Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – VändG

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Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für die vertragsärztliche Leistungserbringung durch medizinische Versorgungszentren

Von Rechtsanwalt Thomas Krajewski

Das zum 01.01.2007 in Kraft tretende Vertragsarztrechts-
änderungsgesetz soll u.a. die auf den verschiedenen Ärzte- und Leistungserbringertagen im Berufsrecht aufgenommenen Liberalisierungen zur Gründung von Berufsausübungs-
gemeinschaften im Sozialgesetzbuch V umsetzen.

Im Bereich der Berufsausübungsgemeinschaften wurden in erster Linie die Rahmenbedingungen für die Gründung von Medizinischen Versorgungszentrum geändert. In der Vergangenheit zeigten sich potentielle MVZ-Gründer verunsichert durch die Fragen,

  1. wann eine fachübergreifende Leistungserbringung vorliegt,
  2. ob Ärzte gleichzeitig in einem MVZ und einem Krankenhaus als angestellte Ärzte tätig sein dürfen,
  3. ob ein Medizinisches Versorgungszentrum in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts also z. B. einer GmbH gegründet werden kann und
  4. ob die Leitung eines MVZ durch einen Arzt zusammen mit anderen Berufsträgern wahrgenommen werden darf

1. Das Merkmal „fachübergreifend"

Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz konkretisiert das Merkmal "fachübergreifend". Fachübergreifend ist eine Einrichtung zukünftig dann, wenn in ihr Ärzte mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen tätig sind. Es reicht nicht aus, dass die in der Einrichtung tätigen Ärzte der hausärztlichen oder der psychotherapeutischen Arztgruppe angehören. Dies gilt auch dann, wenn die Leistungserbringer in einer dieser Arztgruppen unterschiedliche Facharzt- bzw. Schwerpunktbezeichnungen haben wie z. B. Fachärzte für Allgemeinmedizin und Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die hausärztliche Versorgung gewählt haben. Dem liegt zugrunde, dass bei derartigen Kombinationen derselbe Versorgungsbereich abgedeckt wird. Das gesetzgeberische Ziel einer umfassenden Versorgung aus einer Hand wird nicht erreicht.

2. Gleichzeitige Anstellung in einem Krankenhaus

Gemäß § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV ist für die Ausübung vertragsärztlicher Tätigkeit nicht geeignet, wer eine ärztliche Tätigkeit ausübt, die ihrem Wesen nach mit der Tätigkeit des Vertragsarztes am Vertragsarztsitz nicht zu vereinbaren ist. Hierunter wurden bisher auch Fälle eingeordnet, in denen ein Arzt in einem Krankenhaus als Angestellter tätig war. Aus § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV ergibt sich der Hintergrund: Der Gesetzgeber ging bisher davon aus, dass eine Zulassung als Vertragsarzt nur für eine Vollzeittätigkeit in Betracht kommt. Neben der Vollzeittätigkeit als Vertragsarzt stünde der Arzt nicht in ausreichendem Maße für die Vertragsarzttätigkeit zur Verfügung. Zukünftig jedoch dürfen auch in einem Krankenhaus angestellte Ärzte gleichzeitig in einem medizinischen Versorgungszentrum arbeiten. Zukünftig nämlich wird die Zulassung nicht zwingend nur für Vollzeittätigkeiten erteilt. § 95 Abs. 3 S.1 SGB V wird zukünftig vorsehen, dass eine Zulassung auch für eine Teilzeittätigkeit erteilt wird. Im Umfang der Zulassung muss der Vertragsarzt deshalb für die vertragsärztliche Versorgung zur Verfügung stehen. Darüber hinaus darf er als angestellter Arzt tätig werden. Dadurch sollen Versorgungsengpässe und auch die Vereinbarkeit des Berufs mit der Familie verbessert werden. Insbesondere wird es so möglich, sich mit Kollegen eine Vollzeitzulassung zu teilen.

3. Darf ein MVZ als juristische Person des Privatrechts organisiert sein?

Sofern das medizinische Versorgungszentrum in der Rechtsform einer juristischen Person organisiert wird, bedarf es gemäß § 95 Abs. 2 S. 5 SGB V zukünftig als Zulassungsvoraussetzung einer Bürgschaftserklärung der Gesellschafter. Hierdurch wird die Haftung für Verbindlichkeiten eines MVZ bei dessen Auflösung sichergestellt. Ärzte einer Einzelpraxis sowie einer Berufsausübungsgemeinschaft haften grundsätzlich persönlich gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung und den Krankenkassen. Dies wäre bisher bei MVZen in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts nicht der Fall gewesen. In vielen Berufsordnungen war daher bisher nicht die Möglichkeit vorgesehen, ein MVZ z. B. als GmbH zu organisieren. Zukünftig werden MVZen Ärzten einer Einzelpraxis bzw. anderer Berufsausübungsgemeinschaften gleichgestellt, indem die Zulassung eines MVZ als juristische Person des Privatrechts von einer Bürgschaft der beteiligten Ärzte abhängig gemacht wird.

4. Kooperative Leitung eines MVZ

Nach der neuen Regelung ist es möglich, dass das MVZ nicht allein durch einen Arzt geleitet wird. Eine kooperative Leitung durch Angehörige verschiedener Berufe ist gemäß § 95 Abs. 1 S.4 SGB V zukünftig erlaubt, wenn in dem MVZ Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen tätig sind. Dadurch soll die kooperative Zusammenarbeit unter den Berufsträgern verbessert und die Leitung des MVZ effizienter gestaltet werden.

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