"Darf ich den Hund behalten?"

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Das Fundtier

Nicht selten kommt es vor, dass einem ein Tier zuläuft. Manchmal bekommt man zu Hause Besuch von einer Katze, die nicht mehr gehen möchte. Bei einem Spaziergang läuft einem ein Hund hinter her, der offensichtlich sein Herrchen verloren hat. Manchmal entdeckt man sogar ein ausgesetztes oder verletztes Tier, das man nicht alleine im Wald oder angeleint auf einem Autobahnparkplatz zurücklassen möchte.

Einige dieser Tiere werden im Tierheim untergebracht. Oftmals nehmen die Finder das Tier jedoch auch zu Hause auf. Wenn man sich anschließend in das Tier verliebt hat, stellt sich immer dieselbe Frage: „ Darf ich das Tier jetzt behalten?".

I.          Aneignung herrenloser Tiere

Vorschriften hierzu finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). In Betracht kommt die Aneignung herrenloser Sachen, welche in den §§ 958 ff. BGB geregelt wird.

Regelungsgegenstand dieser Norm ist zwar eine Sache. Dies ist jedoch unerheblich, da gem. § 90 a BGB die Vorschriften über Sachen bei Tieren entsprechende Anwendung finden.

Gem. § 958 Abs. 1 BGB erwirbt man das Eigentum an einer herrenlosen Sache und damit auch an einem herrenlosen Tier, wenn man dieses an sich nimmt, also Besitz hieran begründet.

Voraussetzung ist nach dieser Vorschrift ist, dass die gefundene Sache herrenlos ist. Auf den ersten Blick scheint ein ausgesetztes oder entlaufenes Tier diese Anforderungen zu erfüllen. In der Regel handelt es sich hierbei um einen Fehlschluss. Herrenlos ist ein Tier nämlich nur dann, wenn es zur Zeit des Fundes keiner Person gehört, also nicht im Eigentum einer Person steht.

1.      entlaufene und ausgesetzte Tiere:

Das entlaufene oder ausgesetzte Tier gehört jedoch meist einer Person, so dass es nicht als herrenlos zu betrachten ist.

2.      Verzicht des Eigentümers:

Tiere werden jedoch herrenlos, wenn der Eigentümer auf sein Eigentum verzichtet, § 959 BGB. Danach wird eine bewegliche Sache herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz aufgibt.

Der Anwendungsbereich des § 959 BGB ist daher nicht für entlaufene Tiere eröffnet, da entlaufene Tiere dem Eigentümer unfreiwillig abhanden kommen.

Es stellt sich jedoch die Frage, ob derjenige, der sein Tier aussetzt, auf sein Eigentum verzichtet. In dem Vorgang des Aussetzens ist immerhin der Wille zu erkennen, das Tier „nicht mehr haben zu wollen".

Allerdings ist dies nicht ausreichend. Denn das Aussetzen eines Tieres ist gem. § 3 Tierschutzgesetz verboten. Damit verstößt diese Form der Eigentums- und Besitzaufgabe gegen ein gesetzliches Verbot und ist daher unwirksam. Der „Aussetzer" bleibt Eigentümer des Tieres.

Vielfach äußern Finder ihr Unverständnis zu dieser Regelung. Denn das ausgesetzte Tier kann durch diese Vorschrift nicht ihr Eigentum werden, obwohl sie die objektiv besseren Herrchen wären. Dazu kommt, dass sie nicht nur das Eigentum nicht erwerben können, sondern der Eigentümer, der das Tier nicht wollte und sich ihm gegenüber verwerflich verhielt, das Tier nunmehr sogar nach § 985 BGB herausverlangen kann. Diese Situation ist misslich. Jedoch ist die Vorschrift des § 3 Tierschutzgesetzes berechtigt. Sie verbietet das Aussetzen von Tieren und wird durch einen Bußgeldtatbestand flankiert. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Tierschutzgesetz kann ein Verstoß gegen § 3 Tierschutzgesetz mit einem Bußgeld von 25.000 EUR geahndet werden. Viele Tiere werden in Anbetracht dieser Vorschrift gerade nicht ausgesetzt. Ohne die Vorschrift wäre die Hemmschwelle von Tierbesitzer wesentlich geringer und die Rate ausgesetzter Tiere wäre größer. Außerdem rechtfertigt die Vorschrift ein behördliches Vorgehen bei Verstößen.

Damit ist festzuhalten, dass lediglich das in Besitz nehmen von entlaufene oder ausgesetzte Tieren keinen Eigentumserwerb zur Folge hat.

3.      wilde Tiere:

Anders ist die Rechtslage bei wilden Tieren, die in keinerlei Eigentum standen. Diese sind nach § 960 BGB nicht herrenlos. Wilde Tiere sind Tiere, die der menschlichen Herrschaft nicht unterliegen, wie Insekten oder Fische. Auch Katzen und Hunde können unter Umständen wilde Tiere sein. Dies liegt nahe, wenn sie schon in Freiheit geboren wurden. Es kommt jedoch auf den Einzelfall an, den ein Rechtsanwalt/Rechtsanwältin prüfen muss.

Häufig sind bei wilden Tieren Sondervorschriften vorhanden, die einen wirksamen Tierschutz gewährleisten. Nach diesen Vorschriften ist es nicht jedermann erlaubt Wildtiere an sich zu nehmen. Ein Beispiel hierfür ist das Jagdrecht.

II.      Fundrecht:

Soweit das Eigentum nicht nach den Vorschriften der §§ 958 ff. BGB begründet werden kann, ist es jedoch möglich, nach dem Fundrecht Eigentum zu erlangen.

Das Fundrecht ist in den §§ 965 ff. BGB geregelt. Danach gehören Fundtiere nicht automatisch dem Finder. Vorrangig muss dem Eigentümer der Fund mitgeteilt werden. Diesem steht das Recht zur Herausgabe zu. Wenn das Tier ein Halsband mit Adressanhänger besitzt, ist dies in der Regel einfach den Eigentümer ausfindig zu machen. Auch der Tierarzt kann überprüfen, ob das Tier eine Tätowierung oder einen Chip besitzt.

Wenn diese Möglichkeiten erschöpft sind, muss der Finder den Fund unverzüglich bei der Ordnungsbehörde anzeigen. Je nach Gebiet kann hierfür eine andere Behörde zuständig sein – häufig ist es die Gemeinde.

Der Eigentümer hat mit Abgabe der Fundanzeige ein halbes Jahr Anspruch darauf, das Tier zurück zu fordern. Mit Ablauf der Frist geht das Eigentum auf den Finder über.

Zu beachten ist, dass es vielfach Satzungen der Gemeinden oder Sondervorschriften gibt, sodass es sich lohnt, sich bei einem fachkundigen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin beraten zu lassen.