Das Insolvenzgeld

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Wann hat man Anspruch auf Insolvenzgeld?

• Nach § 165 SGB III haben Arbeitnehmer in folgenden Fällen Anspruch auf Insolvenzgeld:
• Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers
• Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
• vollständiger Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.
• Der Anspruch auf Insolvenzgeld besteht für die letzten, der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dem gleichgestellten Tag (Insolvenztag) vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses.
• Das Insolvenzgeld umfasst die Ansprüche auf Arbeitsvergütung für den Insolvenzgeldzeitraum. Es umfasst mithin laufendes Arbeitsgeld, soweit es sich dem Insolvenzgeldzeitraum zuordnen lässt. Es entspricht der Höhe nach dem vollen Nettolohn.
• Urlaubsgeld wird daneben gezahlt, wenn die reguläre Zahlung in den Zeitraum fällt, für den Insolvenzgeld gewährt wird. Überstundenvergütung wird gezahlt, wenn die Überstunden in dem Zeitraum erarbeitet wurden,  für den Insolvenzgeld gewährt wird.
• Das Insolvenzgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten seit rechtskräftiger Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der gleichgestellten Ereignisse beim Arbeitsamt zu beantragen. Wenn der Arbeitnehmer aus nicht zu vertretenen Gründen die Ausschlussfrist versäumt, kann er innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses einen Antrag auf Insolvenzgeld stellen (§ 324 Abs. 3 Satz 2, 3 SGB III).
• Die Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Arbeitsentgelt gehen bereits mit Antragstellung auf die Bundesanstalt für Arbeit über. Der Arbeitnehmer verliert in diesem Moment auch die Befugnis, die Ansprüche beim Arbeitsgericht einzuklagen. Dies gilt selbst dann, wenn sich hinterher herausstellt, dass ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht besteht.
• Der Antrag auf Insolvenzgeld muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden.

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