Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster

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Schutz des Designs

Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster schützt das Design drei Jahre lang, ohne dass es angemeldet werden muss. Es verleiht das Recht, Nachahmungen zu verbieten. Dieses Schutzrecht entsteht bereits durch bloße Offenbarung gegenüber den in der Europäischen Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweiges. Offenbart wird das Design, indem es ausgestellt wird, auf einer Webseite angeboten oder in sonstigen Medien veröffentlicht wird.

Da das Design eben nicht eingetragen ist, kann auch der bestehende Schutz oftmals schlecht nachgewiesen werden. Deshalb ist es ratsam, die Offenbarung zu dokumentieren und Nachweise zu sichern, Schriftverkehr zu speichern ggf. Zeugen zu benennen.

Mit der Veröffentlichung eines deutschen Geschmacksmusters im Geschmacksmusterblatt wird das Design auf eine Weise bekannt gegeben, dass es den maßgeblichen Fachkreisen bekannt sein muss. Mit einem deutschen Geschmacksmuster genießt das Design daher automatisch - für drei Jahre – auch Schutz für das gesamte Gebiet der Europäischen Union als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

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