DL-InfoV – Neue Impressumpflichten

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Wer muss wo und über was informieren?

Mit der „Dienstleistungs-Informationspflichten – Verordnung" (DL-InfoV) hat der deutsche Gesetzgeber von seiner Ermächtigungsgrundlage in der Gewerbeordnung Gebrauch gemacht und kommt seinen gesetzgeberischen Pflichten nach, die sich aus der EU- Richtlinie zur Harmonisierung des europäischen Dienstleistungsmarktes ergeben. Die DL-InfoV verpflichtet Dienstleister zur Informationsversorgung ihrer Kunden.

Für wen gilt die qualifizierte Informationspflicht?

Ob überhaupt eine Impressumspflicht besteht und welche Informationen enthalten sein müssen, ist wie so oft eine Frage des Einzelfalles. Grundsätzlich gilt die Impressumspflicht für alle Dienstleistungen, „die in der Regel" gegen Entgelt angeboten werden. Dazu zählen allerdings auch solche Dienstleistungen, die auch nur zeitweise kostenlos bzw. gratis angeboten werden.

Marko Setzer
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Informationen im Impressum aufnehmen!

Sie sollten die Informationen in ihr Impressum der Internetpräsentation aufnehmen. Die Verordnung bietet daneben noch andere Alternativen, um den Verbraucher umfassend mit Informationen zu versorgen:

z.B. : – Mitteilung durch ausgedruckte Informationen, gedruckte Infobroschüren, Aushang am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses, per PDF-Dateien zum Download

Über was muss der Verbraucher informiert werden?

Im Katalog des § 2 DL-InfoV befinden sich Pflichtangaben je nach Art der Dienstleistung. Darunter sind auch Informationen, die bereits in anderen Gesetzen geregelt waren:

- Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform ,

- die Anschrift seiner Niederlassung, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift, insbesondere eine Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Faxnummer,

- falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer ,

- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,

- falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer,

- bei europäischen Berufsqualifikationen: die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,

- allgemeine Geschäftsbedingungen (sofern verwendet),

- von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,

- gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,

- die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,

- falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.

NEU ist z.B. die Pflicht, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) vorzuhalten, wie es bereits schon im Bereich E-Commerce und Online-Games vorausgesetzt war. Oder die Pflicht über Rechtswahl, Gerichtsstandsvereinbarungen, Garantien und Berufshaftpflichtversicherung zu informieren.

Wichtig!

Bei der Einhaltung der Informationspflichten der DL-InfoV kann sich kein Dienstleister Nachlässigkeit erlauben. Denn sie dienen dem Verbraucherschutz und Verstöße gegen verbraucherschützende Normen können nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als verbotene Wettbewerbsverbote geahndet werden. Hier besteht hohe Abmahngefahr!

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