Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) kommt zum 01.07.2010

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1. Für wen ist das P-Konto sinnvoll?

Die Vorschriften zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto) treten zum 01.07.2010 in Kraft. Sie bewirken einen automatischen Basis-Pfändungsschutz, und das jetzt auch für Selbständige.

Für alle, die ihre Schulden zurzeit oder dauerhaft nicht begleichen können und die die durch die Insolvenzordnung eröffnete Möglichkeit einer Restschuldbefreiung zurzeit nicht in Anspruch nehmen können oder wollen. Das gilt jedenfalls dann, wenn Gläubigerforderungen bereits tituliert sind (Urteil, Vollstreckungsbescheid, Erstattungsbescheid, Steuerbescheid etc.) und die Zwangsvollstreckung droht oder sogar schon läuft.

Wolfgang N. Sokoll
Rechtsanwalt
Hardenbergstraße 12
10623 Berlin
Tel: 030 120857200
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2. Was bewirkt ein P-Konto?

Dem Schuldner wird auf dem neuen P-Konto für einen Kalendermonat und ohne besonderen Antrag der für einen Alleinstehenden geltende monatliche Grundfreibetrag (ab 01.07.2010: 985,15 €) belassen. Eine "komplette Sperrung" des Kontos gibt es also nicht mehr.

Will der Schuldner auf Grund von Unterhaltspflichten den Grundfreibetrag erhöhen, so muss er diese gegenüber der Bank nachweisen. Gleiches gilt für den pfändungsfreien Bezug von Kindergeld und von Sozialleistungen.

Woher das Kontoguthaben stammt, ist im Rahmen des Basis-Pfändungsschutzes unerheblich. Die neuen Regelungen ermöglichen daher auch Selbständigen einen Pfändungsschutz für ihre Einkünfte.

Der Schuldner kann also ohne weiteres bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben in Höhe des Pfändungsgrundfreibetrags von 985,15 € verfügen (Barabhebungen, Überweisungen, Daueraufträge, Einzugsermächtigungen). Dies gilt für den Monat der Pfändung und für alle Folgemonate, in denen Gläubiger künftiges Guthaben gepfändet haben. Im Monat der Pfändung verbleibt dem Schuldner der Grundfreibetrag nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) auch dann in voller Höhe, wenn er zuvor schon Verfügungen vorgenommen hat.

3. Rückwirkender Pfändungsschutz

Wird ein gepfändetes Girokonto innerhalb von vier Wochen seit der Zustellung des PfÜB an die Bank in ein P-Konto umgewandelt, so ist das Kontoguthaben wie auf einem P-Konto geschützt.

4. Sparen auf einem P-Konto?

Unverbrauchtes Guthaben, das dem Pfändungsschutz unterliegt, kann auch noch im nächsten Monat verbraucht werden. Übertragenes Guthaben, das auch im Folgemonat nach der Pfändung nicht verbraucht wird, ist dem Gläubiger dann aber ab dem zweiten Monat nach der Pfändung auszuzahlen.

5. Kein Schutz offener Kreditlinien (Dispo)

Pfändungsschutz besteht nur für ein Guthaben. Befindet sich das Konto im Soll, dürfen Schuldnerverfügungen nicht ausgeführt werden. Der Gläubiger darf auch weiter Ansprüche des Schuldners gegen die Bank z.B. aus einem geduldeten oder eingeräumten Überziehungskredit (sog. offene Kreditlinie) pfänden. Wenn also die Bank z.B. Überweisungen im Rahmen eines geduldeten Überziehungskredits ausführt, muss sie den überwiesenen Betrag an den Gläubiger abführen. Um dies feststellen zu können, sollten Gläubiger immer den Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Kontoauszüge mitpfänden.

6. Wie bekommt man ein P-Konto?

Entweder der Schuldner richtet ein neues Girokonto ein oder er hat bereits ein Girokonto.

a) Neues Girokonto als P-Konto

Die Führung des neuen Girokontos als P-Konto kann bereits bei Abschluss eines Girovertrags vereinbart werden. Die Banken sind hierzu jedoch nicht verpflichtet. Verweigert sich die Bank dem Wunsch des Schuldners, bleibt dem Schuldner nur noch die Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos.

b) Umwandlung eines bestehenden Girokontos

Der Schuldner kann jederzeit verlangen, dass die Bank sein bestehendes Girokonto als P-Konto führt (§ 850 k Abs. 7 S. 2 ZPO n.F.). Es besteht also ein Anspruch des Schuldners gegenüber der Bank auf Umwandlung.

Ein P-Konto kann nur als Einzelkonto für eine natürliche Person geführt werden und nicht als Gemeinschaftskonto oder als Konto für eine juristische Person. Für jeden Schuldner darf nur ein Konto als P-Konto geführt werden. Zum Zwecke der Überwachung dürfen die Banken die Führung eines P-Kontos an die SCHUFA melden und die SCHUFA darf bei den Banken Auskünfte über etwaig bestehende P-Konten einholen. Der Schuldner kann nur persönlich bzw. durch seinen gesetzlichen Vertreter die Eröffnung oder Umwandlung vornehmen.

7. Wie lange dauert die Umwandlung in ein P-Konto?

Die Bank muss ein bereits gepfändetes Girokonto innerhalb von vier Geschäftstagen in ein P-Konto umwandeln.

8. Umwandlung erst im Monat nach Zustellung des PfÜB

Wird der PfÜB der Bank am Monatsende zugestellt und erfolgt die Umstellung des Kontos auf ein P-Konto erst im darauf folgenden Monat, dann kann das Guthaben des Zustellungsmonats nicht in den Folgemonat übertragen werden. Der Schuldner kann lediglich eine anteilige Freigabe nach § 850 l ZPO n.F. beantragen. Gläubiger sollten sich also nach dem genauen Umstellungszeitpunkt in ein P-Konto erkundigen. Die Bank ist als Drittschuldnerin gemäß § 840 Abs. 1 Nr. 5 ZPO n.F. im Rahmen der Drittschuldnererklärung zur Auskunft verpflichtet.

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Leserkommentare
von benschi77 am 07.07.2011 17:16:14# 1
hallo.ich habe auf mein girokonto eine pfändung und habe am montag nachmittag es ändern lassen zu ein p-konto.bis heute ist es noch nicht umgewandelt würden.wie lange darf die bank sich zeit lassen.bin eine allein erziehende mutter.und habe ein lohn von 980 euro.mfg frau bensch
    
von Ellarecht123 am 15.07.2015 21:44:17# 2
Ich habe gleiche Problem ein woche und immer nicht Konto umwandeln