Das Impressum als Bilddatei - in Ordnung oder nicht?

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Diensteanbieter haben nach § 5 TMG für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Diese allgemein als Impressumspflicht bekannte Regelung verpflichtet u.a. (aber nicht nur) Betreiber von Webshops, die in der genannten Vorschrift genauer bezeichneten Angaben auf der Homepage zu machen.

Dazu gehören z.B. der Name und die Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelasse ist,  Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post oder auch soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde. Die vollständige Aufzählung findet sich in § 5 Abs. 1 Nr. 1 - 7 TMG.

Nicht selten wird gegen diese Informationspflicht verstoßen und der Inhaber der betreffenden Internetseite sieht sich dann einer Abmahnung ausgesetzt, etwa weil ein Mitbewerber einen entsprechenden Wettbewerbsverstoß geltend macht. Dies ist nicht nur im Hinblick auf die geltend gemachten Forderungen ärgerlich. Der Gegenstandswert bei einem Verstoß gegen die Impressumspflicht wird nämlich von den Gerichten nicht selten mit 5.000,00 € oder mehr angesetzt, so dass schnell Anwaltskosten in Höhe mehrerer hundert Euro im Raum stehen können.

In welcher Form aber müssen diese Impressumspflichten erfüllt werden? Ist hierfür erforderlich, dass das Impressum sich als Text auf der Homepage befindet oder ist es auch ausreichend, das Impressum mittels einer Bilddatei einzustellen?

Gerade letztgenannte Variante scheint auf den ersten Blick gewisse Vorteile zu bringen: neben etwas mehr gestalterischer Freiheit ist diese Art der Impressumseinstellung deswegen beliebt, weil sie als Spamschutz dienen kann.

Allerdings ist dringend davon abzuraten, das Impressum lediglich mittels einer Bilddatei verfügbar zu machen.

§ 5 TMG fordert,  dass das Impressum leicht erkennbar ist. Ob dies auch dann der Fall ist, wenn das Impressum als Bilddatei eingestellt wird, ist umstritten. Für einen durchschnittlichen Internetnutzer dürfte die Bildform zwar insoweit ausreichend sein,  da das Gesetz lediglich die leichte Erkennbarkeit, nicht aber Markierbarkeit oder Kopierbarkeit, voraussetzt.

Allerdings ist diese Erkennbarkeit in jedem Fall zu gewährleisten. Das Impressum muss also auch für solche Nutzer leicht erkennbar sein, die – aus welchen Gründen auch immer – ohne Grafikanzeige surfen (müssen). Dies kann etwa der Fall sein, wenn das betreffende Browserprogramm (was selten ist) die Anzeige von Grafiken nicht ermöglicht, aber auch, wenn der Nutzer die Anzeige von Grafiken in den Optionen des Browsers deaktiviert hat.

Eine gerichtliche Entscheidung zu dieser Problematik steht bislang aus, Abmahnungen indessen wurden bereits ausgesprochen.  Das OLG Frankfurt (Beschluss v. 6.11.2007 – 6 W 203/06) und das LG Berlin mit Urteil v. 24.06.2008 – 16 O 894/07 haben jedoch bei einem vergleichbaren Sachverhalt bereits entschieden, dass die grafische Einbindung der Widerrufsbelehrung (bei eBay) nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen würde. Auch insoweit handelt es sich um gesetzlich geforderte Angaben, so dass diese Rechtsprechung durchaus übertragbar scheint und – sollte ein Fall, in dem eine Abmahnung wegen des Bereithaltens des Impressums nur als Bilddatei ausgesprochen wurde, vor Gericht gelangen – eine Bestätigung dieser Rechtsprechung zu erwarten ist.

Aus diesem Grund ist dazu zu raten, das Impressum in Textform verfügbar zu halten. Das Impressum sollte dann mit jedem Standard-Browserprogramm einsehbar sein.

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