Computerbetrug Cardsharing Nutzer?

17. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Cyberbaer
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Computerbetrug Cardsharing Nutzer?

Guten Morgen,

Folgendes Problem:
Gestern flatterte bei Person A ein Brief der Polizei ins Haus. Ihm wird vorgeworfen Computerbetrug begangen zu haben, da sein Name im Jahre 2013 auf einer sog. Cardsharing Website auftaucht. A hat sich sowas Mal angeschaut, aber niemals anderen zur Verfügung gestellt. So dass er sich in diesem Fall, maximal, als Nutzer und nicht Betreiber sieht.
Ist in einem solchen fiktiven Fall von computerbetrug auszugehen oder eher "nur" das erschleichen von Leistungen? Und in wie fern könnten da Zahlungsanbieter, die natürlich nur eine Zahlung dorthin ohne Zweck nachweisen könnten, die Beweislage ändern? Welche Strafe hätte A zu erwarten?

Meiner Meinung nach, hat A nur Leistungen erschlichen allerdings keinen Betrug im klassischen Sinne begangen. Denn alleine die Legal Definition des Paragraphen ergibt meiner Meinung nach keinen Spielraum dafür her.

Ich danke euch, für eure Antworten.

LG Cyb

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21 Antworten
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#2
 Von 
Start4u
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 122x hilfreich)

Wenn du genauer erklärst was eine Cardsharing Website ist kann man Dir vielleicht helfen.

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#3
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5538 Beiträge, 2497x hilfreich)

Du hast dir durch Verwenden unbefugter Daten einen Vermögensvorteil verschafft.
Viel klarer kann ein Computerbetrug doch nicht aussehen.

Natürlich fließt in das Strafmaß mit ein, dass du nur Nutzer bist, und nicht der Verkäufer.

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#4
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von Start4u):
Wenn du genauer erklärst was eine Cardsharing Website ist kann man Dir vielleicht helfen.

Wikipedia? https://de.wikipedia.org/wiki/Cardsharing erläutert es wie folgt:
Zitat:
Beim Cardsharing (deutsch Kartenfreigabe oder gemeinsamer Kartenzugriff, wörtlich Karte teilen) wird beim Pay-TV eine einzige Entschlüsselungskarte in mehreren Empfängern gleichzeitig verwendet. Das ist in der Regel vertragswidrig und möglicherweise auch illegal.


Ansonsten siehe Hiphappy, dem ist nichts hinzuzufügen.

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Meine persönliche Meinung

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#5
 Von 
Cyberbaer
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Das hier der Betreiber/Anbieter Betrug begeht in dem er Software ändert und sich eventuell noch eine Goldene Nase verdient ist nicht von der Hand zu weisen. Wieso sollte aber der Nutzer Betrug begangen haben, wenn er die Dienstleistungen ja nur nutzt ohne dafür zu bezahlen/den vollständigen Preis zu bezahlen? Nach wie vor erkenne ich nicht wo A hier einen Betrug begangen haben soll. Er hat ja wieder Software noch Hardware geändert. Das A allerdings zivilrechtlich noch eines auf die Nuss bekommt ist mehr als klar und verständlich.

Mir ging es nur um die strafrechtlich zu betrachtende Norm. Die ja in dem Fall Computerbetrug ist und nicht "nur" erschleichen von Dienstleistungen.

Lg

Cyb

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#6
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5538 Beiträge, 2497x hilfreich)

Zitat (von Cyberbaer):
die Dienstleistungen ja nur nutzt ohne dafür zu bezahlen/den vollständigen Preis zu bezahlen?


= Vermögensvorteil

Du sparst ja das Geld, was du für die legale Nutzung bezahlen müsstest.

Zitat (von Cyberbaer):
ach wie vor erkenne ich nicht wo A hier einen Betrug begangen haben soll.


Deine Einstellungen zu kriminellen Handlungen ist wirklich speziell.

Zitat (von Cyberbaer):
Er hat ja wieder Software noch Hardware geändert.


Aber unbefugt die Schlüsseldaten genutzt.

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#7
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 689x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Viel klarer kann ein Computerbetrug doch nicht aussehen


Das sieht auch das OLG Celle so:

Wer einen auch selbst genutzten Entschlüsselungscode für Bezahlfernsehen auch Dritten im Internet anbietet, begeht Computerbetrug. Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden (Az.: 2 Ss 93/16 ).

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#8
 Von 
Cyberbaer
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

@Albarion
Richtig das OLG Celle hat ja den Betreiber eines solchen Service, was er gegen Bezahlung an rund 65 Kunden verkaufte, wegen Computerbetruges entschieden und 1 Jahr zur Bewährung geurteilt.

A ist aber in diesem Szenario nicht Betreiber sondern nur Nutzer. Heißt er hat von einer Person B dieses Schlüsselwort gekauft und nicht selbst verbreitet.

Daher und da dieses Urteil ja bekannt ist, stellt sich mir die Frage wieso A hier nicht nur Leistungen erschlichen hat.

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#9
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Die Lektüre von § 263a StGB erklärt es:

Zitat:
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Man beachte den unterstrichenen Teil - das ist genau die Aktivität die man dem Nutzer vorwerfen kann. Denn eine Erlaubnis zur Nutzung der von der Cardsharing-Site illegal bezogenen Schlüsseldaten kann A ja wohl nicht vorweisen.

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#10
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 689x hilfreich)

Zitat (von Cyberbaer):
A ist aber in diesem Szenario nicht Betreiber sondern nur Nutzer. Heißt er hat von einer Person B dieses Schlüsselwort gekauft und nicht selbst verbreitet.


Mag sein, spielt aber nur eine untergeordnete Rolle.
Der Tenor ist halt das Teilen und/oder Nutzen derartiger Angebote.

Er selbst muss ja noch nicht mal der Initiator sein, sondern eher Mitläufer, der das ganze noch promoviert. Dazu kommt, dass es keine Garantie gibt, ob der User A nicht vielleicht (unentgeltlich) ebenfalls die Karte bzw. Daten anderen zur Verfügung gestellt hat

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Cyberbaer
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke @Albarion für die Ausführung die auch verständlich ist.
Unter diesen Gesichtspunkten ist es nachvollziehbar.
Nur ne m letzteren Punkt gehe ich nur teilweise konform da es Person A ja unter einen Generalverdacht stellt selber auch zu verbreiten. In dem Fall denke ich, bitte Korrektur wenn falsch, wird ja nur die Nutzung vorrangig bestraft solange eine Weiterverbreitung nicht nachweisbar ist.

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von Cyberbaer):
wird ja nur die Nutzung vorrangig bestraft solange eine Weiterverbreitung nicht nachweisbar ist

Natürlich werden nur Vergehen bestraft, die - nach Überzeugung des Gerichts - nachgewiesen wurden. Dennoch ist auch die reine Nutzung bereits Computerbetrug, es bedarf nicht der Weiterverbreitung der Schlüssel als solches um den Straftatbestand des §263a StGB zu erfüllen.

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#13
 Von 
Cyberbaer
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Das Verfahren wurde nach §170 StPO eingestellt.
Auch die zuständige StA sieht in der reinen und geringfügigen Nutzung (Zahlung eines Geldbetrages) keinen Computerbetrug vorliegen. Computerbetrug wäre nur bei Betrieb eines eigenen Services gegeben.

-- Editiert von Cyberbaer am 14.01.2018 08:37

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#14
 Von 
guest-12322.03.2021 18:38:31
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 8x hilfreich)

@Cyberbaer, ich hab habe in meinem Umkreis einen ähnlichen Fall nun. Die Person wurde von der Polizei nun vorgeladen. Vorgeworfern werden ihm auch Computerbetrug und Erspähen von Daten wogegen auch nun ermittelt wird. Er war auch im Jahre 2013 und 2014 Nutzer und nicht Betreiber. Leider hat dieser damals mit Paypal die Beträge gesendet, wodurch sie ihne wahrscheinlich ermittelt haben.
Meine Frage: 1. Vorladung wahrnehmen oder direkt zum Anwalt ? 2. Hatte die Staatsanwaltschaft auch IP Daten ?

8x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Oleg123123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

@DerEinser, ist da schon was raus gekommen? Theoretisch ist ja „nur" die Zahlung bekannt.
Ob die Person es wirklich genutzt hat, ist ja nicht mehr nachweisbar?

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#16
 Von 
krynee
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Bei mir ist gerade ähnliches passiert.

Mir wurde nun mitgeteilt, dass ein Ermittlungsverfahren läuft (wg. anstehender Verjährung die Offenlegung) wegen Computerbetrug. Ich soll 2014 für 6 Monate den Dienst eines anderen (gesondert verfolgten) genutzt haben. Festgemacht wird dies anhand einer Zahlung (Überweisung).

Es ist keine Befragung o.ä., nur die Mitteilung das man das Verfahren an die für meinen damaligen Wohnort zuständige Staatsanwaltschaft abgeben wird.

Wie soll ich vorgehen ? Soll ich irgendwie aktiv werden oder erstmal abwarten was von "meiner" Staatsanwaltschaft kommt ?

Ich hatte die Zahlung damals wirklich geleistet und auch die Absicht den Dienst zu nutzen. Mangels technischen Know Hows habe ich es aber nie zum laufen gebracht und in der Tat nie umsonst Pay TV schauen können. Das ärgert natürlich umso mehr nun.

Auf teure Anwaltskosten habe ich absolut keine Lust, vor allem da man mir ja bis auf die Zahlung nun wirklich nichts anlasten kann.

Tipps ?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Abwarten

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#18
 Von 
krynee
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok danke :D

Wäre jetzt auch erstmal meine erste Intention gewesen. Kann es sein, dass die Ermittlung von "meiner" Staatsanwaltschaft direkt eingestellt wird oder soll ich damit rechnen noch mal zu einer Befragung geladen zu werden ? (Zu der ich natürlich erstmal nicht hingehen würde).

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
fb560281-84
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi, hab gerade das gleiche Problem, bei mir stand die Polizei direkt vor der Haustür und hat mich befragt.
Es ist bei mir genau so, die haben überweisungen von meinem Konto von vor vier Jahren. Krynee was ist bei dir rausgekommen?

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Die beiden Nutzer welche das Problem geschildert haben, haben nur in diesem Faden Beiträge hinterlassen. Evtl. bekommt der Themenstarter ein Mail das es einen neuen Beitrag zum Thema gibt und antwortet wie es ausgegangen ist. Hoffen sollte man aber nicht. Leider schliessen Moderator auch oft noch vor der Themenstarter antworten könnte die Diskussion. Was schade it.

Wie auch immer. Wie es für manchen ausgegangen ist kann man t.w. auch in der Presse lesen:
https://www.heise.de/newsticker/meldung/Bewaehrungsstrafen-im-Prozess-um-Computerbetrug-mit-guenstigem-Pay-TV-4298370.html
https://www.heise.de/newsticker/meldung/Bewaehrungsstrafen-im-Prozess-um-Computerbetrug-mit-guenstigem-Pay-TV-4298370.html
https://www.ovb-online.de/rosenheim/landkreis/rosenheimer-pay-tv-hacker-jetzt-sind-auch-seine-kaeufer-dran-11268359.html

Ob auch die "Konsumenten" des Cardsharing-Angebotes wegen Computerbetrug verurteilt worden sind, habe ich nirgendwo gefunden.

https://www.rechtsanwaeltin-michaelis.de/nutzung-von-cardsharing-ist-strafbar/
Dies Anwältin vertritt z.B. die Meinung, das nicht § 202 a StGB sondern § 265 a StGB (Erschleichen von Leistungen) zu trifft.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
krynee
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von fb560281-84):
Hi, hab gerade das gleiche Problem, bei mir stand die Polizei direkt vor der Haustür und hat mich befragt.
Es ist bei mir genau so, die haben überweisungen von meinem Konto von vor vier Jahren. Krynee was ist bei dir rausgekommen?

Danke


Hi, bin etwas spät dran, aber trotzdem noch eine Rückmeldung wie es bei mir ausging.

Es kam einige Wochen später ein Brief von "meiner" Staatsanwaltschaft. In diesem Brief wurde mir direkt angeboten, dass das Ermittlungsverfahren aufgrund keinem besonderen öffentlichen Interesses gegen Zahlung von 400€ an eine gemeinnützige Organisation (Kinderkrebshilfe) eingestellt werden könnte.

Nun hätte ich die 400€ auch einem gierigen Anwalt geben können, damit es eingestellt wird, aber ich habe dann eben das Geld an die Krebshilfe überwiesen und damit war dann auch das Thema erledigt.

Ein Anwalt hätte mich am Ende genausoviel oder sogar noch mehr gekostet.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Jipsy
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Und zur vorladung bist du hin gegangen oder nicht?

0x Hilfreiche Antwort

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