CCS INKASSO Forderung

8. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
General123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
CCS INKASSO Forderung

Hallo, ich habe gestern ein schreiben von VCS INKASSO bekommen mit einer Forderung von 54.68€ im einzelnen fordern sie: 1. Hauptforderung 26,42€ (kaufbetrag) 2. Bankrücklastschriftskosten 3,36€ 3. Addresermittlungskosten 10€ 4. Verzugsschaden der ingenico Payment Services GmbH 9,90€ 5. Mahnspesen

Das ganze war über eine Karte von meinem Vater die erst am 10.04 aufgelöst wird mein Dad aber verstorben ist vor einer Weile und meine Mutter eine 2 Karte hat die sie laut Bank noch benutzen kann bis 9.04 hat sie damit eingekauft. Meine Frage ist ist diese Forderung rechtens in der Höhe oder läst sich da was machen?


Ich habe mir schon einiges durchgelesen aber die Förderung war ein wenig anderst wie bei den anderen.

Mit freundlichen Grüßen Marc Werner

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11 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Posten 1 bis 3 sind in Ordnung. Also die Hauptforderung, die 3,36€ Rücklastschrift und die 10€ Adressermittlung.

Punkt 4 ist mehr oder minder frei erfunden. "Verzugsschaden Ingenico" gibt es nicht. Laut BGH dürfen keine Bearbeitungsgebühren bei Rücklastschriften gefordert werden.

Punkt 5 Mahnspesen sind etwas zu hoch (wenn ich richtig gerechnet habe 5€?) Erlaubt sind nur maximal Briefporto u.ä. Das sind vielleicht 1,50€ oder so.

Darüber hinaus gehören Ingenico und CCS zusammen. Inkassokosten sind also ebenfalls nicht erlaubt. Was mich hier verwundert ist, dass gar keine Inkassokosten gefordert werden, was merkwürdig ist. Sollte CCS am Ende mittlerweile einsehen, dass deren erfundene Inkassogebühren nicht gefordert werden dürfen?

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#2
 Von 
General123
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok super danke dir für deine Antwort.
Des heißt ich kann den hohen Betrag herabsetzen und eine Mail oder Brief aufsetzten.

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#3
 Von 
mepeisen
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Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

So würde ich es machen, ja.

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#4
 Von 
Tartur
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,

schaut euch mal das Urteil des LG Düsseldorf (Az 14 c O 169/15 ).
Im Unterlassungsurteil wurde der Ingenico strafbewehrt die Forderung der Inkassovergütung nebst Verzugsschadens untersagt.

Grüße
Tartur

-- Editiert von Tartur am 14.04.2018 10:05

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#5
 Von 
mepeisen
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Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Wenn es da um die Ingenico geht, kann man ja mal der ursprünglichen Klägerin, also dem Verbraucherschutzverein oder wer auch immer dahinter stand, das ganze vortragen und fragen, ob dagegen vorgegangen wird.

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#6
 Von 
Tartur
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Einfach bezugnehmend auf das o. g. Urteil Beschwerde gegen Ingenico bei der BaFin Abteilung VBS3 einreichen und diese übernimmt es als Bankenaufsicht einfach!

-- Editiert von Tartur am 15.04.2018 12:26

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#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Du hast nun in mehreren Themen denselben Unsinn von der BaFin wiederholt. Ich sehe darin einfach keinen Sinn. Wenn du weißt, wer da Klägerin war, dann kannst du auch diesen sicherlich benennen und es würde dann sicher dagegen vorgegangen werden. Viel Spaß noch.

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#8
 Von 
Tartur
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Mein lieber mepeisen,

geht es dir um nur um die individuelle Beratung jedes einzelnen oder vielmehr um eine grundsätzliche Änderung der Inkassopraxis der Ingenico Payment GmbH? Die Präsidentin des OLG DD (Aufsicht CCS) verneint das Konzerninkasso zwischen Ingenico und CCS, aber die BaFin als Aufsicht der als E-Bankinginstiut zugelassenen Ingenico berücksichtigt Beschwerden über die pauschal erhobenen Gebühren „bei der laufenden Aufsicht über die Ingenico Payment Service GmbH". Und nur durch viele Beschwerden entsteht viel Druck.
Und nun viel Spaß noch bei der gepfefferten Antwort.

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#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Die Präsidentin des OLG DD (Aufsicht CCS) verneint das Konzerninkasso zwischen Ingenico und CCS

Im Rahmen von weitergehenden Informationen, die bislang weder dem LG Düsseldorf noch dem OLG vorgetragen wurden, aber die Konzernabhängigkeit nachhaltig beweisen, wird derzeit alles geprüft. Darüber hinaus wird dort noch geprüft werden, inwieweit die Klarstellung des BGH hinsichtlich echtem und unechtem Factoring etwas ändert.

Zitat:
aber die BaFin

hat mit Rechtsdienstleistungen und deren Bewertungen nichts zu tun.

-- Editiert von mepeisen am 27.05.2018 17:27

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#10
 Von 
Tartur
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)

Das die BaFin mit Rechtsdienstleistungen etwas zu tun hat, habe ich auch nie behauptet.

Die auf der Bonrolle geforderten 9,90€ als pauschaler Schadensersatz bei Rücklastschrift fordert aber die Ingenico klar rechtswidrig und nicht der Rechtsdienstleister CCS.

Wiederholend der Hinweis, dass das OLG DD derzeit aufgrund des Urteils LG DD, 08.06.2017, 14c O 169/15 das Konzerinkasso verneint. Die Begründung ist meiner Meinung ein wenig realitätsfern, passt aber wohl den beiden o. g. Unternehmen sehr gut ins Geschäftskonzept.

Und die „Packung" aus OLG DD und BaFin nach der Aufforderung zum Nachweis aller Legitimationen und Belege ist für die beiden Unternehmen sehr aufwendig und unangenehm. Das müssen nämlich richtige Juristen bearbeiten. Und nach dem Begleichen der unbestrittenen, tatsächlich belegten Kosten, kehrt dann seltsamerweise Ruhe ein.



-- Editiert von Tartur am 27.05.2018 20:21

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#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Die auf der Bonrolle geforderten 9,90€ als pauschaler Schadensersatz bei Rücklastschrift fordert aber die Ingenico klar rechtswidrig und nicht der Rechtsdienstleister CCS.

Und die BaFin mag dagegen eine Rüge erteilen. Aber wie auch schon bei Kontoführungsgebühren oder Bearbeitungsgebühren kann sie da nicht in dem Sinne eingreifen, dass sie ganz vollständig verbietet. Falls doch, wäre es hübsch und sicher wirst du dann hier etwas schreiben.

Zitat:
Das die BaFin mit Rechtsdienstleistungen etwas zu tun hat, habe ich auch nie behauptet.

So? Dann schau dir doch mal deinen eigenen Beitrag an (#4). Da redest du von Inkassogebühren...

Zitat:
Wiederholend der Hinweis, dass das OLG DD derzeit aufgrund des Urteils LG DD, 08.06.2017, 14c O 169/15 das Konzerinkasso verneint. Die Begründung ist meiner Meinung ein wenig realitätsfern, passt aber wohl den beiden o. g. Unternehmen sehr gut ins Geschäftskonzept.

Und für dich auch nochmal wiederholend: Das ganze läuft mit neuen Beweisen und Informationen, sowie mit Verweis auf das "frische" BGH-Urteil gerade erst als Beschwerde an. Wie das ausgeht, ist ungewiss. Fakt ist, dass dem Landgericht Düsseldorf nicht alle Infos vorlagen (beispielsweise Geschäftsberichte) und es daher in seiner Wertung gar nicht alles berücksichtigen konnte. Zudem gab es das BGH-Urteil 2017 noch gar nicht.

Ich sage ja nicht, dass man solche Inkasso-Praktiken nicht anprangern sollte. Aber es bringt nichts, das bei der falschen Behörde zu tun oder sich nur um irgendeinen kleinen Posten statt um das eigentliche Geschäftsmodell zu kümmern. Wenn dem gesamten Konzern die Geschäftsgrundlage unterm Hintern weggezogen wird, dann bringt denen auch der Posten von 9,90€ nichts mehr.

Davon abgesehen: Die Ingenico hat eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die 9,90€ nicht mehr zu fordern. Sie tun es trotzdem. Das bedeutet für mich: Man kann hier das Ordnungsgeld oder ersatzweise Ordnungshaft vollstrecken. Dazu müsste man nur dem Gericht einen aktuellen fall schildern unter Verweis auf das Akzeptenzeichen oder der Klägerin. Das ist bedeutend effektiver als die BaFin, findest du nicht? Wieso man völlig umständliche Wege geht, erschließt sich mir nicht.

-- Editiert von mepeisen am 27.05.2018 22:00

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