüssel.

quote:
Aufgrund der derzeitigen Debatte um die Datenauspionierung sollten solche sensible Daten nicht via Email versendet werden.


Wenn du dir ernsthaft um die NSA Sorgen machst, solltest du auch der Post nicht vertrauen.



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""

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
briwie
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 20x hilfreich)

Es ist richtig, dass man bei der Postanschrift auch Vertipper haben kann. Aber Email ist nicht gleich eine bekannte Postanschrift. Person B hat die Mailadresse auch nicht als Kommunikationsadresse irgendwo angegeben.

Person B bekam unerwartet eine Email vom Anwalt, in dem dieser mitteilt, dass ein angehängtes Schreiben noch per Post zugestellt wird. In dem Anhang stehen personenbezogene Daten. Das Schreiben ist das erste Schreiben überhaupt, da wird eine Sache "angezeigt".

Daher auch die Frage ob Person B dagegen vorgehen kann.

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"MfG briwie"

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16535 Beiträge, 9306x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Daher auch die Frage ob Person B dagegen vorgehen kann. <hr size=1 noshade>


Nein. Ich wüsste nicht, auf welcher Rechtsgrundlage.
Mir ist keine allgemingültige Vorschrift bekannt, die das Versenden von persönlichen Informationen per Mail verbietet.
Und für Anwälte gelten da auch keine anderen Vorschriften wie für Normalbürger auch.


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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
GROC
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 691x hilfreich)

quote:
Person B hat die Mailadresse auch nicht als Kommunikationsadresse irgendwo angegeben.


Das ist egal; er unterhält sie und kann daher nicht verlangen, daß man sie erst "nach Erlaubnis" benutzt.

Solange keine konkrete, nicht durch im Machtbereich des Adressinhabers liegende Gründe ("Pärchenaccount") verschuldete Datenschutzverletzung vorliegt (also die Mail nicht etwa an "info@arbeitgeber-der-gegenseite.xy" verschickt wurde), kann man gar nichts machen.

Das gilt für Email genau so wie für Fax, Briefpost, Brieftaube oder Kurier ("der Kurier könnte ja den Brief öffnen und lesen" etc.).

Wie ich schon schrieb, eine bloß hypothetische Verletzung ("wenn er ... hätte, dann wäre ...") ist schlechterdings nicht justiziabel.

Das gilt, wie schon gesagt wurde, für Anwälte genau so wie für den Normalbürger, er hat da keine zusätzlichen Pflichten gegenüber der Gegenseite (!).

Dumm gesagt, das ist die gleiche Situation als wenn dir ein Kumpel aus dem Urlaub eine Postkarte schickt "ey du Saufnase, nimmste immer noch so viel Koks und beklaust deinen Chef?" - auch das wäre kein "Datenschutzverstoß", auch wenn der Postbote das lesen kann.


-- Editiert GROC am 21.11.2013 17:13

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3449x hilfreich)

Man denke an die tausende Bewerbungschreiben mit Zeugnissen, Lebenslauf etc. - wird heute per Email erwartet und wer rumzickt hat keine Chance. Wird seitens des Datenschutzes auch relativ unproblematisch gesehen. Waren die Daten im Anwaltschreiben viel sensibler? Warum keine Weisung "bitte vertrauliche INhalte nicht per Email"? Üblicherweise erteilt der Auftraggeber (Client) diese Weisungen und der RA muß sich erst dann daran halten.

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"Vernunft ist wichtiger als Paragraphen"

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
briwie
Status:
Beginner
(100 Beiträge, 20x hilfreich)

Danke für Eure Argumente, sie leuchten ein. Allerdings sehe ich das mit den Emails als Bewerbung etwas anders, da ich persönlich ja meine Daten verschicke, dann ist das ja mein Risiko.

Fazit ist also, dass es keine rechtliche Grundlage gibt dagegen vorzugehen, richtig? Falls doch, bitte kurz Rückmeldung.

Danke nochmal.

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"MfG briwie"

4x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
GROC
Status:
Lehrling
(1024 Beiträge, 691x hilfreich)

quote:
Üblicherweise erteilt der Auftraggeber (Client) diese Weisungen und der RA muß sich erst dann daran halten.


Hier ist ja der sich Beschwerende nicht der Mandant, sondern die Gegenseite. Die kann dem Gegen-RA nun mal keine "Anweisungen" erteilen, an die diese sich halten müßte.

quote:
Fazit ist also, dass es keine rechtliche Grundlage gibt dagegen vorzugehen, richtig?


Richtig, das wurde doch nun schon mehrfach von mehreren Leuten gesagt.

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""

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

Hallo,

also ich finde ein Versand eines Schreibens per Email durch einen Anwalt zumindest als sehr schlechten Stil.

Und ich würde das aus Prinzip ignorieren, denn die Zustellung ist nicht beweisbar. Wenn aber hinterher die gleiche Nachricht per Brief kommt, ist da nichts gewonnen.

Du hast das Recht auf Lösung deiner E-Mailadresse in dem Datenbestand des Anwalts, weiter kannst Du ihm untersagen, deine E-Mail Adresse weiterzugeben.

Ganz so locker wie die anderen seh ich das nicht, in den Schlagzeilen war ein Fall, wo eine dumme Dame einer Firma eine Rundmail versandte und alle anderen Kunden erkennen konnten, wer diese Rundmail alles erhalten hat.

Das wurde SEHR teuer, das Bußgeld war erheblich, und :

Die Datenschutzaufsicht sieht einen erheblichen Verstoß gegen das Datenschutzrecht. Es darf ein offener E-Mail-Verteiler nämlich nur dann verwendet werden, wenn alle Empfänger damit einverstanden sind. E-Mail-Adressen gelten per Gesetz als personenbezogene Daten und die dürfen nicht einfach an Dritte weitergegeben werden. Die Adresse muss nicht einmal aus Namen bestehen/enthalten. Eine Zuordnung reicht.

E-Mail Adresse z.B. von Kunden dürfen eben NICHT so ohne weiteres weitergegeben werden.

Da aber vermutlich die Weitergabe von einer privaten Person erfolgte, ist nichts zu machen. Aber Anspruch auf Löschung der Adresse und Sperrung gegen die Weitergabe ist machbar.



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"Chylla"

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:
also ich finde ein Versand eines Schreibens per Email durch einen Anwalt zumindest als sehr schlechten Stil


Willkommen im digitalen Zeitalter. Vermutlich galt vor 150 Jahren der Versand von Anwaltsschreiben per Post als "schlechter Stil" (?).

quote:
Und ich würde das aus Prinzip ignorieren, denn die Zustellung ist nicht beweisbar.


Och nö. :-( Der pauschale Rat "alles ignorieren, dessen Zustellung nicht beweisbar ist", ist ja nun an Dämlichkeit nicht mehr zu überbieten, sorry.

quote:
Du hast das Recht auf Lösung deiner E-Mailadresse in dem Datenbestand des Anwalts


Das ist Unfug; an der Vorhaltung der Kontaktadresse der Gegenseite dürfte ein "berechtigtes Interesse" i.S.d. BDSG liegen. Das BDSG läßt sich nicht als Mittel zur Zustellungsvereitelung mißbrauchen (denn du kannst nicht begründen, wieso das nicht auch mutatis mutandis für die Postadresse gelten sollte, und wie soll man dann noch Zustellungen bewirken?).

quote:
in den Schlagzeilen war ein Fall, wo eine dumme Dame einer Firma eine Rundmail versandte und alle anderen Kunden erkennen konnten, wer diese Rundmail alles erhalten hat .


Das ist ja nicht mal ansatzweise eine vergleichbare Situation. Hier wurden keine Dritten unzulässig über personenbezogene Daten informiert.

quote:
E-Mail-Adressen gelten per Gesetz als personenbezogene Daten und die dürfen nicht einfach an Dritte weitergegeben werden.


Das ist doch hier gar nicht passiert. Insofern ist der komplette Absatz von dir Off-Topic.

quote:
Da aber vermutlich die Weitergabe von einer privaten Person erfolgte, ist nichts zu machen.


Richtig. Also wozu das ganze?

quote:
Aber Anspruch auf Löschung der Adresse und Sperrung gegen die Weitergabe ist machbar.


Der Anwalt gibt doch nichts weiter, er nutzt die ihm bekanntgegebene Adresse zur Kontaktaufnahme. Und dagegen hilft dir auch kein BDSG etwas.

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""

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

Es handelt sich hier auch nicht um Werbemails oder um die unberechtigte Weitergabe personenbezogener Daten an hunderte andere Empfänger, sondern um eine dem Mandanten bekannte - normale - Kontaktadresse der Gegenseite (vermutlich kann diese Mail-Adresse sogar jeder mit etwas suchen finden, da wahrscheinlich öffentlich einsehbar, dann ist die Gegenseite selbst Schuld und kann sowieso von niemandem mehr Löschung verlangen).

Welchen Kontaktweg man wählt ist irrelevant und das kann einem auch niemand verbieten. (Zumindest nicht bei berechtigter Kontaktaufnahme - Werbung kann man untersagen.)
Es ist aber natürlich eine Frage der Nachweisbarkeit und des guten Stils, ob man jetzt unbedingt Mails sendet...

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"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"

-- Editiert 3,141592653 am 02.12.2013 21:58

4x Hilfreiche Antwort

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