Darf uns Vermieterin die Möbel verkaufen?

26. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
go477205-61
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Darf uns Vermieterin die Möbel verkaufen?

Hallo!

Es geht um die Wohnung meiner Mutter. Die leider vor 2 Monaten verstorben ist
Genauer gesagt um ihre Privatsachen und Möbel.
Wir sind insgesamt 5 Geschwister und haben schon alle das Erbe ausgeschlagen.
Wir wissen das wir die Wohnung nicht mehr betreten bzw. aus der Wohnung was raus holen dürfen.
Meine Schwester würde aber schon gerne was haben wollen, Bilder und ihre Küche.
Meine Frage ist darf uns die Vermieterin das Zeugs aus der Wohnung verkaufen? Weil diesen Vorschlag hat sie uns gebracht und würde auch ein Schreiben aufsetzen der als Nachweis dienen soll.

Ich bedanke mich schon mal im Vorraus und freu mich auf eure Antworten.

Mit freundlichen Grüßen

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Nein, wenn die Vermieterin keine Erbin ist. Wenn alle ausschlagen, erbt am Ende der Staat.

Signatur:

"Valar Morghulis"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Die Vermieterin darf von ihrem Vermieterpfandrecht Gebrauch machen, wenn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist 3 Monate nach dem Tod der Mutter noch Mieten offen sind. Die gepfändeten Dinge darf der Vermieter dann auch verkaufen um seine offenen Forderungen zu befriedigen.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
go477205-61
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Ok danke erst einmal für eure Antworten. Und wie verhält sich das wenn nur einer von uns 5 Geschwistern das Erbe annimmt, nehmen das die anderen 4 dann automatisch auch an?

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Nein, jeder kann das für sich selbst entscheiden. Ob der Annehmende Alleinerbe wird hängt davon ab, wer an die Stelle der Ausschlagenden tritt und ob diejenigen auch ausschlagen.

Ein Erbe kann die Haftung auf den Nachlass durch Nachlassinsolvenz oder Dürftigkeitseinrede beschränken. Der Vermieter kann aber auch in so einem Fall von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch machen.

Ein Erbe ist aber dennoch in einer besseren Rechtsposition, wenn er Teile des Nachlasses behalten möchte. Auf der anderen Seite kommt auf ihn deutlich mehr Aufwand zu.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die Vermieterin darf von ihrem Vermieterpfandrecht Gebrauch machen, wenn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist 3 Monate nach dem Tod der Mutter noch Mieten offen sind. Die gepfändeten Dinge darf der Vermieter dann auch verkaufen um seine offenen Forderungen zu befriedigen.


Aber nicht locker aus der Hüfte raus. Wenn alle ausschlagen, müssen die Forderungen und das Pfandrecht erstmal an den Fiskus des Bundeslandes gemeldet werden. Wird etwas dauern, bis der Vermieter da was verwerten darf.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Wenn alle ausschlagen, müssen die Forderungen und das Pfandrecht erstmal an den Fiskus des Bundeslandes gemeldet werden.


Woraus sollte sich das ergeben?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Wenn alle ausschlagen, müssen die Forderungen und das Pfandrecht erstmal an den Fiskus des Bundeslandes gemeldet werden.


Woraus sollte sich das ergeben?


§§ 1943 , 1953 , 1936 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
§§ 1943 , 1953 , 1936 BGB


Aus diesen Vorschriften geht lediglich hervor, dass (wahrscheinlich) der Fiskus jetzt Erbe ist und damit die Stellung des Mieters übernimmt. Pflichten für den Vermieter gehen daraus nicht hervor. Ebenso wenig werden die Rechte des Vermieters dadurch eingeschränkt.

Das Vermieterpfandrecht wird in den §§ 562 - 562d BGB geregelt. Darin ist nirgendwo erwähnt dass vor der Geltendmachung des Pfandrechtes Forderungen nochmal irgendwo gemeldet werden müssen. Das Pfandrecht muss ebenfalls nirgendwo gemeldet werden. Das Pfandrecht kann nach § 562 Abs. 2 BGB sogar für künftige Mietzahlungen geltend gemacht werden, wenn sie das laufende Jahr betreffen.

Da ein Mietvertrag ein Dauerschuldverhältnis ist, gerät der Mieter automatisch in Verzug, wenn er die Miete nicht zahlt. Eine gesonderte Geltendmachung der Forderung (Mahnung o.ä.) ist dafür nicht erforderlich. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Mieter verstorben ist und der Fiskus nun erbt.

Die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vermieterpfandrechtes sind daher gegeben, wenn Mietzahlungen ausbleiben. Nach § 562b Abs. 1 Satz 2 BGB darf der Vermieter die Sachen in seinen Besitz nehmen, wenn der Mieter auszieht. Der Mieter wohnt nicht (mehr) in der Wohnung, also darf der Vermieter die Sachen in Besitz nehmen.

Dass der Vermieter den Mieter darüber informieren muss bevor er das Vermieterpfandrecht ausübt oder bevor er die Sachen in Besitz nimmt, ist nirgendwo festgelegt. In normalen Mietverhältnissen ist eine nachweisbare Geltendmachung dennoch dringend zu empfehlen, da der Vermieter ansonsten seinen Herausgabeanspruch nach § 562b Abs. 2 BGB verliert. Diese Gefahr besteht hier aber nicht.

Insgesamt kann ich daher nicht erkennen, was gegen die Ausübung des Vermieterpfandrechtes mit anschließendem Verkauf einzelner Gegenstände spricht.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

@hh: Meine Bemerkung sollte nur der Hinweis darauf sein, dass das Erbe in Gesamtrechtsnachfolge und damit auch das Eigentum am Nachlass wahrscheinlich auf den Fiskus übergeht.

Hinsichtlich des Vermieterpfandrechts stimme ich dir vollumfänglich zu. Ich gebe jedoch zu bedenken, dass der Fiskus (in der Regel durch einen Nachlassverwalter) die Mietschulden begleichen könnte und dann einen Herausgabeanspruch auf den Verkaufserlös hätte. Das würde aber vermutlich durch Aufrechnung geregelt.

Insofern stehen dem Verkauf des Inventars durch die Vermieterin wohl keine Bedenken entgegen.

Oder, für die TS vielleicht verständlicher: Ja, macht das so, wie die Vermieterin es vorschlägt, es werden euch höchstwahrscheinlich keine Nachteile daraus entstehen.


-- Editiert von so475670-44 am 28.10.2017 01:26

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von hh):
Woraus sollte sich das ergeben?



Der Rat wird hier gegeben:
https://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung/114707-erben-des-mieters-schlagen-erbe-aus-und-wollen-die-wohnung-nicht-raeumen

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Der Rat wird hier gegeben:
https://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung/114707-erben-des-mieters-schlagen-erbe-aus-und-wollen-die-wohnung-nicht-raeumen


Auch das wird das Vermieterpfandrecht empfohlen und ja, die Empfehlung des Anwaltes hält sich streng an die Buchstaben des Gesetzes.

Wenn man sich nicht so streng an die Buchstaben des Gesetzes hält, die Wohnung auf eigene Verantwortung ausräumt und verwertbare Dinge verkauft, was soll dann passieren?

Das Nachlassgericht ist froh, dass es nicht mit sinnlosen Formalien belästigt wird.
Der zuständige Sachbearbeiter beim Fiskus ist auch froh, dass er mit der Sache keine unnötige Arbeit hat.
Daher wird niemand irgendwie gegen den Vermieter vorgehen.

Diese Aussagen gelten natürlich nur, wenn der Hausrat und übrige Dinge, die sich in der Wohnung befinden keinen nennenswerten Wert haben. Sollte der Wert dieser Dinge die offenen Mietforderungen, sowie die Räumungskosten und ggf. die Kosten der Einlagerung überschreiten, dann würde ich dazu raten, den formell korrekten Weg zu gehen.

Alternativ zu meinem Vorschlag, im Zweifel mit dem Vermieterpfandrecht zu argumentieren, könnte die Vermieterin ihr Handeln auch mit "Geschäftsführung ohne Auftrag" begründen (§ 677 - 687 BGB ). Damit wäre so ein Vorgehen ebenfalls zulässig.

Zitat:
Ja, macht das so, wie die Vermieterin es vorschlägt, es werden euch höchstwahrscheinlich keine Nachteile daraus entstehen.


Das sehe ich auch so, wobei nur die Vermieterin ein sehr geringes Risiko trägt, dass durch so ein Handeln ein Nachteil entsteht.

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