Christian Audigier und Ed Hardy Textilien - Abmahnung von The Fashionrepublic AG und K&K Logistics wegen Markenrechtsverletzung durch die Kanzlei Karsten und Schubert sowie die Kanzlei Winterstein

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Christian Audigier und Ed Hardy Textilien - Abmahnung von The Fashionrepublic AG und K&K Logistics wegen Markenrechtsverletzung durch die Kanzlei Karsten und Schubert sowie die Kanzlei Winterstein

Marken- und Produktpiraterie sind verboten und werden aus diesem Grunde strengstens von den Markeninhabern verfolgt.

Dies verdeutlichen aktuell die Beispiele Ed Hardy und Christian Audigier.

Ed Hardy und Christian Audigier Artikel erfreuen sich nach wie vor großer Beliebtheit auf dem deutschen Textilmarkt.

K&K Logistics sowie die Fashionrepublic AG aus Berlin sind die beiden offiziellen Distributeure der Waren für Deutschland.

Exklusive Lizenznehmer und Vertriebsrechte

"The Fashionrepublic AG" aus Berlin, wird von der Berliner Kanzlei Karsten und Schubert vertreten. K&K Logistics nehmen hingegen die Dienste der Kanzlei Dr. Winterstein aus Frankfurt in Anspruch.

The Fashionrepublic AG verfügt laut eigener Homepage über "alleinige Einkaufs- und Distributionsrechte in den Vertriebsgebieten Deutschland / Österreich und teilweise auch für Osteuropa / Russland", u.a. für Ed-Hardy bzw. Christian Audigier Produkte.

Erschöpfungsgrundsatz

Dies führt indes nicht dazu, dass deutsche Händler dadurch gezwungen sind, die genannten Waren ausschließlich über die offiziellen Distributeure zu beziehen, da Waren, die einmal ordnungsgemäß in den europäischen Wirtschaftsraum eingeführt wurden diesbezüglich keinerlei Handelsbeschränkungen unterliegen (Erschöpfungsgrundsatz). Dies ist ein Ausfluss des freien Warenverkehrs, der Quasi-Monopolstellungen verhindern soll.

Fälschungsmerkmale

Ebenso gelingt es den Distributeuren nicht in jedem Fall, die unterstellten Fälschungsmerkmale nachzuweisen. Die Hintergründe dafür sind vielfältig und konnten in den zahlreichen anhängigen Verfahren ans Tageslicht gebracht werden, so dass eine erfolgreiche Abwehr aufgrund der einschlägigen Erfahrungen selbst in scheinbar aussichtslosen Fällen möglich ist.

Oftmals kommt es ohne Wissen der Händler zu illegalen Importen der Top Brands nach Deutschland und es besteht der Verdacht der Markenpiraterie und Produktpiraterie

Markenpiraterie und Produktpiraterie

Markenpiraterie und Produktpiraterie sind voneinander zu unterscheiden.
Unter Markenpiraterie ist das illegale Verwenden von Zeichen, Namen, Logos (Marken) und geschäftlichen Bezeichnungen, die von den Markenherstellern zur Kennzeichnung ihrer Produkte im Handel eingesetzt werden zu verstehen.

Während die Produktpiraterie das verbotene Nachahmen und Vervielfältigen von Waren, Erfindungsrechten, Designrechten und Verfahrensrechten bezeichnet.

Der Fälscher verwendet die Bekanntheit einer Marke, die ein Markenhersteller aufgrund seiner Qualitätsprodukte erlangt hat, um den Verbraucher über die tatsächliche Herkunft der Ware und Qualität zu täuschen.

Statistik / Schaden

Ende der 1980er Jahre lag die Zahl der Zollbeschlagnahme in Deutschland bei etwa 1000 Aufgriffen im Jahr. Dies hat sich enorm gesteigert auf bis zu rund 25.000 Fälle im Jahr 2007.

Im Jahr 2006 lag der nachweisliche Schaden bei rund einer Milliarde Euro.

Gefahr

Der mit dem illegalen Handel einhergehende finanzielle Schaden für die Markenhersteller ist offensichtlich, jedoch nur eine negative Auswirkung der Markenpiraterie und Produktpiraterie.

Ebenso sollten die Gefahren berücksichtigt werden, die mit der verminderten Produktqualität von Fälschungen einhergehen. Dies betrifft Kinderspielzeug genauso wie Zubehörteile für Automobile oder Küchengeräte.

Schutz für Markenhersteller

Die häufigste Verkehrsart, mittels derer Die Plagiate in Umlauf gebracht werden ist der Postverkehr. Dies bietet für die Schutzrechtsinhaber die Möglichkeit, die Zollbehörden um Mithilfe zur Bekämpfung der Markenpiraterie und Produktpiraterie zu bitten.
Rein praktisch erfolgt dies über das Grenzbeschlagnahmeverfahren beim Zoll.

Das Grenzbeschlagnahmeverfahren

Markenhersteller können die Grenzbeschlagnahme beim Zoll beantragen. Dies setzt voraus, dass Schutzrechtsinhaber den begründeten Verdacht haben müssen, dass Waren im- oder exportiert wurden, die Schutzrechte verletzen. Die Kontrollen der Zollbehörden umfassen dabei sowohl Einfuhr, die Ausfuhr als auch die Durchfuhr von Waren.

Sobald die Zollbehörden fündig werden erfolgt meist eine Mitteilung an die Vertreter der Markenrechtsinhaber, so dass einer zivilrechtlichen Verfolgung der Markenpiraterie und Produktpiraterie nichts mehr im Wege steht.