Darlehen widerrufen: Formal richtig ist wichtig - Widerrufsjoker bis 21. Juni nutzen!

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Das Aus für den Widerrufsjoker! Der Gesetzgeber streicht das ewige Widerrufsrecht, jetzt schnell handeln und bis 21. Juni 2016 bares Geld sichern. Wir verraten, was Sie beim Widerruf beachten müssen.

Das Ende des ewigen Widerrufsrechts ist gekommen: Der Gesetzgeber hat das Aus für den Widerrufsjoker beschlossen, so dass Darlehensnehmer Altverträge aus den Jahren 2002 bis 2010 bis zum 21. Juni 2016 noch widerrufen können. Danach verfällt Ihr Widerrufsrecht auf diese Darlehensverträge!

Das endgültige Aus für den Widerrufsjoker

Der Kreditendspurt hat begonnen — nutzen Sie Ihr Widerrufsrecht noch, solange Sie können. Auf die Frist bis 21. Juni 2016 reagieren viele Verbraucher erwartungsgemäß mit übereilten Aktionen: Schreiben an ihre Geldinstitute sind dann u.a. ungünstig formuliert oder fehlerhaft. In dem Glauben, dass ihr Darlehen korrekt und fristgerecht widerrufen wurde, belassen es viele dabei. Sie erhalten keine Rückmeldung, weder positiv noch negativ, von ihrer Bank und glauben, dass der Widerruf wirksam eingereicht wurde.

Kommt es zur Vorlage beim Anwalt, kann es für viele Verbraucher bereits zu spät sein. Der Widerrufsjoker spielt am 21. Juni 2016 seinen letzten Zug für Darlehensnehmer.

Um trotzdem einen wirksamen Widerruf einzureichen, empfehlen wir bestenfalls die Konsultation eines Anwalts für Bankrecht und/oder Vertragsrecht! Dieser kann Ihnen helfen, den Widerruf formal korrekt und damit wirksam zu formulieren.

Widerruf sollte nicht an Formulierungsfehlern scheitern

Ebenso wie die fehlerhaften Widerrufsbelehrungen, die es Verbrauchern ermöglichen noch Jahre nach Vertragsschluss ihr Darlehen zu widerrufen, können auch Formulierungsfehler, die Verbraucher bei ihrem vermeintlichen Widerruf machen, das Vorhaben zum Scheitern bringen.

  • Der Widerruf sollte im Schreiben an Ihren Kreditpartner nicht nur angedroht oder angekündigt werden, sondern vor allem gültig ausgesprochen werden!
  • Erwähnen Sie ausdrücklich, dass Sie einen Widerspruch erklären!
  • Das bedeutet, dass der Begriff Widerspruch bzw. Widerruf explizit genannt werden sollte.
  • Eine rechtliche Ausführung ist für Verbraucher, die den Widerruf selbst erklären, nicht nötig.
  • Achten Sie darauf, einen Zustellungsnachweis zu haben, wenn Ihr Widerrufsschreiben die Bank erreicht — das Eingangsdatum ist hierbei entscheidend!
  • Beim Widerruf per Mail stellen Sie die Option der Lesebestätigung ein!
  • Beim Widerruf per Fax sollte auch die Übermittlungsbestätigung aufbewahrt werden!
  • Beim Widerruf per Post sollte per Einschreiben (wenn möglich mit Rückschein) versendet werden!

Wenn Sie doch unsicher sind, wenden Sie sich bei Ihrem Widerruf gerne an einen Anwalt für Bankrecht bzw. Vertragsrecht! Wir von der Kanzlei Mingers & Kreuzer haben schon zahlreiche Erfolge im Bereich des Darlehenswiderrufs für unsere Mandanten verbuchen können und stehen auch gerne bei Ihrem Widerruf oder dem Verfassen dessen mit unserem Fachwissen zur Seite!

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