Das Weisungsrecht des Arbeitgebers und seine Grenzen
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, ArbeitsanweisungDas Weisungsrecht des Arbeitgebers und seine Grenzen
Das Weisungsrecht des Arbeitgeber richtet sich nach § 106 GewO. Das Weisungsrecht stellt die Konkretisierung der im Arbeitsvertrag regelmäßig nur umschriebenen Leistungspflichten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber dar. Weiterhin bildet ein bestehendes Weisungsrecht ein Unterscheidungsmerkmal zu einem freien Mitarbeiter oder Subunternehmers.
Durch das Weisungsrecht kann der Arbeitgeber
seit 2005
- Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers näher bestimmen
- Die Arbeitszeiten ausgestalten
- Den Arbeitsort festlegen
Das Weisungsrecht hat naturgemäß jedoch auch gewisse Grenzen. Es stellt die "schwächste" Rechtsquelle dar und muss sich daher in den Grenzen höherrangigem Rechts (Verfassung, Gesetze, Tarifverträge, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag) bewegen.
Grenzen des Weisungsrechts:
- Gesetzliche Grenzen
Arbeitnehmer müssen regelmäßig keine gesetzes- oder sittenwidrige Weisung befolgen. Zu beachten ist weiterhin das aus Art 2 Abs 1 GG folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht. - Tarifvertrag
Die erteilten Weisungen müssen mit dem geltenden Tarifvertrag, sofern diese Anwendung finden, im Einklang stehen. In Tarifverträgen sind z. B. oftmals Regelungen über die tägliche Arbeitszeit enthalten. - Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
Der Arbeitgeber kann von seinem Weisungsrecht nur unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats Gebrauch machen. - Arbeitsvertrag
Je konkreter die Angaben im Arbeitsvertrag sind, umso eingeschränkter ist das darüber hinaus gehende Weisungsrecht des Arbeitsgebers.
Sollte die vim Arbeitgeber begehrte Handlung nicht mehr von seinem Weisungsrecht gedeckt sein, kann diese nur einvernehmlich oder im Wege einer Änderungskündigung durchgesetzt werden.
Sollten Sie eine Weisung erhalten haben oder beabsichtigen zu erteilen, an deren Rechtmäßigkeit Zweifel bestehen, sollten wir die Angelengehit besprechen, um die Rechtmäßigkeit und Erfolgsaussichten beurteilen zu können.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Strafrecht
***********************************
Kranz Rechtsanwalt
Kaiserstr. 50, 60329 Frankfurt
Tel. 069 / 68 2000
Fax 069 / 68 2000-111
www.ra-kranz.de