Datenschutzvergehen der Staatsanwaltschaft?

3. März 2018 Thema abonnieren
 Von 
FourtyTwo
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Datenschutzvergehen der Staatsanwaltschaft?

Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt:
Jemand wird von der Staatsanwaltschaft beschuldigt BTMG Substanzen erworben/besessen/konsumiert zu haben (Kokain). An der Beschuldigung ist nichts dran, die Staatsanwaltschaft hat auch keine brauchbaren Beweise und das Verfahren wird eingestellt.

Der Anwalt des Beschuldigten hat Akteneinsicht beantragt und diese Akten enthielten nicht nur die Daten des Beschuldigten sondern auch die einer hohen Zahl anderer Personen, gegen die auf Grundlage der gleichen Daten ein Verfahren begonnen wurde.

Konkret enthielten die Akten die Namen und Adressen und E-Mail-Adressen von >50 anderen Beschuldigten sowie die BTMG Substanzen die diese angeblich erworben haben sollen.

Der Beschuldigte in diesem Fall kann also davon ausgehen, dass jeder der anderen Beschuldigten der Akteneinsicht beantragt hat, diese kompletten Akten ebenfalls erhalten hat (es geht nicht um mehrere Akten die evtl versehentlich zusätzlich verschickt wurden, sondern um ein einziges großes zusammenhängendes Dokument).

Die Staatsanwaltschaft hat also ohne vernünftigen Grund etlichen anderen Personen Akten geschickt, aus denen die falsche Behauptung hervorgeht er würde Kokain konsumieren und netterweise haben sie gleiche die Menge und seine private Adresse sowie E-Mail-Adresse hinzugefügt.

Nun ist daraus dem Beschuldigten bisher kein direkter nachweisbarer Schaden entstanden, dennoch ist er mit der Situation sehr unglücklich.
Könnte er gegenüber dieser Staatsanwaltschaft Ansprüche geltend machen?

Vielen Dank.

-- Editiert von FourtyTwo am 03.03.2018 10:36

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Jeder Beschuldigte hat Anspruch auf Akteneinsicht, vollständig durch seinen Anwalt, zumindest in Teilen aber auch direkt ohne Anwalt.
Daß in der Ermittlungsakte auch Namen anderer Beschuldigter auftauchen, liegt in der Natur der Sache, wenn es sich z.B. um den Vorwurf gemeinsamer Taten handelt.
Dagegen kann man keine Ansprüche geltend machen.
Ob im konkreten Einzelfall vielleicht Daten mit der Ermittlungsakte herausgegeben wurden, die nicht herausgegeben werden durften, lässt sich nur im konkreten Einzelfall nach Prüfung aller Details desselben einzuschätzen versuchen.

Das sollte man dann seinem Anwalt überlassen. Der kann das besser als jedes WWW-Forum, und kennt vor allem auch alle Details des konkreten Einzelfalles.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#2
 Von 
FourtyTwo
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für deine Antwort. Nun ja der Anwalt der Akteneinsicht beantragt hat hat damals selber gesagt, dass ihm so etwas in der Form noch nicht untergekommen ist und üblicherweise nicht relevante Informationen zu anderen Beschuldigten aus Datenschutzgründen geschwärzt werden.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass es normal ist dass solche sensiblen Informationen einfach an alle verschickt werden.

Ist das nicht richtig?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32852 Beiträge, 17256x hilfreich)

Nun ja der Anwalt der Akteneinsicht beantragt hat hat damals selber gesagt, dass ihm so etwas in der Form noch nicht untergekommen ist Ja, und was sagt er nun zu möglichen Ansprüchen an die Staatsanwaltschaft?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

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