DENIC und DISPUTE

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Die DENIC ist die zentrale Registrierungsstelle für Domains unterhalb der Top-Level-Domain.de. Über die whois-Funktion lassen sich die Verantwortlich für Internetseiten mit .de-Endung ausfindig machen.

Aber auch im Rahmen von Domain-Streitigkeiten kommt die DENIC ins Spiel.

Steffan Schwerin
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Behauptet ein Dritter, sogenannte bessere Rechte an einer bereits registrierten Domain zu haben und will er auch zeitnah mit einer entsprechenden Auseinandersetzung beginnen, um die Löschung oder Übertragung der Domain zu erzielen, kann er einen sogenannten DISPUTE-Eintrag bei der DENIC einrichten lassen.

Mit diesem Antrag kann das Ziel erreicht werden, dass der aktuelle Domain-Inhaber die betreffende Domain während eines Rechtsstreits nicht an einen Dritten, sondern lediglich auf den Antragsteller übertragen kann. Der DISPUTE-Antrag schützt den Antragsteller also vor weiteren Unannehmlichkeiten im Rahmen der domainrechtlichen Auseinandersetzung.

Kündigt oder löscht der aktuelle Domain-Inhaber nach Eingang des DISPUTE-Antrags die betreffende Domain, so fällt automatisch der Antragsteller in dessen Position und wird Inhaber der Domain.

Davon unberührt bleiben die namens- oder kennzeichenrechtlichen Auseinandersetzungen über die Domain.

Besteht eine solche Auseinandersetzung und unterliegt der Domaininhaber gegen den Anspruchsteller wird in der Regel die Domain wieder frei und unbeteiligte Dritte können darauf zugreifen.

Durch den DISPUTE-Antrag ist der Antragsteller geschützt und erlangt im Falle des Obsiegens auch ohne weitere Probleme die Rechte an der Domain.

Der DISPUTE-Antrag kann mittels eines Formulars gestellt werden. Der Antragsteller hat dabei gegenüber der DENIC glaubhaft zu machen, dass er ein Recht auf die Domain hat und dieses auch gegenüber dem aktuellen Domaininhaber geltend macht.

Der DISPUTE-Eintrag wird – soweit von der DENIC bewilligt – auf ein Jahr gewährt, kann aber antragsgemäß verlängert werden. Dazu muss dann nachgewiesen werden, dass die Auseinandersetzung um die Domain noch besteht.

Kosten bei der DENIC sind mit dem Verfahren um den DISPUTE-Antrag nicht verbunden.

Soweit ein Rechtsanwalt mit der Vertretung im Rahmen eines solchen Verfahrens beauftragt wird, kann auch dieser nach Vorlage einer entsprechenden Vollmacht gegenüber der DENIC den DISPUTE-Antrag stellen.

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

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