DB Bahncard Inkassobüro Universum

20. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
hutze87
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 47x hilfreich)
DB Bahncard Inkassobüro Universum

Hallo liebe Forum,

ich hatte für ein Jahr lang die Studentenbahncard für 42 Euro, und ab dem 01.01.2015 hat sich diese automatisch ohne mein Wissen verlängert.

Ich habe dann so Mitte Februar eine Mahnung von der Bahn bekommen und diese leider Gottes warum auch immer nicht beachtet.

Nun habe ich am 02.04.2015 von Inkasso Universum eine Forderung über 59,40 (reine Mahnkosten) bekommen und versuche etwas dagegen zu tun. Ich habe im Anschluss der Bahn das Geld inkl. Zinsen überwiesen.

Ich habe in einem anderen Forum etwas gelesen und wie folgt reagiert am 12.04.2015:

Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr Schreiben vom 02.04.2015 habe ich , Hutze, Vertragskonto DB 100010........ /Bahncardnummer 70............. erhalten.
Die Hauptforderung zu BahnCard von 62,00€ inklusive Mahngebühren in Höhe von 2,50 € und die Verzugszinsen 0,18€ wurden bereits an Deutsche Bahn Vertrieb GmbH bezahlt. Bitte überprüfen Sie die Einzahlung des Betrages nochmal mit DB Vertrieb GmbH.
Bitte begründen Sie Ihre Forderung in Hohe von 59,40 € bzw. stellen Sie mir bis 30.04.2015 folgendes per Post zur Verfügung :
1) Eine genaue Aufschlüsselung der Mahnkosten, die man aus dem geforderten Betrag nicht errechnen oder ersehen konnte.
2) Ein Abtretungsurkunde gem. § 410 BGB im Original und/ oder eine Bevollmächtigung des Gläubigers (hier DB Vertrieb GmbH) im Original für den Inkassoauftrag gem. §174 BGB .
Mit freundlichen Grüßen,


Nun gut, habe gehofft dass es dadurch einschläft und ich aus dem Schneider bin. Wie dem auch sei dachte ich nach dem 30.04.2015 dass es damit erledigt sei. Dem war leider nicht so:

Am 19.06.2015 hat mich folgender Brief erreicht:

Sehr geehrter xxxxxxxxxxx ,
in Beantwortung ihrer schriftlichen Reklamation nehmen wir wie folgt Stellung:
Bezüglich der angefragten Aufschlüsselung unserer Kosten, verweisen wir sie auf unser Schreiben vom 02.04.15. Darin wurde alles Ordnungsgemäß erklärt.
Inkassokosten sind bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz(RVG) zustehenden Vergütung erstattungsfähig. Diese von der Rechtsprechung entwickelte Leitlinie findet seit Oktober 2013 ihre gesetzliche Grundlage in §4 Abs , 5 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG). Inkassokosten werden von der Rechtsprechung und den Mahngerichten als Verzugsschaden des Gläubigers bis zur Höhe einer sog. 1,3 Regelgebühr zzgl. Auslagenpauschale in Höhe von 20% der Gebühr (max. jedoch 20 Euro) anerkannt. Grundlage der Gebührenberechnung ist der Gegenstandswert d.h. die Forderungshöhe des Inkassoauftrags. Dies ergibt sich - in Bezug auf die Geltendmachung des Verzugsschadensersatzanspriuches- aus §4 Abs.5 Satz 1 RDGEG i.V.m.Nr.2300 und Nr. 7002 VV RVG.
Die von Ihnen angegebene Zahlung wurde von uns nach Forderungsübernahme durch unsere Auftraggeberin übermittelt und in Abzug gebracht. Die Zahlung erfolgte nicht fristgerecht und führte daher nicht zum vollständigen Ausgleich. Einschließlich aller bisher angefallenen Zinsen und Kosten ist von Ihnen eine Restforderung von 59,81 € zu zahlen.
Wie gewünscht, fügen wir in der Anlage noch die Abtretungsurkunde im Original bei.
Die Zahlung des Betrags erwarten wir bis zum 25.06.15 (Posteingang des Briefes 19.06.15)


Habe ich da noch eine Chance? Muss ich zahlen?

Das war übrigens der Forenbeitrag an den ich mich halten wollte.

Zitat:
Hallo Zusammen,
ich habe neulich sehr suverän die Universum-Inkasso gebühren zurückgewiesen. Und möchte gerne euch mitteilen, wie es geht!
Wichtig: 1) Die Hauptforderung + Mahngebühren +5% Jahresverzugszinsen sofort bei der BAHN bezahlen!!!! 2) Die Briefe von Universum-Inkasso nicht ignorieren, sondern bitte richtig reagieren.wie?
Schritt:
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre schreiben vom XX.XX.XXXX (Datum) habe ich (Kunden Nr. xxxxxxxxxx) erhalten.
Die Hauptforderung zu BahnCard von Eur 59,00 inklusive Mahngebühren in Höhe von 2,50 EUR und die Verzugszinsen wurden bereits an Deutsche Bahn Vertrieb GmbH bezahlt. Bitte überprüfen Sie die Einzahlung des Betrages nochmal mit DB Vertrieb GmbH.
Bitte begründen Sie Ihre Forderung in Hohe von 47,35EUR bzw. stellen Sie mir bis xx.xx.xxxx(Datum) folgendes per post zur Verfügung : 1) eine genaue Aufschlüsselung der Mahnkosten, die man aus dem geforderten Betrag nicht errechnen oder ersehen konnte. 2) ein Abtretungsurkunde gem. § 410 BGB im Original oder/ und eine Bevollmächtigung des Gläubigers (hier DB Vertrieb GmbH) im Original für den Inkassoauftrag gem. §174 BGB .
Mfg,
Zu diesem Schreiben werden Sie ein neues Schreiben von der Inkasso erhalten. (siehe Oben:"Ihre Zahlung vom xx.xx.xx haben wir erhalten, jedoch konnte hiermit Ihr Konto nicht ausgeglichen werden..... usw.")
Schritt 2: Sehr geehrte Damen & Herren,
auf meine E-Mail vom XX.XX.XXXX (siehe unten) noch keinerlei Antwort Ihrerseits erhalten. Zudem weise ich darauf hin, dass ein Abtretungsurkunde gem. § 410 BGB im Original oder/ und eine Bevollmächtigung des Gläubigers (hier DB Vertrieb GmbH) im Original für den Inkassoauftrag gem. §174 BGB mir bis Dato nicht vorliegt. Die Aufschlüsselung der geforderten Universum-Inkasso Kosten habe ich auch nicht erhalten.
Die Hauptforderung zum BahnCard von Eur 59,00 inklusive Mahngebühren in Höhe von 2,50 EUR sowie die Verzugszinsen wurden bereits an DB Vertrieb GmbH beglichen. Ich, Max Mustermann, widerspreche ausdrücklich der von Ihnen geltend gemachten Forderungen in Hohe von EUR 47,35, weise diese vollumfänglich zurück. Eine Zahlung werde ich nicht vornehmen.
Außerdem, widerspreche ich der Verarbeitung oder Nutzung sämtlicher Daten zu meiner Person und fordere Sie auf, bis zum XX.XX.XXXX: (2 Wochen Frist)
(1.) mir nach § 34 BDSG eine Eigenauskunft zu erteilen, über alle Daten, die über meine Person von Ihnen gespeichert wurden, auch über die bekannten Score-Werte.
(2.) umgehende Löschung sämtlicher in Ihren Datenbeständen gespeicherten Daten über meine Person und um schriftliche Bestätigung dieser Löschung. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen behalte ich mir ausdrücklich vor.
Ich warne eindringlich vor widerrechtlicher Weitergabe meiner Daten an die SCHUFA. Eine solche ungerechtfertigte Maßnahme werde ich mit einstweiliger Verfügung sowie ggf. Schadenersatzforderungen aus § 824 BGB beantworten.
Einem gerichtlichen Mahnbescheid werde ich fristgemäß widersprechen.
Vielen Dank im Voraus!
mfG,
Was kann passieren? 1) Inkasso könnte die Bevollmächtigung zu Verfügung stellen. (Wird nicht passieren!) 2) Das Mahnverfahren könnte ein Mahnbescheid werden. (Zeitgemäß wiedersprechen!) 3) Inkasso schreibt nen Brief: ( in Meinem Fall) Sehr geehrter Hr. XXX, durch die Zahlung in höhe von EUR xx,xx ist die bei uns bestehende Forderung erledigt. Die zu diesem Vorgang gespeicherten Daten werden aus unseren lebenden Daten gelöscht. mfG, :-)
Der wichtigste Hinweis:::: Die Rechnungen zeitlich begleichen!!! ;-)



Vielen Dank,

Hutze

-- Editiert von Moderator am 20.06.2015 12:34

-- Thema wurde verschoben am 20.06.2015 12:34

Post vom Inkassobüro?

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86 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Ich habe deinen Klar Namen entfernt

Die Reaktion des Frankurter Inkassobüros ist obligatorisch
Was sollen die auch sonst schreiben ? ;)

Universum schiebt meistens noch ein Schreiben von RA Lohmeier nach
Cool bleiben

Bezüglich der Erstattungsfähigkeit von Inkassogebühren flunkert das Inkassobüro

Theoretisch wären maximal 13,50 zu zahlen
http://www.schuldnerberatung-schickner.de/news/inkassokosten-zulassig-oder-nicht-/

Wobei es auch Gerichte gibt die komplett streichen
http://openjur.de/u/552608.html

-- Editiert von thehellion am 20.06.2015 12:35

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

7x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hutze87
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 47x hilfreich)

Hallo Thehellion,

erstmal danke für die Antwort. Also sieht es nicht so schlecht aus oder?

Meinst du mit "cool" bleiben nicht zu reagieren? Oder wie sollte ich auf die aktuelle Forderung reagieren?

13,50 sind ja immerhin besser als fast 60 Euro.

LG

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
interstellar
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 21x hilfreich)

Zitat:
Diese von der Rechtsprechung entwickelte Leitlinie findet seit Oktober 2013 ihre gesetzliche Grundlage in §4 Abs , 5 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG). Inkassokosten werden von der Rechtsprechung und den Mahngerichten als Verzugsschaden des Gläubigers bis zur Höhe einer sog. 1,3 Regelgebühr zzgl. Auslagenpauschale in Höhe von 20% der Gebühr (max. jedoch 20 Euro) anerkannt.


1,3 Regelgebühr ?
Die Rechtsprechung spricht eine andere Sprache :


AG Pfaffenhofen, 1 C 61/14 Urteil vom 17.02.2014
1. Bei einem Großanbieter von Telekommunikationsleistungen wie der Klägerin bedarf es keiner Zwischenschaltung eines Inkassoinstituts, da die Mahnungen und Folgeschreiben ohne weiteres durch das Personal der Klägerin gefertigt werden können.
2. Auch das Argument, dass vorgerichtliche Anwaltskosten ggf. ansonsten erstattungsfähig wären, überzeugt nicht. Denn hier gilt die Argumentation des BGH gleichermaßen, wonach bei einem gewerblichen Großvermieter die Einschaltung eines Anwalts in einfachen Fällen wie dem vorliegenden nicht notwendig und deshalb auch nicht erstattungsfähig ist.
3. Im Hinblick auf einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 ist stets im Wege einer Einzelfallprüfung zu entscheiden, so dass sich eine grundsätzliche Entscheidung hierzu verbietet.


AG Kassel
Entscheidungsdatum: 04.03.2015
Aktenzeichen: 435 C 4822/14
".....Inkassokosten, die nach Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entstanden sind, können als Verzugsschadensersatz gegenüber der beklagten Partei im Hinblick auf die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB grundsätzlich nur in Höhe der Kosten beansprucht werden, die bei vorgerichtlicher Beauftragung eines Rechtsanwalts angefallen wären. Zugrunde zu legen ist für die Berechnung eine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2302 VV RVG, denn die durch Schuldnerverzug veranlasste zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entfaltete Tätigkeit des Inkassobüros ist auf Tätigkeiten gerichtet, die in diesem Gebührentatbestand beschrieben sind, nämlich auf Mahnschreiben einfacher Art, d. h. Schreiben ohne schwierige rechtliche Ausführungen und ohne größere sachliche Auseinandersetzungen. Höherwertige Tätigkeiten, die gem. Nr. 2300 VV RVG abgerechnet werden könnten, sind nicht dargelegt....."
__

8x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

ICH würde gar nichts mehr überweisen , auch nicht die 13,50 , sondern wie folgt schriftlich reagieren

Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück
Weitere Briefe Ihres Hauses sowie Ihrer Vertragskanzlei Lohmeier werden zu keiner Zahlung führen
Mit der telefonischen Kontaktaufnahme bin ich nicht einverstanden

Einige Briefe wird es geben
Manchmal kommt es sogar zu einem Mahnbescheid

Hier ein Extrembeispiel
http://www.gutefrage.net/frage/klagt-diagonal-inkasso-wegen-nicht-bezahlter-inkassogebuehren

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

5x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Hast du jemals die Bahncard selbst erhalten?

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

7x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hutze87
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 47x hilfreich)

Hallo,

vielen vielen Dank für eure Antworten!! Ich lasse den Thread mal offen und werde mich hier wieder melden falls weitere Briefe eintrudeln. Besonders falls etwas von einem Amtsgericht kommen sollte (siehe Link von thehellion)

Ich werde folgendes per Email antworten;

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit weise die Forderung Aktenzeichen BLA vollumfänglich zurück.
Weitere Briefe Ihres Hauses sowie Ihrer Vertragskanzlei Lohmeier werden zu keiner Zahlung führen. Die von Ihnen angegebene Regelgebühr laut RVG und RDGEG entsprechen nicht aktuellen Rechtslage.

Mit freundlichen Grüßen, Hutze

Ist das so in Ordnung?

Beste Grüße an die Experten hier! Daumen hoch!


-- Editiert von hutze87 am 20.06.2015 13:15

9x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hutze87
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 47x hilfreich)

@mepeisen:

Ja habe ich erhalten. Ich nutze sie auch noch dieses Jahr, da ich für 30.01.2015 bis 30.01.16 bei der Bahn gezahlt habe. Das Problem ist leider nur entstanden weil ich zu verplant war die erste Mahnung von der Bahn zu begleichen. Komischerweise habe ich keine zweite Mahnung erhalten sondern stattdessen gleich den Brief vom Inkassobüro.

LG

8x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Zitat:
Die von Ihnen angegebene Regelgebühr laut RVG und RDGEG entsprechen nicht aktuellen Rechtslage.

Lass doch den Satz weg denn dann beginnen unnötige Diskusionen
Die werde ja kaum antworten : Sorry das hatten wir übersehen

Jede Seite präsentiert das was seine Argumentation stärkt





Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

3x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16475 Beiträge, 9287x hilfreich)


Man muss sich im Prinzip jetzt entscheiden, ob man in der Sache hart bleibt oder nicht.
Entweder man zieht es konsequent bis zum Ende durch (auch mit dem - minimalen - Risiko, verklagt zu werden) oder man knickt gleich ein.
Wenn man zwar jetzt Widerstand leistet, den Widerstand aber dann aufgibt, wenn das Inkassobüro tatsächlich gerichtliche Schritte einleiten sollte, dann ist das auf jeden Fall die teuerste Lösung.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

4x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Universum scheint auch etwas auf der finanziellen Kippe zu stehen wenn man den Beiträgen Glauben schenkt
Der nächste Insolvenz kanditat ?

http://www.kununu.com/de/he/frankfurt-am-main/so/universum-group1/aufgaben

Der neuste Beitrag scheint allerdings vom Universum selbst zu sein ;)

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

5x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hutze87
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 47x hilfreich)

Die Frage ist halt wie wahrscheinlich es ist wenn sie mich wegen etwas mehr als 59 Euro zu verklagen. Ich schreibe jetzt erstmal die Mail und halte euch auf dem Laufenden, falls noch etwas kommt.

LG

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119666 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat:
ich hatte für ein Jahr lang die Studentenbahncard für 42 Euro, und ab dem 01.01.2015 hat sich diese automatisch ohne mein Wissen verlängert.

Da man es hätte wissen können/müssen, ist das kein Argument



Die Inkasso-Schnorrer sollte man ignorieren und hart bleiben.
Wenn der Mahnbescheid kommen sollte, sollte man widersprechen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

5x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hutze87
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 47x hilfreich)

Hallo liebe Experten,

nach 3 monatiger Funkstille habe ich einen neuen Brief von Inkasso Universum erhalten.

Sehr geehrter Herr Bla,

mit Bezug auf die vorbezeichnete Angelegenheit haben wir uns mit der Deutschen Bahn in Verbindung gesetzt und teilen Ihnen von dort mit:

Die Forderung betrifft ihre Bahncard, gültig vom 30.01.2015 bis zum 29.01.2016. Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bahn wird die Bahncard im Abonnement bezogen. Dieses verlängert sich um jeweils ein Jahr, sofern nicht 6 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit schriftlich gekündigt wird. Auf die Vertragsbedingungen wurde im Bahncardvertrag hingewiesen. Eine entsprechende Kündigung liegt der Deutschen Bahn nicht vor.

Rechnung wurde am 05.01.2015 per Mail verschickt.
Zahlungserinnerung wurde am 15.02.2015 und die Mahnung am 01.03.2015 verschickt.

Der Eingang ihrer Zahlung kann die Deutsche Bahn am 13.04.2015 verzeichnen, da die Abgabe an uns bereits am 22.03.15 erfolgte, gehen die entstandenen Gebühren zu Ihren Lasten!

Aufgrund der verfristet erfolgten Kündigung endet das Abonnement am 29.01.2016. Nach Ablauf der dezeit aktuellen Bahncard wird kein erneuter Bahncard Versand erfolgen.

Wir erwarten den Ausgleich unserer Forderung - gemäß Forderungsaufstellung - bis 25.09.2015

Nach Ablauf obiger Frist werden wir das Gerichtliche Mahnverfahren gegen Sie einleiten.

Mit freundlichen Grüßen

Universum Inkasso GmbH




Sodala, im Anhang befinden sich noch einige Zettel:

1) Forderungsaufstellung:Gesamt 125,07 Euro, von denen ich 64,68 € (Bahncard plus Mahnung plus Zinsen) überwiesen habe. Also Inkassoforderung von 60,39 €

2)Bahncard Rechnung vom 05.01.2015 über 62,00 Euro + Kontodetails der Bahn wegen Zahlung

3) Auszug meiner Kündigung der Bahncard vom 07.01.2015 per Email von der Deutschen Bahn ( Frist nicht eingehalten, Kündigung nicht möglich)

Das war es soweit.

Könnt Ihr mir raten wie ich jetzt vorgehen soll?

Beste Grüße an euch,

Hutze!

3x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Ich würde überhaupt nicht reagieren (auch nichts zahlen).
1) Das bringt eh nix!
2) Sie haben die Inkassoforderung widersprochen!

5x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Die Forderung betrifft ihre Bahncard, gültig vom 30.01.2015 bis zum 29.01.2016. Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bahn wird die Bahncard im Abonnement bezogen. Dieses verlängert sich um jeweils ein Jahr, sofern nicht 6 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit schriftlich gekündigt wird. Auf die Vertragsbedingungen wurde im Bahncardvertrag hingewiesen. Eine entsprechende Kündigung liegt der Deutschen Bahn nicht vor.

Ein Abo über AGB zu begründen, läuft schief. Und diese Aussage hier ist verräterisch in meinen Augen. Das ist je nach Vertragsgestaltung zwar eine Grauzone aber ich würde denen mal stecken, dass eine Abo-Klausel ausschließlich im Fließtext einer AGB als grob überraschend einzustufen ist.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

3x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16475 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
dass eine Abo-Klausel ausschließlich im Fließtext einer AGB als grob überraschend einzustufen ist.

Nachdem die DB vor einigen Jahren wegen genau dieser Sache mal eine Auseinandersetzung mit der Verbraucherzentrale verloren hat, weist die DB nicht mehr nur in den AGB auf das Abo hin, sondern auch im Bestell-Formular und in der Werbung (mit Sternchenlösung). Mit "ich wusste nicht, dass sich eine Bahncard jedes Jahr verlängert" wird man daher nicht mehr durchkommen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

3x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
hutze87
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 47x hilfreich)

Hallo mepeisen,

danke für die Antwort. Allerdings kann ich deiner Nachricht aufgrund meines absolut nicht vorhandenen Rechtswissens nicht entnehmen, was das bzgl. meiner Reaktion auf das Schreiben heißt. Ignorieren, Antworten, oder Bezahlen?

LG

@drkabo: Wenn ich das bis jetzt hier richtig verstehe, geht es doch nicht mehr darum, dass ich der Bahn noch Geld schulde (hat sich ja alles geregelt), sondern dass Universum Inkasso 60 Euro Mahngebühr will. Daher verstehe ich den Einwand mit den AGBs nicht, ob man nun weiß dass sich das Abo automatisch verlängert oder nicht, spielt doch keine Rolle mehr?

-- Editiert von hutze87 am 16.09.2015 17:01

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Mit "ich wusste nicht, dass sich eine Bahncard jedes Jahr verlängert" wird man daher nicht mehr durchkommen.

Bei der Online-Buchung ist das korrekt. Will man die Bahncard am Info-Schalter kaufen und mit dem dortigen Bestellformular, ist das nach wie vor nicht richtig. Ich habe erst vor wenige Wochen nach langer Zeit mal wieder am Schalter eine Bahncard gekauft, weil ich in den kommenden Monaten öfter verreisen werde und es sich so lohnt. Auf dem Formular wird nach wie vor nicht richtig drauf hingewiesen.
Davon abgesehen: Die Business-Bahncard verlängert sich ebenfalls NICHT automatisch, zumindest wurde mich das eben von den hier internen Kollegen bestätigt.

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3x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
hutze87
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 47x hilfreich)

Hallo Mepeisen,

habe soweit jetzt verstanden, dass ich bzgl. der Bahncard Verlängerung nicht im Recht bin. Jedoch kann ich dir immernoch nicht folgen, wie ich weiter vorgehen soll bzgl des aktuellen Schreibens von Universum Inkasso. Nicht reagieren, Antworten oder Zahlen? Kann man da was abschätzen?

LG

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

ICH würde diese Kosten nicht bezahlen
Es wären theoretisch nur 15 € maximal zu zahlen
(Siehe Gebührentabelle Post 1)
Das Frankfurter Inkassobüro verlangt aber das 4 Fache (!) so das man davon ausgehen kann das kein ernsthaftes Interesse an einem gerichtl Mahnverfahren expl wg Inkassokosten besteht

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

3x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
hutze87
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 47x hilfreich)

Hallo Thehellion,

danke für die verständliche Antwort. Dann zahle ich nicht. Bedeutet dass nun, dass ich den Brief getrost ignorieren kann oder muss ich wieder irgendeinen Widerspruch einlegen?

LG

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Da die Forderung bereits zurückgewiesen wurde würde ICH nichts mehr zurückweisen

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

2x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
hutze87
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 47x hilfreich)

Geht klar. Dann warte ich ab. Vielen Dank für die erneute Hilfe. Ich melde mich sobald es Neuigkeiten gibt.

LG Hutze

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
hutze87
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 47x hilfreich)

Hallo Liebes Forum,

habe mal wieder Post von Universum Inkasso bekommen.

Sehr geehrter Herr Bla,

Sie haben auf unser Schreiben vom 5.10.2015, mit dem wir Sie um Ausgleich der Forderung gebeten haben, nicht reagiert. Der von Ihnen zu zahlende Betrag einschließlich weiterer Zinsen beträgt jetzt

60,86 €

Die Einleitung gerichtlicher Schritte können sie nur vermeiden, wenn sie den Betrag bis spätestens zum 18.11.2015 ausschließlich an uns auf unser unten genanntes Konto überweisen. Sollten sie den Betrag nicht in einer Summe ausgleichen können, lassen Sie uns den beigefügten Zahlungsvorschlag bis zum oben genannten Termin zugehen.

Nach fruchtlosen Verstreichen dieser Frist wird umgehend beim zuständigen Amtsgericht der Mahnbescheid gegen sie beantragt werden. Bedenken sie bitte, dass mit der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen ganz erhebliche Kosten entstehen, die sie dann zusätzlich noch zu zahlen hätten.

MfG Inkasso


Und, eure Meinung? Danke!

Gruß Hutze

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Und, eure Meinung?

Hat sich nicht verändert :-)

Zitat:
Nach fruchtlosen Verstreichen dieser Frist wird umgehend beim zuständigen Amtsgericht der Mahnbescheid gegen sie beantragt werden. Bedenken sie bitte, dass mit der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen ganz erhebliche Kosten entstehen, die sie dann zusätzlich noch zu zahlen hätten.

In meinen Augen hart an der Grenze zur Nötigung und ich persönlich würde Strafanzeige gegen das Inkasso erstatten. Denn du hast doch zwischendrin widersprochen. Das Drohen mit "ganz erheblichen Kosten" ohne hinzuweisen, dass bei Widerspruch exakt 0€ von dir zu zahlen sind, dürfte eine Nötigung darstellen. Stattdessen behaupten sie ja, dass alleine das Einleiten der Maßnahmen schon dafür sorgen würde, dass du zahlen musst. So eine Darstellung der Sachlage ist aber vollkommen falsch.

Signatur:

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2x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
hutze87
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 47x hilfreich)

Hallo Mepeisen,

danke mal wieder für die Antwort. Da mir das Inkassobüro schon 2 mal ultimativ mit Mahnbescheid gedroht hat, aber im Endeffekt nichts gemacht habe, werde ich den Brief wieder ignorieren. Strafanzeige stellen, stelle ich mir kompliziert und mit weiterem Rechtszeug verbunden. Daher vermeide ich das am Besten, wenn man sich nicht auskennt?

Mal schauen wann der nächste Brief kommt. Die "Frist" verstreicht ja am 18.11;)

LG Hutze

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Du äußerst bei der Polizei einen Verdacht bzw. begründest, warum du eine Straftat siehst. Alles weitere macht dann ein Staatsanwalt. Für dich kommt da kein "Rechtszeug" auf dich zu. Höchstens wirst du nochmal beispielsweise zu einer Gerichtsverhandlung eingeladen, um dort als Zeuge/Opfer auszusagen. Mehr nicht.

Signatur:

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3x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
hutze87
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 47x hilfreich)

Hallo liebes Forum,

es gibt mal wieder Neuigkeiten zum Thema Universum Inkasso. Sie haben immernoch nicht aufgegeben.

"Sehr geehrter Herr X,

Sie haben auf unser letztes Schreiben noch nicht gezahlt! Daher stehen nun gerichtliche Massnahmen gegen Sie an bzw. der Auftrag eines Dritten, welches in jedem Fall mit weiteren Kosten zu Ihren Lasten verbunden sind. Dies könnte ein Rechtsanwalt oder ein anderes Inkassounternehmen sein.
Wir bieten Ihnen jedoch nochmals die Gelegenheit, die Angelegenheit mit uns zu klären und/oder den fälligen Gesamtbetrag in Höhe von 70,09 EUR bis spätestens zum 04.03.2016 auf unser unten genanntes Bankkonto zu zahlen.

Telefonisch erreichen Sie uns Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr und Samstag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

Mit freundlichen Grüßen,

Universum Inkasso GmbH"

Sodala, alles ist genau so abgetippt wie es im Brief stand, inklusive Ausrufezeichen und Rechtschreibfehlern;D. Was mich jedoch wundert ist, dass dieser Brief an meine Eltern (Erstwohnsitz) geschickt wurde, wobei die vorherigen Briefe an meinen Wohnsitz geschickt wurden, den ich bei der Bahncard angegeben habe.

Ich danke euch jetzt schon für Feedback, ob ich reagieren soll oder nicht.

Beste Grüße & Merci,

Hutze

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Die haben den Schuss noch nicht gehört. Die drohen nun damit, ein anderes Inkassobüro einzig zum Zwecke der Kostentreiberei zu beauftragen. ich würde mir den "Spaß" erlauben und mich bei deren Aufsichtsgericht beschweren. Tenor: "Ich beschwere mich über die Geschäftsgebaren des Inkassos XYZ. Trotz deutlicher Reklamation meinerseits wollen sie permanent eine strittige Forderung eintreiben. Dazu haben sie mir in der Vergangenheit diverse Drohbriefe geschickt, bei denen mir 'ganz erhebliche Kosten' angedroht werden. Mit Brief vom XX.XX. zeigen sie offen, dass sie über keinerlei Sachkenntnis und Fachkenntnis verfügen. Sie drohen offen die Einschaltung eines zweiten Rechtsdienstleisters an mit den Worten 'Dies könnte ein Rechtsanwalt oder ein anderes Inkassounternehmen sein'. Aufgrund dieser offen zur Schau gestellten fachlichen Überforderung, liegen die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr vor und ich beantrage von Amts wegen dem Inkasso die Lizenz zu entziehen."

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

3x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16475 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Was mich jedoch wundert ist, dass dieser Brief an meine Eltern (Erstwohnsitz) geschickt wurde, wobei die vorherigen Briefe an meinen Wohnsitz geschickt wurden, den ich bei der Bahncard angegeben habe.

D.h. die Inkassobude hat zumindest schon mal eine Melderegisterauskunft eingeholt.
Ab dem nächsten Schreiben werden dann zusätzlich zu den Inkassogebühren noch Adressermittlungskosten auftauchen ...

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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