Clubmitglied erkennt Beschlüsse des Clubvorstands und Status des Clubs nicht an

23. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
Ricky501
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 13x hilfreich)
Clubmitglied erkennt Beschlüsse des Clubvorstands und Status des Clubs nicht an

Hallo liebe Forengemeinde,

folgender Fall beschäftigt mich/uns.

In einem eingetragenen Sportverein existiert eine Satzung, in der es einen Punkt "Gliederung" gibt und dort wie folgt heißt:

"Zur Durchführung des Spielbetriebes können die Mitglieder Clubs bilden. Diese
verwalten sich selbst, sind aber an die Weisungen des Vereins gebunden."


Demzufolge existieren mehrere Clubs, bestehend aus nur wenigen Personen. Meist sind die Clubs nicht größer als eine Mannschaftsstärke bestehend aus 5 bis 7 Spieler.

In einem dieser Clubs hat nun ein Clubvorstand (1. Vorsitzender) ein Clubmitglied vom Spielbetrieb des deutschen Dachverbandes abgemeldet und gleichzeitig die Club-Kündigung ausgesprochen.

Das betreffende Clubmitglied hat nun die Rechtmäßigkeit des Clubvorstandsbeschlusses angezeifelt.

Es erkennt sogar den Status des Clubs grundsätzlich nicht an und hat über seinen Anwalt gegenüber dem Clubvorstand (nicht Vereinsvorstand!!!) vortragen lassen, dass der Club eine Gesellschaft im Sinne des § 705 BGB sei und das betreffende Clubmitglied selbst als angebliches Club-Gründungsmitglied zusammen mit dem 1. Vositzenden Gesellschafter des Clubs wären.

Demzufolge stünde gemäß § 709 Abs. 1 BGB die Führung der Geschäfte der Gesellschaft, den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu und es bedürfe für jedes Geschäft die Zustimmung aller Gesellschafter.

Nun ist es so, dass der Club nicht von dem betreffenden Mitglied mitgeründet wurde und diese Aussage zurückgewiesen wird. Zudem existiert weder ein schriftlicher, noch ein mündlicher Gesellschaftsvertrag. Die Aussagen sind somit reine einseitige Erklärungen.

Der Clubvorstand bezieht sich nun auf die Satzung der übergeordneten Vereins (siehe passus oben).

Ist nun ein Club, der in einem eingetragenen Verein satzungsgemäß eine untergeordnete, sich selbst zu verwaltende Gruppe ist, eine Gesellschaft im Sinne des § 705 BGB oder zählt hier die Satzung des übergeordneten, eingetragenen Verein und der Club kann wie ein Verein handeln, indem ein Clubvorstand Mehrheitsbeschlüsse erlassen kann?

Der Vereinsvorstand hat sowohl die Abmeldung des Mitglieds vom Spielbetrieb durch den Clubvorstand, als auch die Club-Kündigung bestätigt. Das Mitglied wäre jetzt kein Club-Mitglied mehr, sondern nur noch Einzelmitglied im Verein.

Der 1. Vorsitzende des Clubs wird vom Verein als Clubvorstand anerkannt. Das betreffende Mitglied sieht den Clubvorstand jedoch als Gesellschafter an.

P.S. Der Club verfügt über keine eigenständige Clubsatzung.

Vielen dank im Voraus und frohe Festtage

-- Editiert von Ricky501 am 23.12.2017 23:21

-- Editiert von Ricky501 am 23.12.2017 23:22

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120246 Beiträge, 39857x hilfreich)

Zitat (von Ricky501):
Zudem existiert weder ein schriftlicher, noch ein mündlicher Gesellschaftsvertrag. Die Aussagen sind somit reine einseitige Erklärungen.

Eien BGB-Gesellschaft entsteht kraft Gesetz. Man braucht also gar keinen Vertrag.



Zitat (von Ricky501):
Ist nun ein Club, der in einem eingetragenen Verein satzungsgemäß eine untergeordnete, sich selbst zu verwaltende Gruppe ist, eine Gesellschaft im Sinne des § 705 BGB

Es kann seindas es so ist.
Dazu müsste man mal die Details prüfen.



Zumindest verhindert das
Zitat (von Ricky501):
"Zur Durchführung des Spielbetriebes können die Mitglieder Clubs bilden. Diese
verwalten sich selbst, sind aber an die Weisungen des Vereins gebunden."

nicht das der "Club" eine BGB-Gesellschaft wäre.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Ricky501
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 13x hilfreich)

Aber im § 705 BGB steht doch.

"Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten."

Demzufolge müsste es doch eine Vertrag geben, um einen gemeinsammen Zweck in bestimmter Weise zu fördern.

Wie könnte ich sonst verhindern, dass z.B. mein Nachbar morgen sagt, ich hätte mit ihm irgendeine eine Gesellschaft gegründet?

-- Editiert von Ricky501 am 23.12.2017 23:37

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Ricky501
Status:
Schüler
(181 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Eien BGB-Gesellschaft entsteht kraft Gesetz. Man braucht also gar keinen Vertrag.

Die Gesellschafter sind zur Errichtung eines Gesellschaftsvertrags verpflichtet, der deshalb die formelle Grundlage der Gesellschaft bildet. Durch den Gesellschaftsvertrag werden die Gründer zu Gesellschaftern der gegründeten Gesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag regelt das Verhältnis der Gesellschafter untereinander...

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Viele verstehen unter einem Vertrag ein Stück Papier auf dem die Vertragsdetails festgehalten sind und von den Vertragspartner unterschrieben ist. Dies ist aber nur eine Form eines Vertrages. Ein Vertrag kann auch mündlich sein oder gar stillschweigend durch konkludentes Handeln zustanden kommen

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