Bußgeldbescheid Verzögerung seitens der Behörden

22. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
viktory_hh
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)
Bußgeldbescheid Verzögerung seitens der Behörden

Sehr geehrte Damen und Herren, folgender Sachverhalt liegt vor:

Eine Person wurde zwei mal innerhalb kurzer Zeit (ca. 2 Wochen Abstand) bei einer maßgebender Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem mobilen Blitzer aufgenommen. Das erste Mal Betrug die Überschreitung über 30 km/h auf einer Autobahn. Das zweite Mal Betrug die Geschwindigkeitsüberschreitung über 40 km/h ebenfalls auf Autobahn. Für die zweite Überschreitung droht ein einmonatiger Fahrverbot ohne wenn und aber. Aber für die erste Überschreitung gilt Fahrverbot nur, wenn vorher bereits eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 26 km/h vorgelegen hat, was momentan nicht der Fall ist.
Nun leider gilt bei dieser Sache auch der Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides. Die Behörde hat nun einen Bußgeldbescheid über die zweite Geschwindigkeitsüberschreitung erlassen. Über die erste Überschreitung wurde bisher nur Anhörungsbogen verschickt. Das Problem ist nun, wenn der bereits vorliegende Bescheid in Rechtskraft übergeht wird die Behörde auch im ersten Fall einen Fahrverbot aussprechen können. Beide Fälle werden von ein und der selben Behörde bearbeitet, vlt. sogar von zwei Kollegen die im gleichen Büro sitzen.
Wie kann man die Behörde dazu bringen den Bescheid über die erste Sache möglichst schnell zu erlassen so dass nur ein Fahrverbot im zweiten Fall erlassen werden kann?

-- Editiert von viktory_hh am 22.01.2018 17:08

-- Editiert von viktory_hh am 22.01.2018 17:09

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47631 Beiträge, 16834x hilfreich)

Zitat:
Das Problem ist nun, wenn der bereits vorliegende Bescheid in Rechtskraft übergeht wird die Behörde auch im ersten Fall einen Fahrverbot aussprechen können.


Dieses Problem besteht nicht.

Zitat:
Nun leider gilt bei dieser Sache auch der Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides.


Nein, das ist nicht der Fall. Der § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV lautet:
Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

Die erste Geschwindigkeitsüberschreitung wurde jedoch vor Rechtskraft des Bußgeldbescheides für die zweite Geschwindigkeitsüberschreitung begangen. Ein Fahrverbot für die erste Geschwindigkeitsüberschreitung droht daher nicht.

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