Darf Jobcenter einer Mutter die Ausbildungsvergütung der Tochter voll anrechnen ?

15. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
Lulul
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 14x hilfreich)
Darf Jobcenter einer Mutter die Ausbildungsvergütung der Tochter voll anrechnen ?

Hallo, alle zusammen. Vielleicht kann mir jemand helfen bei meiner Frage:
Meine Ex-Frau ist soweit ich weiss Hartz 4, unsere gemeinsame Tochter lebt bei ihr, sie ist kürzlich 18 J. geworden.
Am 01. August beginnt sie eine Ausbildung als Einzelhandelsverkäuferin und bekommt im 1. Lehrjahr ca. 500 Euro netto.
Nun meint das Jobcenter, sie werden meiner Ex-Frau die gesamte Ausbildungsvergütung unserer Tochter bei den Bezügen ihrer Mutter abziehen. Darf das Jobcenter das ? Irgendwo hab ich gelesen, dass meiner Ex-Frau ein Freibetrag bleiben muss.
Ich selbst bezahle bisher Unterhalt, monatl. 350 Euro. Sobald meine Tochter in der Ausbildung ist, kann ich ihre Vergütung
bis auf einen Pauschalbetrag von 90 Euro voll auf ihren Unterhaltsbedarf anrechnen. Da hab ich mich schon informiert
und das meiner Ex-Frau mitgeteilt, darauf meinte sie, dass das Jobcenter die Vergütung unserer Tochter voll anrechnet.
Was meint ihr dazu ? Gruß an alle.

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

Zitat:
Nun meint das Jobcenter, sie werden meiner Ex-Frau die gesamte Ausbildungsvergütung unserer Tochter bei den Bezügen ihrer Mutter abziehen. Darf das Jobcenter das ?
Nein. Ich bin mir aber auch ziemlich sicher, dass das JC das so nicht gesagt hat. Auf gar keinen Fall sollte es das so geschrieben haben. Liegt Ihnen das Schreiben vor?

Zitat:
Irgendwo hab ich gelesen, dass meiner Ex-Frau ein Freibetrag bleiben muss.
Genau, das habe ich auch mal gelesen.

Um Missverständnisse zu vermeiden:
Ist die Mutter Aufstcokerin, hat diese also eigenes Arbeitseinkommen?
Sind es wirklich die Bezüge der Mutter oder erhält sie die nur für die Tochter?

Wenn die beiden nach dem ersten Gehaltseingang der Tochter dann genügend Geld im Monat haben, um sozialrechtlich nicht mehr als bedürtig zu gelten, dann würde tatsächlich der Leistungsbezug entfallen. Das sollte dann aber auch nicht weiter schlimm sein, da ja dann nun wirklich genügend Geld da sein müsste. Eventuell kommt dann Wohngeld in Betracht.Bleiben würde natürlich der Kindergeldbezug.
In Frage kommt das meines Erachtens aber sowieso nur, wenn die beiden bereits jetzt zum großen Teil den Lebensunterhalt selber stemmen. Wenn zur Zeit jeder der beiden kein Einkommen hat und beide nur vom Regelsatz leben, dann wird der monatliche bezogene Betrag keineswegs einfach um 500€ gekürzt. Sowieso hat das nichts mit dem Unterhalt zu tun.

Bei einem Nettoeinkommen von "nur" 500€ könnte man je nach den sonstigen Kosten der Tochter (Bahnticket etc.) auch auf die Idee kommen, dass Sie noch weiterhin unterhaltspflichtig sind und das Mädchen da mehr als 90€ anrechnungsfrei halten kann.

Zitat:
darauf meinte sie, dass das Jobcenter die Vergütung unserer Tochter voll anrechnet. Was meint ihr dazu ?
Vielleicht ist die Erklärung aber auch ganz einfach:
Die Mutter hat entweder etwas ganz falsch verstanden oder belügt Sie vielleicht auch.
Meiner Meinung nach kann Ihnen das aber vollkommen egal sein. Der Bedarf der Mutter interessiert Sie nicht, der muss Sie auch nicht interessieren und eigentlich darf er das auch nicht. Ich würde einfach zusehen, dass die Tochter Ihren Azubilohn und den Unterhalt auf ein eigenes Konto bekommt. Dann ist für die Tochter gesorgt und Sie sind beide raus aus der Nummer. Die Mutter kann sich dann mit dem JC um ihren Anspruch streiten, nicht mit Ihnen oder gar mit der Tochter.

Recht hat die Mutter wohl, wenn diese angibt, dass das JC bisher die Miete voll gezahlt hat, nämlich die Hälfte der Mutter und die der Tochter. Wenn die Tochter dann die Miete selber zahlen kann, lässt das JC natürlich deren Hälfte wegfallen. Dann muss das Töchterchen diese Hälfte selber zahlen bzw. eben an die Mutter geben. Das ist aber im Unterhaltsbetrag mit eingerechnet.




-- Editiert von Hafenlärm am 15.07.2015 19:31

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lulul
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 14x hilfreich)

Hallo, vielen Dank für die ausführliche Antwort. Ich glaube auch nicht, dass das JC das zu meiner Ex-Frau so gesagt hat, ein Schreiben dazu hab ich nicht.
Meine Ex-Frau hat zur Zeit kein eigenes Einkommen, will sich aber bemühen. Unsere Tochter hat ihr eigenes Konto, darauf kommen ihre Ausbildungsvergütung und ihr Kindergeld, mein Kindesunterhalt von mir ging bisher auf das Konto meiner Ex, solange unsere Tochter noch minderjährig war.
Meine Ex erhält die Bezüge für Miete, Strom u.s.w., das Geld ist immer knapp. Seit kurzem hat meine Ex einen neuen Partner, der nun auch mit in der gemeinsamen Wohnung lebt und etwas beisteuern kann.
Allerdings wird sein Gehalt wohl erst nach einem Jahr vom JC anerkannt, sagte mir meine Ex. Leuchtet ein, denn erst dann gilt die Lebensgemeinschaft ja als verfestigt.
Meine Tochter hat z.Zt kein sonstiges Einkommen, fängt aber jetzt ja mit der Ausbildung an.
Das hab ich mir schon gedacht, dass das JC nicht die volle Vergütung anrechnen darf, das werde ich meiner Ex demnächst mitteilen. Danke nochmal.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38491 Beiträge, 14014x hilfreich)

1. Du musst bei dem "Einkommen" der Tochter auch keine 90 € zahlen. Du bist raus aus den Unterhaltsverpflichtungen. Mit Kindergeld kommt die Tochter auf knapp 700 €.

2. Da die Tochter volljährig ist und nicht mehr priviligiert ist, für sie auch kein Unterhalt mehr zu zahlen ist, bildet sie mit der Mutter keine Bedarfsgemeinschaft mehr, sondern sie lebt in einer Haushaltsgemeinschaft. Dies bedeutet, dass sich der ALG II Anspruch der Mutter reduziert. Zumindest um die Hälfte der Warmmiete. Die Auskunft der Lady vom Job-Center bezog sich auf eine minderjährige Azubine.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

ich sehe dass auch so wie @W.W.

Tochter deckt ihren eigenen Bedarf selbst.Tochter muss ihren Anteil für KdU (Miete/Heizung/NK) nun selbst zahlen, wird
nicht mehr vom JC überwiesen.

Neuer Partner der EX muss beim JC gemeldet werden, er muss auch mindestens seine KdU selbst zahlen.

lg
edy

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)


Zitat:
Seit kurzem hat meine Ex einen neuen Partner, der nun auch mit in der gemeinsamen Wohnung lebt und etwas beisteuern kann.
Allerdings wird sein Gehalt wohl erst nach einem Jahr vom JC anerkannt, sagte mir meine Ex. Leuchtet ein, denn erst dann gilt die Lebensgemeinschaft ja als verfestigt.

An den Wohnkosten muss er sich aber sofort beteiligen.
Falls das Jobcenter bislang die ganze Miete getragen hat (Mutter und Tocher ohne Einkommen), dann wird es jetzt nur noch 1/3 der Miete tragen (denn die Wohnung wird jetzt von 3 Personen bewohnt, von denen 2 eigenes Einkommen haben).
Die Tatsache, dass das Einkommen des Partners erst nach 1 Jahr angerechnet wird, führt nicht dazu, dass auch sein Anteil an der Miete vom Jobcenter getragen wird.

Zitat:
Dies bedeutet, dass sich der ALG II Anspruch der Mutter reduziert. Zumindest um die Hälfte der Warmmiete.

Richtig.
Wenn die Tocher mit ihrem eigenem Einkommen, dem Kindergeld und dem eventuellen Unterhalt ausreichend versorgt ist, dann fällt sie aus der Bedarfsgemeinschaft raus.
D.h. für die Tochter werden keine ALG2-Leistungen mehr gezahlt, d.h. auch der Anteil der Tochter an der Warmmiete nicht mehr.
Die Mutter bekommt dann nur noch den Regelsatz für sich selbst und den auf die Mutter entfallenden Anteil der Warmmiete (also ein Drittel, wenn Tocher und neuer Partner der Mutter in der Wohnung leben).

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Lulul
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 14x hilfreich)

Hallo, Danke euch, da bin ich erstmal beruhigt. Aber ich hab gelesen, dass meiner Tochter die 90 Euro pauschal auf jeden Fall bleiben, oder übersehe ich da was ?
Ausserdem befürchte ich, dass meine Ex-Frau vielleicht noch nachehelichen Unterhalt fordern könnte, wir wurden vor 11 Jahren geschieden, waren nur 4 Jahre verh.
Gruß an alle und ein schönes WE.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Zitat (von Lulul):
usserdem befürchte ich, dass meine Ex-Frau vielleicht noch nachehelichen Unterhalt fordern könnte, wir wurden vor 11 Jahren geschieden, waren nur 4 Jahre verh.


dann dürfte die "Unterhalts-Kette" gerissen sein.

lg
edy

Signatur:

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#8
 Von 
Lulul
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 14x hilfreich)

Was meinst denn mit Unterhaltskette gerissen ?

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38491 Beiträge, 14014x hilfreich)

Die 90 €, das ist ein Pauschbetrag, der als Kostenbeitrag für die Ausbildung dann in die Berechnung eingeht, wenn das Kind noch zu Hause lebt (sonst nicht!), bedeutet aber nicht, dass der Unterhaltspflichtige den immer zahlen muss. In Deinem Fall also nur eine interne Rechnungsgröße.

Unterhaltskette - die ist bei Euch unterbrochen, weil Du keinen Unterhalt für die Ex zahlen musstest. Unterhaltsansprüche für Ex-Ehepartner leben nicht bis ans Lebensende beliebig wieder auf. Wenn einmal Schluss ist, dann ist Schluss.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

eine Ehe ist ja keine Versorgungseinrichtung auf ewig.

Wenn bei der Scheidung kein Unterhalt gefordert wurde, und man in den letzten 11 Jahren auch nicht auf Unterhalt angewiesen war, kann man nicht nach 11 Jahrer herkommen und Unterhalt fordern.

Stell Dir vor, Mann und Frau verheiratet, beide arbeiten. Lassen sich seiden, beide arbeiten immer noch. Unterhalt ist nicht nötig, weil beide ausreichend Einkommen haben. So, nach 10 Jahren verliert einer der beiden seinen Job. Warum sollte der ehemalige Ehepartner nach 10 jahren noch auf Unterhalt in Anspruch genommen werden können? Der hat ja mit dem Menschen nichts mehr zu tun.

Das bedeute, die Unterhaltskette ist gerissen.

LG nero

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Lulul
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 14x hilfreich)

Ja, das klingt schon gut, aber ich hab vergessen zu erwähnen, dass ich damals die ersten paar Jahre Scheidungsunterhalt gezahlt hab, nicht viel, das Kind ging ja vor. Später konnte ich den einstellen, von da an zahlte ich nur noch den Kindunterhalt.
Deshalb meine Befürchtung, dass da noch mal was kommt. Denn jetzt ist meine Ex ja Hartz 4.
Ich hab auch gelesen, dass Unterhaltsansprüche für die Ex erst mit dem Tod enden.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Lulul
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 14x hilfreich)

Ja, das klingt schon gut, aber ich hab vergessen zu erwähnen, dass ich damals die ersten paar Jahre Scheidungsunterhalt gezahlt hab, nicht viel, das Kind ging ja vor. Später konnte ich den einstellen, von da an zahlte ich nur noch den Kindunterhalt.
Deshalb meine Befürchtung, dass da noch mal was kommt. Denn jetzt ist meine Ex ja Hartz 4.
Ich hab auch gelesen, dass Unterhaltsansprüche für die Ex erst mit dem Tod enden.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38491 Beiträge, 14014x hilfreich)

Immer dieses ungesunde Halbwissen. Wenn der Expartner krank ist, bereits bei Trennung/Scheidung krank war, dann kann der Unterhaltsanspruch bis zum Tod andauern. Oder bei einer Ehe von langer Dauer. Etwa: 40 Jahre verheiratet, Frau hat nie gearbeitet .....

Das sind aber die Ausnahmen. Die Regel ist, dass mit der Scheidung, oder aber spätestens, wenn die gemeinsamen Kinder fremdbetreut werden können, der Unterhaltsanspruch erlischt.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Lulul
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 14x hilfreich)

Danke, ja ich muss dir Recht geben, da bin ich wohl nicht genug informiert. Naja, ich glaube, da kann ich einigermassen beruhigt sein. Krank war sie bei der Scheidung nicht, auch vorher nicht. Nur hatte sie letztes Jahr einen Unfall, aber die Verletzung ist mittlerweile wieder verheilt. Ausserdem sagte sie zu mir, dass sie unbedingt wieder arbeiten will, um vom Jobcenter loszukommen.
Das finde ich vernünftig so.
Naja, ok, alles wird gut, sag ich mir immer.
Gruß nochmal und Danke für eure Hilfe.

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