Datenschutz über WEG

6. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
treuab
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Datenschutz über WEG

In der Jahreshauptversammlung sind seit Jahren in der Abrechnung die Guthaben/Nachzahlungen für Heizung und Wasser mit den Namen der Eigentümer aufgeführt. Ich habe jetzt gebeten dieses bei der nächsten Eigentümerversammlung, in 3 Wochen, aus Datenschutzgründen zu unterlassen. Der Verwalter will das aber abstimmen lassen. Ich weiß schon jetzt das keiner dafür ist (klüngel, weshalb die meisten gar nicht kommen.) ist das korrekt?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119646 Beiträge, 39758x hilfreich)

Datenschutz ist ein nachrangiges Recht.


Wie stellt man sich denn sonst eine ordnungsgemäße Buchführung/Abrechung vor? Wie sollen die ganzen Zahlen denn den einzelnen Eigentümern zugeordnet werden?



Zitat (von treuab):
Der Verwalter will das aber abstimmen lassen.

Ernsthaft?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
treuab
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Wir sind nur 19 Parteien und das funktioniert.

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#3
 Von 
treuab
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Heißt es gibt kein Recht auf Datenschutz. Ja er lässt abstimmen.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119646 Beiträge, 39758x hilfreich)

Hier steht das Recht auf Datenschutz hinter der Pflicht zur und dem Recht der Eigentümer auf ordnungsgemäße Buchführung/Abrechung zurück.

Annonymität der WEG-Eigentümer untereinander ist vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht vorgesehen.



Zitat (von treuab):
Wir sind nur 19 Parteien und das funktioniert.

Keine Ahnung, was Du damit sagen willst.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Mit Datenschutz hat das vermutlich gar nichts zu tun.

Ich vermute eher einen fehlerhaften Aufbau der Abrechnung.

Eine formfehlerfreie Abrechnung besteht aus dem allgemeinen Teil mit allen Ausgaben etc - den alle kriegen - und über den auch alle entscheiden, endendt mit Gesamtsaldo aus Ausgaben und allgemeinen Einnahmen

und aus dem individuellen Teil beginnend mit der auf den WEG Anteil entfallenden Forderung, dann die Summe der geleisteten Zahlungen und dem Saldo aus beiden vorherigen Werten, den nur das betroffene WEG Mitglied kriegt.

Über den individuellen Teil kann nicht abgestimmt werden.

Ein säumiges WEG Mitglied ist vor Bloßstellung gleichwohl nicht geschützt, denn der Verwalter hat die Pflicht die Gemeinschaft über säumige Zahler aufzuklären.

Berry

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