Das bereinigte Nettoeinkommen

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Zur Berechnung des Unterhaltes für den geschiedenen Ehegatten, die Eltern oder die Kinder kommt das bereinigte Nettoeinkommen zum Einsatz – aber was ist das bereinigte Nettoeinkommen?

Bei der Festlegung der Höhe des Unterhalts (je nach Unterhaltsart) bildet das so genannte bereinigte Einkommen die Ausgangsposition. Falls man wissen möchte, ob und wie viel Unterhalt man zahlen muss, so muss zunächst das bereinigte Einkommen der unterhaltspflichtigen Person ermittelt werden.

Das bereinigte Nettoeinkommen ist dabei nicht gleichzusetzen mit dem steuerlichen Einkommen. Grundlage für die Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens ist zwar das steuerliche Nettoeinkommen, von diesem werden aber noch verschiedene Positionen wie berufsbedingte Aufwendungen, Altersvorsorge, Schulden etc. abgezogen.

Übrig bleibt dann das bereinigte Nettoeinkommen.

Erst wenn dieser Wert ermittelt ist, kann unter Berücksichtigung des Selbstbehalts festgestellt werden, ob Unterhalt gezahlt werden kann und muss, denn das ermittelte bereinigte Nettoeinkommen dient als Grundlage für die Berechnung von Unterhalt (Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt und Elternunterhalt). Wieviel Kindesunterhalt im konkreten Fall z.B. geschuldet wird, wird dann mithilfe des bereinigten Nettoeinkommens und anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt.

Einkünfte - was ist für Unterhalt einzusetzen?

Zunächst werden sämtliche laufenden Einkünfte (aus allen tatsächlichen Einkunftsarten) ermittelt. Nur in besonderen Fällen werden Teile von Einkünften nicht berücksichtigt, das ist aber immer eine Einzelfallbetrachtung.

Einkommen sind dabei alle Einkünfte, aber auch alle geldwerten Vorteile (z.B. grundsätzlich auch der Firmenwagen oder Wohnvorteil der selbstgenutzten Immobilie). Dabei wird auch hier das unmittelbar vorangegangene Jahreseinkommen angesetzt. Bei Selbständigen sind die vergangenen drei Jahre maßgebend, wobei ein Augenmerk auf die in den Gewinn- und Verlustrechnungen enthaltenen Abschreibungen und Betriebsausgaben gelegt werden muss.

Folgende Einkünfte können unter Umständen zu berücksichtigen sein:

  1. Nettoeinkommen

    In der Regel werden die letzten zwölf Gehaltsbescheinigungen als Grundlage herangezogen und daraus das monatliche Nettogehalt ermittelt. (3 Jahre bei Selbstständigen)

  2. Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung
  3. Steuererstattungen

    Die Steuererstattungen werden durch zwölf geteilt und zum Monatseinkommen hinzuaddiert.

  4. Aufwandsentschädigungen

    In einem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (BGH Urteil vom 18.04.12 - XII ZR 73/10) ging es um die Bewertung des Auslandverwendungszuschlags eines in Afghanistan eingesetzten Berufssoldaten. Diesen Zuschlag rechnete das Gericht nicht in voller Höhe als Einkommen an. Zu entscheiden sei "unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles". (So ist bei einem geschiedenen Beamten, der dann neu heiratet, bei seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem früheren Ehegatten u. U. nur der halbe Familienzuschlag der Stufe 1 als Einkommen anzusetzen, BGH, Beschluss vom 07.05.14 - XII ZB 258/13 -, in: NJW 2014, 2109, 2111.)

  5. Elterngeld

    Das Elterngeld, eine steuerfreie Einkommensersatzleistung, gilt zumindest in seinem über EUR 300,00 hinausgehenden Betrag als Einkommen, allerdings bleibt der Sockelbetrag bei Unterhaltsverpflichtung gegenüber weiteren minderjährigen Kindern nicht unberücksichtigt (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.09.13 - 3 WF 101/13 -, in: NJW 2014, 1248 ff.).

  6. Wohnvorteil

    Häufig kommt bei denjenigen, die in einer eigenen Immobilie wohnen, der so genannte Wohnvorteil ins Gespräch. Auch da sind Bemessung des Wertes des vermögenswerten Vorteils und die Frage, welche Kosten abgezogen werden können, bisweilen umstritten. Zur Bemessung des Wohnwerts in dem Fall, dass Kindesunterhalt geschuldet wird, hat sich der BGH in einem Beschluss vom 19.03.14 - XII ZB 367/12 - geäußert.

  7. Abfindungen

  8. Dazu hat sich der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 18.04.12 - XII ZR 65/10 - geäußert und ausdrücklich seine bis dahin auf diese Frage bezogene Rechtsprechung geändert. Neben dieser den Ehegattenunterhalt betreffenden Entscheidung hat der BGH ein weiteres Urteil vom 18.04.12 - XII ZR 66/10 - verkündet und diese Frage auch für den Kindesunterhalt entschieden.

In beiden Fällen ist die Abfindung letztlich für den Unterhalt einzusetzen, sofern der Unterhaltspflichtige nach dem Wechsel des Arbeitsplatzes weniger Einkommen hat.

Was ist von den Einkünften abzugsfähig?

Das (unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende) Einkommen wird zunächst um die für seine Erzielung notwendigen Ausgaben "bereinigt". Es mischen sich also Rechenoperationen mit Wertungsfragen: Welche Ausgaben sind berufsbedingt bzw. für die Erzielung von Einkünften notwendig und somit als abzugsfähig anzuerkennen?

Berufsbedingter Aufwand bzw. abzugsfähige Positionen können, je nach Einzelfall, sein:

  1. Pauschale

    Wird nicht konkret berechnet. Meistens wird eine Pauschale von 5% des Einkommens als berufsbedingt abziehbar anerkannt, bisweilen nur bis zu bestimmten Höchstgrenzen. Hierzu äußern sich die Leitlinien der Oberlandesgerichte.

  2. Reinigung Arbeitskleidung

    Der Bundesgerichtshof musste in einem Fall darüber entscheiden, ob EUR 43,50 monatlich für Hemdenreinigung zu den abzugsfähigen berufsbedingten Aufwendungen gehören: Ja, sofern ganz konkret der berufliche Bezug nachgewiesen ist, wie es wahrscheinlich bei Uniformhemden anzunehmen wäre.

  3. Fahrtkosten

    Mit EUR 0,30 je gefahrenem Kilometer, (u.U. nur öffentliche Verkehrsmittel). Die berufsbedingten Abzüge sind in der Regel die, die auch sonst beim Lohnsteuerjahresausgleich einkalkuliert werden.

  4. Arbeitsmittel

    Insoweit ein Arbeitnehmer diese selbst beschaffen muss.

  5. Berufskleidung; Anschaffung

    Z.B. die Robe für einen Rechtsanwalt. Nicht umfasst sind Kleidungsstücke, die auch im Alltag getragen werden können, also z.B. der Anzug des Rechtsanwalts.

  6. Beiträge zu Berufsverbänden

    Wie z.B. Anwaltskammer, Kammer für Arbeiter und Angestellte u.ä.

  7. Kontoführungsgebühren

    Es geht nicht nur um Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit, sondern auch z.B. um Zinseinnahmen. Da können dann Kontoführungsgebühren unter Umständen abzugsfähig sein.

  8. Kostenbereinigung bei Wohnvorteil

    Wird ein Wohnvorteil angenommen, so kann dessen Wert unter Umständen um entsprechende Kosten bereinigt werden.

  9. Krankheitsbedingter Mehrbedarf

    Krankheitsbedingter Mehrbedarf kann zu Abzügen vom Einkommen führen.

  10. Private Krankenversicherung

    Ebenso werden die Kosten einer privaten Krankenversicherung vom Einkommen abgezogen, und zwar ggf. bei allen Beteiligten. Wegen der bisweilen erstaunlichen Höhe der Beiträge zur privaten Krankenversicherung kann dieser Posten die Berechnungen im Einzelfall maßgeblich beeinflussen.

  11. Schulden

    Unter bestimmten Umständen kann die Tilgung von Schulden berücksichtigungsfähig sein. Schulden, die für die Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens berücksichtigt werden, müssen ein wenig genauer durchleuchtet werden. Auf jeden Fall wird geprüft, zu welchem Zeitpunkt die Verbindlichkeiten entstanden sind und aus welchem Grund die Schulden bestehen. Sicher spielt auch die monatliche Rate eine Rolle und für wen der Kredit aufgenommen wurde.

  12. Lebensversicherungen

    Zumeist nur kapitalbildende Lebensversicherungen zur Altersvorsorge.

  13. Unfallversicherung
  14. Altersvorsorge

    Aufwendungen für eine angemessene Altersvorsorge können abzugsfähig sein. Anerkannt ist dies für die Riesterrente (vgl. z. B. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06.12.11 - 10 UF 253/10 unter Hinweis auf BGH, FamRZ 2005, 1817; FamRZ 2007, 793 und Nr. 10.1 der Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts).

  15. Kindesunterhalt

    Geht es um Ehegattenunterhalt oder Elternunterhalt, so ist auch (bei dem jeweils Zahlenden) der Kindesunterhalt vom für den Ehegattenunterhalt bzw. für den eigenen Bedarf zur Verfügung stehenden Einkommen abzuziehen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.08.12, 11 WF 161/12), und zwar in Höhe des Zahlbetrages (das ist in der Regel der um die Hälfte des Kindergeldes geminderte Tabellenbetrag).

Bei der Berechnung von Kindesunterhalt für mehrere Kinder sind minderjährige Kinder gleichzusetzen, also im gleichen Maße unterhaltsberechtigt. Ist nicht genug Einkommen vorhanden, um alle Kinder unterhaltsrechtlich nach der Düsseldorfer Tabelle zu bedienen, so erfolgt eine Mangelfallberechnung. Diese ist jedoch immer sehr individuell.

Am Ende ergibt sich dann die Berechnungsgrundlage für den Unterhalt:

das bereinigte Nettoeinkommen.

Die konkrete Unterhaltsberechnung richtet sich dann nach Art des Unterhaltsanspruchs.

Kindesunterhalt

Bei der Berechnung von Kindesunterhalt ist die Düsseldorfer Tabelle maßgeblich. Andere Oberlandesgerichte können aber eigene Richtlinien haben. Die meisten verweisen jedoch wieder auf die Düsseldorfer Tabelle.

Die Grenzen des Einkommens (Leistungsfähigkeit) werden durch den Selbstbehalt gesetzt (derzeit 1080 € bei einem arbeitenden Unterhaltsschuldner). Je nachdem, gegenüber wem Unterhalt erbracht werden muss, unterscheiden sich die Selbstbehalte, damit dem Unterhaltsschuldner genügend für seine eigene Lebensführung verbleibt.

Kindesunterhalt in Elternzeit

Nach der so genannten Hausmannrechtsprechung galt bisher: Ein seinen Kindern aus erster Ehe unterhaltspflichtiger Elternteil darf in einer neuen Ehe nur die Kinderbetreuung übernehmen, wenn wirtschaftliche Gesichtspunkte o.ä., die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen, im Einzelfall den Rollentausch rechtfertigen (13. März 1996 - XII ZR 2/95). Ist dies nicht der Fall, so muss er sich bei der Berechnung des Unterhalts so behandeln lassen, als ob er voll berufstätig wäre oder er könnte verpflichtet werden, zusätzlich zur Betreuung eine Nebentätigkeit aufzunehmen.

Die neuere Rechtsprechung weicht dies etwas auf. Eltern soll es möglich sein, ohne finanzielle Nöte in ihr Familienleben hineinzufinden und sich vorrangig der Betreuung der Kinder zu widmen. Dazu würde es im Widerspruch stehen, wenn die Eltern aufgrund eines weiteren Kindes aus einer früheren Beziehung eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen müssten, um Unterhalt für dieses Kind leisten zu können. Jedenfalls in den ersten beiden Jahren ist daher von dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit nicht zu fordern. Darüberhinaus ist der Unterhaltspflichtige während des Bezugs von Elterngeld während der ersten zwei Jahre seit der Geburt des Kindes nicht verpflichtet, neben der Betreuung des Kleinkindes aus der neuen Ehe eine Nebenerwerbstätigkeit aufzunehmen (BGH vom 12. April 2006 - XII ZR 31/04). Dem steht nämlich entgegen, dass minderjährige Kinder bis zum Alter von jedenfalls zwei Jahren regelmäßig ständiger Aufsicht und Betreuung bedürfen, die der neue Ehegatte unter Berücksichtigung seiner eigenen Erwerbstätigkeit nicht in dem erforderlichen Umfang leisten kann. Für die Zeit seines Bezugs ersetzt das Elterngeld im Interesse der Betreuung des neugeborenen Kindes daher die sonst gegebenenfalls bestehende Erwerbspflicht des Barunterhaltspflichtigen (BGH vom 11.02.2015).

Elternunterhalt

Elternunterhalt stellt die rechtliche Verpflichtung der Kinder dar, Unterhaltszahlungen für den Lebensbedarf der Eltern zu leisten. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich in den §§ 1601ff. BGB. Grundsätzlich sind Kinder ihren Eltern gegenüber auch zum Unterhalt verpflichtet. Der Bedarf wird beim Elternunterhalt jedoch nicht nach am Einkommen oder dem Vermögen des Kindes bestimmt. Lebt der Elternteil in einem eigenen Hausstand, richtet sich der Bedarf nach dem Existenzminimum. Dies wird in aller Regel durch den Anspruch auf Grundsicherung gewährleistet.

Beim Elternunterhalt gilt auch, dass das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen zugrunde zu legen ist, wie auch bei den anderen Unterhaltsarten. Hier gilt allerdings die Besonderheit, dass vom Einkommen die monatlichen Fahrtkosten zu Besuchen der Eltern im Pflegeheim einkommensmindernd geltend gemacht werden können.

Darüber hinaus dürfen 5% des Gesamtbruttoeinkommens und zusätzlich 20% aus den die Beitragsbemessungsgrenze (5.950,00 € für das Jahr 2013) übersteigenden, nicht sozialversicherungspflichtigen Einkünften für eine sekundäre Altersvorsorge in Abzug gebracht werden. Bei Selbstständigen gilt, dass diese bis zu 25% ihrer Einkünfte für die Altersvorsorge verwenden dürfen und dies in Abzug zu bringen ist.

Weiterhin gibt es eine Besonderheit beim Wohnvorteil zu beachten. Wohingegen bei anderen Unterhaltsansprüchen der objektive Wert der bewohnten Immobilie zu berücksichtigen ist, also das, was eine vergleichbare Immobilie üblicherweise an Mieteinnahmen erzielen würde, wird der Wohnwert beim Elternunterhalt danach bestimmt, was als angemessener Wohnwert anzusehen ist (BGH Urteil vom 19.03.2003, AZ: XII ZR 123/00). Der Wohnwert bestimmt sich somit danach, was das unterhaltspflichtige Kind eigentlich an Miete für sich gemessen an seinen Lebens- und Einkommensverhältnissen aufgewendet hätte.

Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches, den die Eltern gegenüber den eigenen Kindern haben, gilt es verschiedene Besonderheiten zu beachten, die sonst bei der Unterhaltsberechnung nicht zur Anwendung kommen. Grundsätzlich muss auch hier neben der Bedürftigkeit eines Elternteils auch die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes vorhanden sein. Bei der Leistungsfähigkeit gelten erhöhte Selbstbehaltssätze, anders als bei sonstigen Unterhaltsansprüchen. So gelten für die eigenen Kinder Selbstbehaltssätze von 1.800,00 € und falls diese verheiratet sind ein weiterer Selbstbehalt von zusätzlichen 1.440,00 € für den weiteren Ehegatten. Insbesondere kann hier von besonderer Bedeutung sein, wenn das unterhaltspflichtige Kind selbst verheiratet ist und seinerseits wiederum auch noch Ehegatten oder Kindern unterhaltspflichtig ist.

Ehegattenunterhalt

Anders als beim Kindesunterhalt geht es beim Ehegattenunterhalt / Trennungsunterhalt nicht darum, das Existenzminimum des Ex-Ehepartners abzusichern. Vielmehr dient dieser, die finanziellen Verhältnisse während der Ehe auszugleichen. Für die Unterhaltsberechnung ist die Höhe des Einkommens beider Eheleute relevant, um zu ermitteln, in welcher Höhe der Ausgleich erfolgen soll.

Beim Ehegattenunterhalt ist zwischen dem Trennungsunterhalt, der sofort bei Trennung der ehelichen Beziehung, zu zahlen ist und dem (Geschiedenenunterhalt) zu unterscheiden, der erst nach rechtskräftiger Scheidung zu erbringen ist.

Betreuungsunterhalt

Bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts wird in den meisten Fällen die 3/7-Methode für das Differenzeinkommen angewandt.

Berechnungsbeispiel

Kindsvater bereinigtes Nettoeinkommen: 1.800 €
Kindsmutter bereinigtes Nettoeinkommen: 450 €

Bei diesem Nettoeinkommen hat der Vater einen Kindesunterhalt in Höhe von 333 € – 92 € (halbes Kindergeld) zu erbringen, übrig bleiben 1.559 €. Die Unterhaltsberechnung erfolgt nun, indem man das Differenzeinkommen von 1.559 € und 450 € ermittelt, somit 1.109 €. Die Mutter hat Anspruch auf 3/7 von 1.109 € = 475,29 € monatlich. Würde aber der volle Unterhalt fließen, bleibt der Selbstbehalt des Vaters von 1.100 € gegenüber der nichtehelichen Kindsmutter nicht gewahrt, sondern wird auf 1.083,71 € unterschritten. Bei der Unterhaltsberechnung wird in diesem Fall eine Grenze bei 1.100 € gezogen, so dass die Mutter monatlich 459 € erhält.

Die nichteheliche Kindsmutter darf bei der Höhe des Unterhalts aber nicht besser gestellt sein als eine verheiratete Mutter. Aus diesem Grund wird auch eine Kontrollrechnung durchgeführt, ob tatsächlich das Differenzeinkommen vom Kindsvater gezahlt werden muss. Relevant hierfür ist das Einkommen der Kindsmutter vor sowie nach der Geburt des Kindes.

Rechtsberatung

Trotz der sehr konkreten Fragestellung - was ist das bereinigte Nettoeinkommen? - ist klar, dass dieser Artikel nicht alle Aspekte einer persönlichen Berechnung aufgreifen kann. Ganz häufig werden Unterhaltsberechnungen zum Beispiel dadurch beeinflusst, dass es während der Trennungsphase schon zu Veränderungen bei der Einkommensteuerbelastung kommt und nicht klar ist, wie solche Veränderungen unterhaltsrechtlich verarbeitet werden sollen.

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Dipl.jur. Denise Gutzeit

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