Das Familienheim im Falle der Scheidung

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In vielen Trennungsfällen kann das Familienheim nicht gehalten werden. Die Ehegatten müssen sich daher von emotionalen Bindungen an das Familienheim lösen und eine Veräußerung in die Wege leiten. Dabei kann es zur Vermeidung künftiger Konflikte sinnvoll sein, eine schriftliche Verkaufsvereinbarung zu treffen. Darin sollte inhaltlich eine Räumungsverpflichtung des noch im Haus verbliebenen Partners nebst einer Kostenregelung für die Zwischenzeit sowie eine Verkaufsverpflichtung der Ehegatten enthalten sein.

 

Sascha Steidel
Partner
seit 2008
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: http://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:
Arbeitsrecht, Miet- und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Grundstücksrecht

Da im schlechtesten Falle eine Teilungsversteigerung der Immobilie drohen kann, sollte für eine Übergangszeit durch die Vereinbarung der Antrag eines Ehegatten auf Teilungsversteigerung ausgeschlossen werden, so dass sich die Ehegatten also verpflichten, den Weg der Versteigerung für diese Zeit nicht zu beschreiten. Dies kann z. B. für einen Zeitraum von 6 Monaten vereinbart werden. In dieser Zeit kann dann der freihändige Verkauf der Immobilie vorangetrieben werden.

 

Nach Verkauf des Hauses ist eine Erlösverteilung notwendig, die bestenfalls auch in der Verkaufsvereinbarung geregelt ist. Die Erlösverteilung regelt, mit welcher Quote und auf welche Weise die Erlösverteilung erfolgt, wobei zunächst die Kreditverbindlichkeiten zu begleichen sein werden, anschließend werden die Kosten der Veräußerung zu bestreiten sein. Der restliche Erlös ist dann anteilig unter den Ehegatten aufzuteilen. So können etwa unterschiedliche Investitionen der Ehegatten in das Haus berücksichtigt werden. Eine solche vor dem Verkauf getroffene Erlösverteilung verhindert insbesondere Streit bei den Verkaufsverhandlungen. Ein solcher Streit beim Kaufvertrag kann dazu führen, dass ein Käufer doch Abstand nimmt und es so zu weiteren Verzögerungen kommt. Die Sicherung des Kaufpreises und der Erlösverteilung kann dadurch erfolgen, dass die Abwicklung über ein Anderkonto des den Kauf beurkundenden Notars abgewickelt wird. Dabei kann nur eine einvernehmliche Auszahlungsanweisung der Ehegatten zu Überweisungen vom Anderkonto führen, so dass kein Ehegatte hintergangen werden kann. Schließlich kann es auch sinnvoll sein, Zugewinnfragen in der Verkaufsvereinbarung mit zu regeln, insbesondere wenn es sich bei dem Familienheim um die einzige nennenswerte Vermögensmasse handelt.

 

Sofern noch ein gewisses Vertrauen zueinander besteht, kann ggf. sogar eine Verkaufsvollmacht aufgenommen werden. Die schriftliche Abfassung einer solchen Verkaufsvereinbarung sollte nicht ohne anwaltliche Beratung erfolgen.

Sofern Sie zu diesem oder einem ähnlichen Thema weitere Fragen haben, wenden Sie sich gern unverbindlich an meine Kanzlei.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen gern persönlich für eine Beratungsgespräch oder eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung.