Das Opfer und sein Anwalt

Mehr zum Thema: Strafrecht, Opferanwalt, Nebenklage, Zeuge, Straftat, Anwalt
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Mehr als nur ein Zeuge sein

Ein so genannter Opferanwalt ist zumeist ein Strafverteidiger, welcher dem Opfer eines Verbrechens und Vergehens in einem Strafprozess mit Rat und Tat zur Seite steht.

Der Opferanwalt ist mit dem Opferschutzgesetz 1986 eingeführt und hat seine Erwähnung im § 397a StPO gefunden.

Im Strafprozess kann der Opferanwalt beispielsweise Einsicht in die Akten des laufenden Verfahrens nehmen oder er kann Sie als Nebenkläger gegen den Täter vertreten und unterstützen. Darüber hinaus kann der Opferanwalt Ihnen beispielsweise helfen, Ihre zivilrechtlichen Ansprüche (Schadensersatz, Schmerzensgeld) gegen den Täter geltend zu machen.

Eine solche Nebenklage bringt zumeist dem Opfer nicht nur juristische Kompetenzen in dem Verfahren selbst, sondern kann vielmehr zu einer Genugtuung des Opfers führen.

Dem Opfer kann unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe von dem Gericht bewilligt werden, so dass die möglicherweise bestehenden finanziellen Bedenken, welche ein Opfer von der Nebenklage abhalten könnten, aus dem Weg geräumt werden können.

Wird der Täter wegen der Straftat verurteilt, trägt er die Kosten des Opfers, welches zur Nebenklage berechtigt ist.

Wird der angeklagte Täter freigesprochen, das Hauptverfahren gegen ihn nicht eröffnet oder das Verfahren eingestellt, trägt der Nebenkläger die durch seine Beteiligung entstandenen Kosten selbst. Die Kosten eines beigeordneten Rechtsanwalts trägt indes - grundsätzlich - die Staatskasse.

Wenn Sie die Kosten einer Prozessführung aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, erhalten können Sie Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen.