Darf man als Asylant Urlaub im Ausland machen?

1. Oktober 2010 Thema abonnieren
 Von 
desten
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 55x hilfreich)
Darf man als Asylant Urlaub im Ausland machen?

Hallo,

würde gerne mit einer Freundin zusammen Urlaub im Ausland machen. Allerdings ist sie Asylantin. Darf sie trotzdem verreisen?

Vielen Dank im Voraus!

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38391 Beiträge, 13990x hilfreich)

Da man normalerweise den zugewiesenen Kreis nicht verlassen darf, ist insoweit die Genehmigung des Ausländeramtes erforderlich.

wirdwerden

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7x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

Erstmal solltest du noch klären, was du mit "Asylantin" meinst. Wenn es sich bei deiner Freundin um eine Asylbewerberin handelt, gilt das, was wirdwerden angibt: Reisen nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde.
Wenn ihr Asylantrag anerkannt wurde, kann sie von deutscher Seite aus reisen, wohin sie will, nur nicht in ihre Heimat (den Verfolgerstaat) - was sich von selbst versteht. Je nachdem, wohin die Reise gehen soll, müssten dann aber die Einreisebestimmungen dort geklärt werden.

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5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12306.10.2010 09:10:48
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 36x hilfreich)

--- editiert vom Admin

5x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

quote:
quote:
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nur nicht in ihre Heimat (den Verfolgerstaat)
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Ein derartiges Verbot gibt es nicht.


Nur dann riskiert sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte und aus dem Urlaub in der Heimat könnte schnell ein Daueraufenthalt werden.

Ich bin jetzt einfach mal davon ausgegangen, dass sie vorhat, nach der Urlaubsreise nach Deutschland zurückzukehren. Man sollte davon ausgehen, dass jemand, der in Deutschland Asyl beantragt und erhält, wirklich verfolgt wird. Dass man in einer solchen Situation nicht in den Verfolgerstaat fährt, sollte selbstverständlich sein. Und wer es tut, zeigt damit, dass von einer Verfolgung nicht mehr ausgegangen werden muss.

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4x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12306.10.2010 09:10:48
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 36x hilfreich)

--- editiert vom Admin

4x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
desten
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 55x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten!

Der Asylantrag meiner Freundin wurde anerkannt. Über die Einreisebestimmungen machen wir uns dann noch schlau. Könnte es denn vorkommen, dass es evtl. Probleme bei der Ausreise aus dem Urlaubsland gibt?

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4x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Morgause
Status:
Lehrling
(1215 Beiträge, 381x hilfreich)

Normalerweise dann ja wohl nicht. (Leute im Asylverfahren sind auch schon im Auto oder Bus oder Zug - nota bene aus einsichtigen Gründen nicht Flugzeug!!! - heimlich kurz in EU-Länder gereist und waren dann immer froh, dass sie mangels Kontrollen meist nicht erwischt wurden, aber sie hat ja zum Glück Asyl bekommen und damit hat sie ja Aufenthalt.)
Im Zweifelsfall beim Amt hier sowie bei der Botschaft des Urlaubslandes / Drittstaates nochmals nachfragen.
Wie lange dauert denn der Urlaub, 3 oder 4 Wochen oder so? Ab 6 Monaten wäre das Problem, dass sie nicht nur vorübergehend ausgereist wäre, und das wäre echt extrem schädlich für ihren bisherigen Aufenthaltstitel. Und sie muss halt auch unbedingt sicherstellen, dass der Urlaub zeitmäßig nicht mit der unbedingt erforderlichen Verlängerung ihrer Aufenthaltsgenehmigung auf dem Ausländeramt kollidiert. Dann sollte es klar gehen, schätze ich mal.

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3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

http://www.nds-fluerat.org/leitfaden/10-fluechtlinge-mit-aufenthaltserlaubnis-nach-25-abs-1-oder-abs-2-aufenthg/81-aufenthaltsrechtliche-situation/:

"Wenn Sie nach Art. 16 a Grundgesetz als "Asylberechtigte/r" anerkannt sind, erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG . Im Fall einer Anerkennung als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG (Anerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention = "Konventionsflüchtling") erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG .

Beide Aufenthaltstitel haben die gleichen Rechtsfolgen.

Sie erhalten mit der Aufenthaltserlaubnis einen internationalen Reiseausweis für Flüchtlinge, den "GFK-Pass". In der Regel gilt ihre Aufenthaltserlaubnis für die nächsten zwei Jahre und wird danach um ein weiteres Jahr verlängert."

Je nach Reiseland wird noch ein Visum benötigt.

P.S. Die Bezeichnung "Asylant" wird in Deutschland gerne als Beleidigung oder abschätzige Bezeichnung für Menschen verwendet, die sich einen Aufenthalt erschleichen wollen.

-- Editiert am 03.10.2010 00:25

9x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
desten
Status:
Beginner
(85 Beiträge, 55x hilfreich)

Habe mit meiner Freundin gesprochen. Sie hat einen Ersatzausweis und eine Aufenthaltsgenehmigung für die nächsten zwei Jahre. Allerdings sagt sie, sie hätte beim Ausländeramt nachgefragt und die hätten ihr gesagt, dass sie dennoch nicht verreisen dürfe. Kann das sein oder liegt ein Irrtum vor?

Wir wollen für zwei Wochen in die Türkei.

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
bigshorty
Status:
Beginner
(123 Beiträge, 42x hilfreich)

Das mit dem Verreisen dürfen oder nicht müsst ihr bei kompetenten Leuten (RAe etc.) oder Sachkundige Stellen erfragen. Ich meine jedoch, dass anerkannte Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis, in eurem fall die 2-jährige, kein Reisehindernis seitens des deutschen Rechts darstellt. Lediglich ist darauf zu achten, dass erstens bei Bezug von Sozialleistungen der Urlaub bei der entsprechenden Stelle/Behörde (z.B. Jobcenter) beantragt und genehmigt werden muss. Ansonsten drohen schmerzliche Konsequenzen und außerdem gäbe es Probleme bei evtl. Krankheit/Unfall im Ausland!
Zum Zweiten UNBEDINGT ein Visa bei d. türkischen Botschaft versuchen zu bekommen. Die geben aber u.U. keines bei Inhabern des sogenannten "Blauen Passes". Eine Reise in ALLEN STAATEN DES SCHENGENRAUMES und einigen anderen europäischen Ländern gestaltet sich absolut problemlos.

Bon Voyage

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"Wer die Freiheit aufgibt um Sicherheit zu gewinnen,wird am Ende beides verlieren.
(B. Franklin)"

5x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1509x hilfreich)

quote:
Sie hat einen Ersatzausweis und eine Aufenthaltsgenehmigung für die nächsten zwei Jahre. Allerdings sagt sie, sie hätte beim Ausländeramt nachgefragt und die hätten ihr gesagt, dass sie dennoch nicht verreisen dürfe. Kann das sein oder liegt ein Irrtum vor?


Dann schau doch einfach mal, auf welchen Paragraphen ihre Aufenthaltserlaubnis läuft. Das könnte zur Klärung beitragen.

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