Das Recht am eigenen Bild

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Grundsätzlich darf jeder selbst bestimmen, ob er fotografiert werden möchte bzw. – wenn er bereits fotografiert wurde – was mit den Fotoaufnahmen passiert. Doch es gibt eine ganze Reihe von Ausnahmen und vieles hängt letztlich von einzelnen Umständen und einer Abwägung der widerstreitenden Interessen ab.

In § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) heißt es:

Carsten Herrle
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„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden."

Ein Bildnis ist die Darstellung des äußeren Erscheinungsbildes einer Person (Foto, Zeichnung, Karrikatur etc.), wobei die Person erkennbar, also identifizierbar sein muss, und zwar nicht nur von Familienmitgliedern, sondern von einem erweiterten Kreis. Rückschlüsse auf die Person können sich auch etwa aus einem nebenstehenden Text ergeben. Auch ein zum Verwechseln ähnlich aussehender Doppelgänger kann zur Erkennbarkeit des Betroffenen führen.

Das Recht am eigenen Bild ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG) und zielt daher auf die Selbstbestimmung in Form der Einwilligung ab. Vielfach stößt es auf die ebenfalls grundrechtlich geschützte Pressefreiheit und Kunstfreiheit. Die Einwilligung kann ausdrücklich oder auch konkludent (stillschweigend) erfolgen. § 22 KUG nennt ein Beispiel: „Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt." Das bloße Dulden des Fotografierens ist indes keine Einwilligung, das Posen vor der Kamera hingegen schon.

Nach dem Tod des Abgebildeten entscheiden die Angehörigen bis zu 10 Jahre danach über die Erlaubnis zur Veröffentlichung. Nach 10 Jahren ist ein darüber hinausgehender Schutz nur selten gegeben, wie etwa die Entscheidung des BGH I ZR 277/03 (kinski-klaus.de) zeigt.

Die Einwilligung kann zweckgebunden sein, das heißt wenn der Fotografierte sich nur für einen bestimmten Zweck fotografieren lassen will, darf der Fotograf keine Bilder machen, die über diese Zweckbestimmung hinausgehen. Die Einwilligung kann für die Zukunft widerrufen werden. Das gilt nicht hingegen für bereits erstellte Fotos, für die der Fotografierte aber unter Umständen die Verbreitung untersagen darf.

Entbehrlichkeit der Einwilligung

Einer Einwilligung bedarf es nicht, sofern Personen in der Öffentlichkeit nicht gezielt fotografiert werden und das Foto nur für den Privatgebrauch gedacht ist. Auch sonst wäre es utopisch, situationsunabhängig stets eine Einwilligung jeder Person zu fordern, die auf den Fotos zu sehen ist. Daher gibt es Ausnahmen, die in § 23 KUG verankert sind.

  1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte (Nr. 1)

Hier steht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit stark im Vordergrund. Personen der Zeitgeschichte sind zunächst bekannte und berühmte Menschen, wie etwa Politiker, Sportler, Fernsehmoderatoren, Angehörige eines Königshauses, Musiker und Schauspieler. Aber auch Menschen, die an einem wichtigen Ereignis teilgenommen haben, fallen hierunter. Was aber ist ein wichtiges Ereignis? Mit Sicherheit eine Fernsehsendung, ein politischer Parteitag, eine größere Sportveranstaltung oder eine Inszenierung eines It-Girls. Letztlich muss man den Einzelfall betrachten, wobei der BGH bei der Auslegung recht großzügig ist. So genügte in einem Fall selbst das Fest einer Wohnungsbaugenossenschaft, bei dem Bilder einer Familie in der Infobroschüre veröffentlicht wurden.

Das Informationsinteresse muss bei Vorliegen eines zeitgeschichtlichen Ereignisses immer mit dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten abgewogen werden, da auch dieser ein Recht auf Achtung seiner Privat- und Intimsphäre hat. Hierfür spielt auch der Kontext eine Rolle, in dem das Bild steht, und ebenso die Umstände des Einzelfalls. Im Fall der Prinzessin Caroline von Monaco (damals), die sich gegen die Veröffentlichung von Aufnahmen von ihr und ihrem Ehemann bzw. ihren Kindern in Klatschmagazinen wehrte, sprach sich das Bundesverfassungsgericht für ein Verbot der Bilder aus, die die Prinzessin mit ihren Kindern zeigten (1 BvR 653/96). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte klar: Die Berichterstattung muss einen Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse leisten. Letztlich überwiege das allgemeine Persönlichkeitsrecht in diesem Fall, weil die Öffentlichkeit keine (legitimes) Interesse daran haben könne, wo sich Prinzessin Caroline befindet und sich privat verhalte (EGMR 59320/00).

  1. Personen als Beiwerk (Nr. 2)

Eine Einwilligung ist auch entbehrlich, sofern die Abgebildeten nur beiläufig neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen. Dabei muss das Objekt im Vordergrund stehen. Geht es nicht um die (mit) abgebildete Person, so spielt ihre Größe keine Rolle.

  1. Personen bei Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen (Nr. 3)

Aufnahmen von Personen dürfen verbreitet werden, die an öffentlichen Versammlungen etc. teilgenommen haben. Allerdings muss es vordergründig um die Veranstaltung gehen, so dass einzelne Teilnehmer nicht hervorgehoben werden dürfen.

  1. Keine Auftragsarbeit und höheres Interesse der Kunst (Nr. 4)

Ferner ist eine Einwilligung nicht erforderlich, wenn die Bildnisse weder auf Bestellung hin hergestellt wurden noch wirtschaftlichen Interessen dienen.

Aber selbst wenn keine Einwilligung erforderlich ist, kann der Abgebildete ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Bilder nicht veröffentlicht werden (§ 23 Abs. 2 KUG), etwa bei kommerzieller Nutzung oder Verletzung der Privat- und Intimsphäre bzw. der Ehre des Abgebildeten.

Bilder von Sachen

Eigentümer und Besitzer von Sachen oder Tieren (vgl. § 90a BGB) können grundsätzlich in der Öffentlichkeit nicht gegen das Fotografieren der Sachen/Tiere und die Veröffentlichung vorgehen. Anders verhält es sich dann, wenn die Sachen auf privatem Gelände gegen Einblicke der Öffentlichkeit geschützt sind. Sichtbare Sachen dürfen von öffentlichen Plätzen aus fotografiert werden, solange keine gegenstehenden Interessen überwiegen.

Kinder

Bei Kindern bedarf es der Einwilligung der Eltern; Jugendliche müssen zusätzlich einwilligen (so LG Bielefeld 6 O 360/07). Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zudem zu berücksichtigen, dass die Entwicklung der Kinder durch die Aufnahmen nicht gestört werden darf. Posing-Bilder sind verboten, darüber hinaus soll die Anfertigung/Verbreitung von Nacktbildern mit kommerziellem Hintergrund bald explizit verboten werden.

„Optischer Lauschangriff" (§ 201a StGB)

Nach entsprechendem Antrag kann bestraft werden, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt (§ 33 KUG). § 201a StGB ist etwas spezieller und schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich, ohne dass ein Antrag notwendig ist. Strafbar macht sich nach § 201a, wer ohne Einwilligung Bildaufnahmen in der Wohnung oder anderen geschützten Räumen des Betroffenen herstellt oder überträgt (mittels Handy, Spycam o.ä.). Auch die unbefugte Weitergabe an Dritte ist verboten. Die Vorschrift gilt auch für Umkleidekabinen, Toiletten, Solarium etc.

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Mit freundlichen Grüßen
RA Carsten M. Herrle
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