Das strafrechtliche Berufsverbot

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Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Verteidigung gegen die Maßregel nach § 70 StGB

Berufsverbot nur unter engen Voraussetzungen möglich

Eine der schwersten Rechtsfolgen einer begangenen Straftat kann das Berufsverbot sein. Es nimmt dem Betroffenen eines seiner wesentlichsten Grundrechte: Das Recht zur freien Berufsausübung und damit zur freien Lebensplanung (Artikel 12 GG). Die Voraussetzungen sind deshalb eng und eröffnen damit gute Aussichten auf eine erfolgreiche Verteidigung.

Beispiele:

Berufsverbote sind in vielfältigen Konstellationen denkbar:

Der Kaufmann, der fortlaufend unter Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit Waren bestellt; der Arzt, der unerlaubt einen Schwangerschaftsabbruch durchführt; der Gastwirt, der wissend und wollend seine Gästezimmer für rechtswidrige Taten zur Verfügung stellt; der Buchhändler, der illegale Schriften vertreibt. Für alle gilt:

Straftat und Missbrauch des Berufs

Gemäß § 70 StGB kann ein Gericht die Ausübung des Berufs oder Gewerbes verbieten, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Missbrauch seines Berufes oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt wurde. Grundsätzlich ist eine Dauer des Verbotes von bis zu 5 Jahren möglich, in besonderen Fällen kann aber auch ein lebenslanges Berufsverbot ausgesprochen werden.

Voraussetzung ist, dass die Straftat eine unmittelbare Beziehung zum ausgeübten Beruf hat. Der Täter muss unter bewusster Missachtung der ihm gerade durch seinen Beruf gestellten Aufgaben seine Tätigkeit ausgenutzt haben, um einen diesen Aufgaben zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen.

Andauernde Gefahr für Allgemeinheit

Voraussetzung ist aber auch und insbesondere, dass eine Gefahrenprognose eine unmittelbare und fortdauernde Gefahr für die Allgemeinheit ergibt. Denn das Berufsverbot stellt eben keine „Strafe" dar, sondern dient alleine der Gefahrenabwehr. Das Gericht ist verpflichtet, diese Gefahrenprognose durchzuführen und zu begründen.

Das Berufsverbot darf zudem nur in dem Umfang ausgesprochen werden, in dem dies erforderlich ist, um die Begehung weiterer Straftaten zu verhindern.

So wäre es möglich, dem Friseur, der sich an seinen weiblichen Auszubildenden vergangen hat, zu verbieten, weibliche Angestellte zu beschäftigen, statt ein generelles Tätigkeitsverbot auszusprechen (vgl.BGH, Urteil vom 23. Juni 1959 – 5 StR 221/59).

Verteidigung gegen Verbot

Der einschneidende Charakter des Berufsverbot für die Lebensführung des Betroffenen, dessen enge Voraussetzungen sowie die zwingend erforderliche Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch die Gerichte bieten erhebliche Angriffsflächen für eine erfolgreiche Verteidigung, die, wenn nicht gar ein gänzlicher Wegfall in Betracht kommt, jedenfalls den Umfang des Verbotes oft beeinflussen kann.

Zusätzlicher Hinweis: Kommt ein Berufsverbot in Betracht, liegt immer ein Fall notwendiger Verteidigung gemäß § 140 I Nr. 3 StGB vor, so dass die Kosten für die Verteidigung vorbehaltlich einer tatsächlichen Verurteilung zunächst die Staatskasse trägt.

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