Chef will Lohn einbehalten...

8. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
Husky78
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Chef will Lohn einbehalten...

Guten Abend

Habe heute von meinem Chef erfahren das er mir zum 15ten dieses MOnats 500Euro vom Gehalt für eine Weiterbildung die mal vor 3 Jahren 1200Euro gekostet hat einbehalten möchte. Wir haben allerdings am 28.07.17 einen Aufhebungsvertrag mit diesem Punkt unterschrieben:

§6 Ausgleichsklausel
Mit dem Erfüllen der in dieser Vereinbarung niedergelegten Pflichten sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus seiner Beendigung, gleich aus welchen Rechtsgrund, erfüllt.

So nun meine Frage: Wir haben nie über eine Rückzahlung uns unterhalten und auch das Schreiben was Ich 2015 unterschrieben habe hält vor Gericht (hab schon mich infomiert) nicht stand. Kann der Chef jetzt einfach den Lohn abziehen? Bin verheiratet und habe ein KInd.

MfG
Denny

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1300 Beiträge, 730x hilfreich)

Natürlich kann ein Arbeitgeber soviel Geld einbehalten wie er will. Aber dann muss er auch mit den kurzfristigen Konsequenzen von zivilrechtlichen Klagen leben.und sich mit dem ganzem Ärger mit dem Gericht und -vollzieher abgeben.

Sollte das Geld nicht pünktlich und vollständig da sein sofort Lohnklage beim Arbeitsgericht auf das Geld/ Rest einreichen. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht. Und ein Anwalt ist dafür auch nicht notwendig. Die Klage nehmen die netten Rechtspfleger während der Sprechstunden auch direkt auf. Die wichtigen Daten dafür auf einen Zettel schreiben und die relevanten Unterlagen in Kopie mitgeben. Ist auch nicht teuer.
Wenn dann noch Mätzchen gemacht werden , bei Gericht einen Titel mit Kontopfändung beantragen. Das ist für eine Firma eine üble Sache.

Damit es erst gar nicht soweit kommt kann man dem lieben Chef ja noch schnell höflich und bestimmt mitteilen, dass der "Vorschlag" mit den 500 Euro mit dem Aufhebungsvertrag sowieso hinfällig ist, und das Papier von damals ohnehin nicht
vor einem Gericht Bestand hat. Man erwartet eine pünktliche und vor allem vollständige Zahlung.
Ansonsten werden sofort gerichtliche Schritte eingeleitet, dessen Kosten "mir wert sind. Das wollen wir doch unbedingt vermeiden"
Wer von einem Chef so freche Auskünfte bekommt, kann auch direkt hart antworten.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Husky78):
Kann der Chef jetzt einfach den Lohn abziehen?

Klar kann er das, denn er sagt ja der Buchhaltung was sie überweisen soll.

Interessanter dürfte sein, ob er es auch durchsetzen könnte ...



Zitat (von Husky78):
in dieser Vereinbarung niedergelegten Pflichten

Davon steht keine im Zusamenhang mit der Schulung, einer Rückzahlung o.ä?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Husky78
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Der §6 bezieht sich auf §5 der mich dazu verpflichtet beim Arbeitsamt mich zu melden da aber Ich zum 01.09.17 schon ein neuen Arbeitgeber habe, entfällt dies. Hab mich da aber trotzdem gemeldet beim Amt.

Sämtliche gegenseitge Ansprüche sagt aber doch aus das Weder Ich noch der AG was fordern darf? Also auch nix von einer Rückzahlung einer Weiterbildung von 2015 oder irre Ich mich jetzt?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1300 Beiträge, 730x hilfreich)

Die laufende Rechtsprechung stellt gewisse Ansprüche an Rückzahlungsvereinbarungen, damit die überhaupt gültig sind.
Richtwerte gibt es hier: https://www.anwalt.de/rechtstipps/rueckzahlung-von-fortbildungskosten-bag-bestaetigt-bisherige-rechtsprechung-eine-uebersicht_062359.html

1200 Euro nach 3 Jahren noch haben zu wollen erscheint mir recht weit seitens des Arbeitgebers gedehnt. Es spielt auch eine Rolle wie lange eine solche Maßnahme gedauert hat.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Husky78):
Der §6 bezieht sich auf §5 der mich dazu verpflichtet beim Arbeitsamt mich zu melden

Wenn das die einzige Pflicht war, dann stehen die Erfolgsaussichten für den AG recht schlecht. Irgendwo so um die 0.


Von dahher würde ich dem
Zitat (von maestro1000):
Damit es erst gar nicht soweit kommt kann man dem lieben Chef ja noch schnell höflich und bestimmt mitteilen, dass der "Vorschlag" mit den 500 Euro mit dem Aufhebungsvertrag sowieso hinfällig ist, und das Papier von damals ohnehin nicht
vor einem Gericht Bestand hat. Man erwartet eine pünktliche und vor allem vollständige Zahlung.
Ansonsten werden sofort gerichtliche Schritte eingeleitet, dessen Kosten "mir wert sind. Das wollen wir doch unbedingt vermeiden"

voll zustimmen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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