Das neue Pflegezeitgesetz

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Kündigungsschutz und Freistellung von der Arbeit

Am 01.03.2008 ist das Gesetz zur Förderung der häuslichen Pflege naher Angehöriger (PflegeZG), welches ab dem 01.07.2008 gilt, verabschiedet worden.Danach sollen zum einen Beschäftigte das Recht haben, bis zu zehn Tage von der Arbeit fernzubleiben, wenn sie für einen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die Pflege organisieren müssen. Der Arbeitgeber ist in einer solchen Situation aber nur ausnahmsweise (z.B. vertragliche Vereinbarung, besondere gesetzliche Bestimmungen) zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Der Schutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung bestehen.

Zum anderen haben nahe Angehörige bei einer Pflegedauer von bis zu sechs Monaten einen Anspruch auf teilweise oder vollständige Freistellung von der Arbeit (sog. Pflegezeit). Beschäftigte müssen das dem Arbeitgeber 10 Arbeitstage vor Beginn der Pflege schriftlich ankündigen. Der Anspruch auf Pflegezeit besteht nicht in Betrieben mit 15 oder weniger Beschäftigten. Eine Lohnfortzahlung erfolgt nicht. Der Pflegende ist bei einer Pflege von mindestens 14 Stunden wöchentlich weiter in der Renten- und Arbeitslosenversicherung abgesichert. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können auf Antrag von der Pflegekasse in Höhe des Mindestbeitrages übernommen werden.

Arbeitnehmer genießen ab dem Zeitpunkt der Ankündigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit bis zu deren Beendigung Kündigungsschutz. Muss der Arbeitgeber für die Pflegezeit eine Ersatzkraft einstellen, darf er dieses Arbeitsverhältnis befristen (zulässiger Sachgrund). Außerdem hat der Arbeitgeber gegenüber der Ersatzkraft ein Sonderkündigungsrecht, wenn der freigestellte Beschäftigte vorzeitig aus der Pflegezeit zurückkehrt.


Dr. Nicole Nießen, Rechtsanwältin in Düsseldorf-Gerresheim

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