Das Gewaltschutzgesetz bietet Opfern Schutz

Mehr zum Thema: Familienrecht, Familienrecht, Gewaltschutzgesetz, Opfer, Gewalt, Eidesstattliche, Versicherung
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Die Möglichkeiten des Gewaltschutzgesetzes

Das Gewaltschutzgesetz gibt es jetzt seit 2002 und war auch immer wieder in den Medien Thema.

In der Beratungspraxis fällt immer wieder auf, dass Opfern die Möglichkeiten des Gewaltschutzgesetztes nicht ausreichend bekannt sind.

Elisabeth Aleiter
Partner
seit 2013
Rechtsanwältin
Schubertstraße 6
80336 München
Tel: 089/ 29161431
Tel: 089 / 29161423
Web: http://www.kanzlei-aleiter.de
E-Mail:
Wirtschaftsrecht, Strafrecht, Erbrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht

Da das Gewaltschutzgesetz nur über die §§ 1-4 verläuft, würde ich jedem interessierten Leser raten, diese auch einmal selbst zu lesen:

http://www.gesetze-im-internet.de/gewschg/BJNR351310001.html

Kurzzusammenfassung: Wie geht man als Betroffene(r) vor und mit was ist zu rechnen?

  • Antrag kann auch mündlich zu Protokoll erklärt werden

Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht allen Opfern von häuslicher Gewalt und bei Stalking, sich an das Familiengericht, das für ihren Bezirk zuständig ist, zu wenden. Dazu ist nicht unbedingt ein Rechtsanwalt erforderlich. Man kann seinen Sachverhalt auch einem Rechtspfleger vortragen. Dieser nimmt den Vortrag zu Protokoll.

  • Sachverhalt muss strukturiert und wahr sein

Wichtig ist, der Sachverhalt sollte gerade geschehen und ordentlich strukturiert sein sowie unbedingt der Wahrheit entsprechen. Das ist in dem Zusammenhang besonders wichtig. Denn der Sachverhalt, den das Opfer schildert, wird zunächst nicht hinterfragt. Das Opfer muss daher seinen Sachverhalt an Eides statt versichern. Sollte sich das später anders darstellen, drohen auch dem Opfer empfindliche Sanktionen und vor allem in jedem Fall Freiheitsstrafe.

  • Beschluss, Anordnung des Gerichts

Am Ende dieses förmlichen Verfahrens wird eine Anordnung des Gerichts (in Beschlussform) gefertigt, die die Handlungen des Täters untersagen, weitere Kontaktmöglichkeiten verbieten etc.. Bei weiteren Zuwiderhandlungen drohen dem Täter u.a. ein Strafverfahren, massive Geldauflagen usw..

  • Rechtsmittel des Täters

Wichtig ist in dem Zusammenhang zu erwähnen, dass der Täter gegen den Beschluss Rechtsmittel einlegen und er die Aufhebung fordern kann. Dann wird der gesamte Sachverhalt Gegenstand einer Gerichtsverhandlung vor dem Familiengericht. Spätestens dann sollte aber auch das Opfer u.U. die Einschaltung eines Rechtsanwalts erwägen. In einem solchen Verfahren geht es selbstverständlich dann auch um Gerichts- und Anwaltskosten. Es besteht bei geringem Verdienst oder Sozialhilfeeinkommen immer die Möglichkeit Verfahrenskostenhilfe zu erhalten.

Welche Personen sind geschützt?

Das Gewaltschutzgesetz schützt Ehegatten, nichteheliche Partner, Bekanntschaften, Freunde. Es ist also nicht von Belang welcher Art die Beziehung ist. Wichtig ist, dass sich die Gewalt gegen das Opfer im häuslichen Bereich oder den sonstigen geschützten Bereichen des Gewaltschutzgesetzes abspielt.

Vor welchen Handlungen kann man sich schützen lassen?

  • Der Täter darf die Wohnung des Opfers nicht mehr betreten.
  • Der Täter darf sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung des Opfers nicht mehr nähern (Bannmeile).
  • Der Täter darf auch weitere Orte, an denen das Opfer sich aufhält (z.B. Arbeitsplatz, Freizeitaktivitäten) nicht mehr betreten.
  • Verbindung zum Opfer aufnehmen (Fernkommunikationsmittel Telefon, Handy etc.).
  • Kein Zusammentreffen mit dem Opfer herbeiführen (Ausnahme berechtigte Interessen wie z.B. Umgang mit Kindern).
  • Bei Stalking (Verfolgung, Nachstellen, Belästigung).

Zuspruch der gemeinsam genutzten Wohnung

Hat das Opfer mit dem Täter eine gemeinsame Wohnung genutzt, auf die das Opfer angewiesen ist, kann der Täter der Wohnung verwiesen werden. Grundsatz: Täter muss gehen!

Strafrecht gegen Täter

Täter, die den Anordnungen des Gerichts nachweislich zuwiderhandeln, werden strafrechtlich verfolgt.

Konkurrenzen mit anderen Rechtsgebieten

Bei Gewalt unter Ehepartnern, die um die Zuweisung der ehelichen Wohnung streiten gehen die Regelungen des BGB 1361 ff. vor. Weiterhin wenn es um Fälle von elterlicher Sorge, Vormundschaft und Pflegschaft geht, sind auch die dortigen Normen vorrangig. Dann kommt das Gewaltschutzgesetz nicht zur Anwendung. Bitte weisen Sie darauf den Rechtspfleger hin, wenn Sie Zweifel haben.

Rechtsanwältin Elisabeth Aleiter
Schubertstraße 6 / an der Oktoberfestwiese

80336 München
Tel.: 089/29161431
Fax: 089/29161437

E-Mail:elisabeth.aleiter@kanzlei-aleiter.de
Web: http://www.kanzlei-aleiter.de
Das könnte Sie auch interessieren
Familienrecht Wechselmodell: Vater bekommt Hälfte des Kindergelds
Familienrecht Die Abfindung als Erwerbseinkommen
Familienrecht Die Scheidung von Ehegatten mit Altersunterschied