DHL verweigert Auszahlung der Paketversicherung

27. Oktober 2010 Thema abonnieren
 Von 
starcross7
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 4x hilfreich)
DHL verweigert Auszahlung der Paketversicherung

Hallo, folgender Fall:

Paket mit Inhalt im Wert von ca. 500 € mit DHL im Originalkarton verschickt.
Bei Ablieferung in der Postfilliale hatte das Paket ein Gewicht von ca. 4,5kg.
Empfänger nimmt das Paket nicht an. Begründung: Es sei zu leicht.
Paket kommt wieder zu mir zurück und wiegt nur noch 500 Gramm. Klebeband wurde aufgeschnitten.

Der Inhalt wurde offensichtlich von einem DHL-Mitarbeiter gestohlen.

Antrag auf Auszahlung der Versicherung (500€ Paketversicherung) wird von DHL abgelehnt.
Begründung: Das Paket sei nicht entsprechend der ABG verpackt gewesen (Originalkarton). Die Verpackung dürfe keinen Rückschluss auf den Inhalt des Pakets zulassen.

Habe ich hier Möglichkeiten Einspruch einzulegen und mein Geld zu bekommen?
Ich habe noch keine Strafanzeige wegen diebstahls erstattet.

-- Editiert am 27.10.2010 01:59

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
RoseTyler
Status:
Praktikant
(886 Beiträge, 301x hilfreich)

quote:
Habe ich hier Möglichkeiten Einspruch einzulegen und mein Geld zu bekommen?


"Einspruch" ist ja lediglich eine interne Sache von DHL, ob und wie die das bearbeiten.
Im Streitfall würdest du klagen müssen; dann wäre zu klären, ob gegen die AGB verstoßen wurde, ob diese überhaupt wirksam einbezogen wurden und ob diese Klausel rechtskonform ist.

AGB hier: http://www.dhl.de/content/dam/dhlde/downloads/pdf/dhl-agb-paket-express-national-07-2010.pdf

§6 V S. 2 AGB i.V.m. §3 III AGB ist wohl das, worauf sich DHL beruft.

Hast du denn im Originalkarton ohne Umverpackung verschickt? Man müßte sich mal die Rechtsprechung dazu ansehen. Auf Anhieb würde ich es nicht für transparent halten, daß die Versendung in Verpackung "die auf den Wert des Gutes schließen läßt" bereits zu einem "Schaden, der DHL oder Dritten entsteht" i.S.d. §6 V S. 2 AGB führt.
Will DHL denn behaupten, der Mitarbeiter hätte keine langen Finger gemacht, wenn er das Paket auf Verdacht hätte öffnen wollen?

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120048 Beiträge, 39822x hilfreich)

RoseTyler hat ja schon zutreffend ausgeführt.

Aber eine Anmerkung habe ich noch:

quote:
Ich habe noch keine Strafanzeige wegen diebstahls erstattet.

Diese hätte aus Gründen der Glaubwürdigkeit bereits beim feststellen des Diebstahls erfolgen sollen.
Daher wäre diese Anzeige schnellstmöglich nachzuholen.




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Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

http://www.kempgens.de/~upload/kempgens/pdf/infobrief_duu_20071120.pdf

Die AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Kunde darauf hingewiesen worden ist - bzw. die Möglichkeit hatte , die AGB zur Kenntnis zu nehmen.

Das kann geschehen, indem die AGB auf der Rückseite eines Formulars ausgedruckt sind oder im Geschäftslokal aushängen. Wenn das nicht der Fall ist, werden die AGB nicht Vertragsbestandteil und der Verwender kann sich nicht darauf berufen.

Auf dem Formular für Päckchen und Pakete ist lediglich ein winziger Hinweis, der auf die AGB verweist. Die AGB hängen in der Regel bei der Post auch nicht aus, schon gar nicht in den kleinen Filialen, sondern müssen umständlich gesucht werden, wenn sie überhaupt existieren.

Des Weiteren wurde die Sendung in voller Kenntnis der Verpackung angenommen.



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-- Editiert am 28.10.2010 07:27

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#4
 Von 
RoseTyler
Status:
Praktikant
(886 Beiträge, 301x hilfreich)

quote:
Des Weiteren wurde die Sendung in voller Kenntnis der Verpackung angenommen.


Daran hatte ich auch schon gedacht; hier könnte aber das Problem sein, daß das noch nicht zwingend ein Verstoß gegen die AGB seitens den Kunden war, der durch die Annahme dann "akzeptiert" worden wäre.

Beispiel:
Der Kunde will einen 5-EUR-Artikel verschicken und packt ihn in den Originalkarton einer PS3. Dann gibt die Verpackung gerade keinen Hinweis auf den Wert des Inhalts, sodaß das nach AGB zulässig wäre.
Würde der Kunde hingegen eine PS3 in dem PS3-Karton verschicken, wäre es ein AGB-Verstoß.

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#5
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:
Der Kunde will einen 5-EUR-Artikel verschicken und packt ihn in den Originalkarton einer PS3. Dann gibt die Verpackung gerade keinen Hinweis auf den Wert des Inhalts, sodaß das nach AGB zulässig wäre.
Würde der Kunde hingegen eine PS3 in dem PS3-Karton verschicken, wäre es ein AGB-Verstoß.


So eine Art Täuschungsmanöver? Man nimmt die Verpackung eines Handys von Samsung und verschickt eine Festplatte von Toshiba?

Ich fürchte eher, DHL will das so verstanden wissen, dass überhaupt nichts auf dem Karton aufgedruckt sein darf. Es kann ja keinen Unterschied machen, ob man jetzt "vorspiegelt", eine PS3 zu versenden und in dem Karton ist ein Goldklumpen.

Der Dieb wollte die PS3, wird aber auch mit dem Goldklumpen zufrieden sein.

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-- Editiert am 28.10.2010 12:35

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#6
 Von 
RoseTyler
Status:
Praktikant
(886 Beiträge, 301x hilfreich)

quote:
Es kann ja keinen Unterschied machen, ob man jetzt "vorspiegelt", eine PS3 zu versenden und in dem Karton ist ein Goldklumpen.


Es geht ja nicht um das exakte Zutreffen, sondern den Wert. Wenn ich einen Plastikbecher in einer PS3-Kiste verschicke, wird - nach der Logik der Post - der diebische Mitarbeiter ja nach dem Öffnen denken "so'n Mist, das will ich nicht" und es wird keinen Diebstahl geben.

Umgekehrt dürfte ich in einer PS3-Kiste auch den Hope-Diamanten verschicken - wiederum nach der Logik der Post, die ja explizit sagt, daß "kein Hinweis auf den Wert der Ware" gegeben werden darf und nicht "kein Hinweis darauf, daß man überhaupt mehr verschickt als Papierschnipsel".

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#7
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Guckst du hier:

quote:
3 Mitwirkungspflichten des Absenders

(3)

[...]
Näheres bestimmen die "Versandbedingungen DHL NATIONAL und INTERNATIONAL" §§ 410HGB, 411 HGB sind zu beachten.


http://www.dhl.de/content/dam/dhlde/downloads/pdf/dhl-agb-paket-express-national-07-2010.pdf

Aha!

quote:
Versandbedingungen DHL NATIONAL und INTERNATIONAL

3 Verpackungsbedingungen

(3) Nach den Allgemeinen Geschäftbedingungen der DHL PAKET und der Deutschen Post PAKET INTERNATIONAL darf die äußere Verpackung keinen Rückschluss auf den Wert des verpackten Gutes zulassen.

Verwenden Sie daher nur neutrale Kartonagen und Verschließmittel. Eine Kennzeichnung der Verpackung mit dem verpackten Gut, z. B. eine Produktabbildung oder ein auffälliges Etikett oder eine Kennzeichnung oder eine Kennzeichnung der Verpackung oder des Klebebandes mit dem Firmennamen ist nicht zugelassen.



http://www.dhl.de/content/dam/dhlde/downloads/pdf/dhl-versandbedingungen-paket-national-international-09-2010.pdf

Im Grunde kann man bei der DHL den Ablauf voraussagen, wir wissen das aus vielen Threads.

Wenn ein Paket verloren geht, geht es meistens glimpflich für den Kunden aus, insbesondere wenn der wert nicht besonders hoch ist.

Ansonsten geht es schon los. Insbesondere bei höheren Werten, da wird in die Trickkiste gegriffen.

Geht es um eine Beschädigung, ist es einfach: Der Kunde hat nicht angemessen verpackt. Glaube nicht, dass jemals jemand von der DHL bestätigt bekommen hat, es wäre angemessen verpackt worden. Niemand darf eine solche Aussage tätigen. Selbst wenn man die Ware in einem Panzerschrank versendet hat.

Genauso ist es bei Garagenverträgen, Zustellungen beim Nachbarn, auch wenn der 20km entfernt wohnt, nicht identifizierbare Unterschriften, was auch immer, es wurde korrekt zugestellt.

Es wird alles bestritten, alles verweigert. Die Devise ist: "Verklag mich doch."

Zitat:
Vertraglich garantierte Haftung der Deutschen Post AG

Praktisch ist der gesetzliche Haftungsumfang gegenüber der Deutschen Post AG jedoch nur auf dem Rechtsweg durchsetzbar.

Im allgemeinen Geschäftsverkehr beruft sich die Post trotz entgegenstehender Rechtsprechung des BGH auf eine vertragliche Haftungsbeschränkung. Die Umgehung der gesetzlichen Haftungsgrenzen wird durch einen Beförderungsausschluss von Gütern ab einem bestimmten Warenwert in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen angestrebt. Sendungen die den für sie vorgesehenen Warenwert nicht überschreiten werden als "versichert" bezeichnet. Sendungen mit einem darüber hinaus gehenden Warenwert werden als "Verbotsgüter" bezeichnet und eine Haftung für diese abgelehnt.


http://de.wikipedia.org/wiki/Ersatzpflicht_der_Post

-- Editiert am 28.10.2010 17:59

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

Ich finde das nicht korrekt von DHL. Dass in OVP verschickt wurde war ja wohl offensichtlich.

Hätte man bei Annahme des Pakets nicht darauf hinweisen müssen, dass das AGB-widrig ist und kein Versicherungsschutz besteht?

Vertragliche Nebenpflicht etc. pp. Das Porto wurde anstandslos kassiert.

Seriös ist das nicht. Noble Kaufleute tun das nicht.

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
starcross7
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 4x hilfreich)

Auflösung des Falls!!!
Nach einigem Hin und Her zahlt DHL :-))))

Für alle die das gleiche Problem haben:

Ohne Anwalt bewegt sich DHL keinen Millimeter
Ich habe privat mehrere Schreiben aufgesetzt die DHL
alle einfach ignoriert hat (keinerlei Antwort).

Erst auf ein Schreiben meiner Anwältin bekam ich die Antwort dass der Fall seitens DHL erneut einer Prüfung unterzogen würde und man sich dann melden würde.
Dies führte dann tatsächlich zu dem Ergebnis, dass ich heute einen Brief von DHL bekam, in dem DHL mich um meine Bankverbindung gebeten hat um mir den geforderten Betrag überweisen zu können!!!!
Ich bekomme also tatsächlich mein Geld zurück!
Dreh und Angelpunkt an der ganzen Angelegenheit ist einfach, dass DHL (leider meist mit Erfolg) darauf baut, dass sich die meisten Geschädigten nach einer ersten Zahlungsverweigerung geschlagen geben.
MACHT DAS NICHT! Ein Schreiben vom Anwalt hat in meinem Fall ausgereicht!

TIPP
...weil die Anwaltskosten schnell den Wert der entwendeten Sache übersteigen:
Ich bin zur Verbraucherzentrale gegangen und habe mir dort einen Termin zur Rechtsberatung geben lassen. Die beratende Anwältin hat das Schreiben aufgesetzt. Das war´s auch schon. Kosten ca. 25 Euro.

4x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120048 Beiträge, 39822x hilfreich)

Glückwunsch!


Leider gibt es viel zuwenige Rückmeldungen wie es ausging ...





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
stonie_werther
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Auch bei mir weigert sich DHL eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Ich habe meine Armbanduhr zum Hersteller zur Garantie-Reparatur als DHL-Paket geschickt. Leider ist der Inhalt gestohlen worden. Der Wert der Sendung wurde von DHL trotz Schadensanzeige und Strafanzeige nicht ersetzt. Besonders ärgerlich ist, dass diese Uhr aus einer Sonderedition stammt, die einen Sammlerwert hat. Die Wiederbeschaffung des Standardmodells würde 150 € kosten. DHL bietet mir 55 €, angeblich wegen 66 % Wertverlust nach fast 2 Jahren. Das ist für mich nicht akzeptabel und unseriös. Aber das scheint ja – wie man hier lesen kann – System zu haben. Danke für den Tipp mit der Verbraucherzentrale. Die bei DHL scheinen wirklich nur auf Briefe von Juristen zu reagieren.

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