Bußgeldbescheid - Knolle bezahlt Az vergessen -

15. August 2014 Thema abonnieren
 Von 
Annwyn
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 10x hilfreich)
Bußgeldbescheid - Knolle bezahlt Az vergessen -

Hallo!

Am 10. Juli 2014 habe ich fristgerecht das Knöllchen (ich hatte einen Parkschein, aber die Zeit 10 Minuten überschritten) an die Stadtkasse des Ordnungsamtes überwiesen. Versehentlich habe ich dabei das Aktenzeichen vergessen. Gestern erhielt ich ein Bußgeldbescheid mit der Forderung 38,50 Euro zu zahlen (10 Euro Ordnungswidrigkeit, 25 €Verfahrensgebühr, 3,50 Auslagen.
Ich habe direkt per Fax Widerspruch eingelegt. Heute Morgen habe ich auch mit der unfreundlichen Sachbearbeiterin telefoniert, die mich als, "doof" betitelte. Sie sagte, die Zahlung am 10. Juli sei eingegangen, aber ohne Aktenzeichen. Daher müsse ich alles zahlen. Sonst geht das Verfahren weiter und es würde sehr teuer für mich werden.

A) Darf sie das rechtlich 2x 10 Euro Ordnungswidrigkeit berechnen?
B)Ich kann ja beweisen und sie hat es auch telefonisch bestätigt, dass am 10.07 das Geld überwiesen wurde.
Nur weil das Aktenzeichen vergessen wurde, muss man doch nicht die Strafe zweimal zahlen. Es stand nicht im Schreiben, dass man ein Verfahren bekommt, falls das Az versehentlich vergessen wird.

Wie sieht die Rechtslage aus?
0 Euro überweisen?
28,50€ überweisen?
oder die geforderten 38,50€

Freue mich über eine Rückantwort.


-- Editiert von Moderator am 15.08.2014 12:45

-- Thema wurde verschoben am 15.08.2014 12:45

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18 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32920 Beiträge, 17282x hilfreich)

Darf sie das rechtlich 2x 10 Euro Ordnungswidrigkeit berechnen? Das kann ich mir kaum vorstellen. Insofern würde ich zur Überweisung der 28,50 Euro und dem Zurückziehen des Einspruchs raten. Aber warten Sie noch ein paar Stunden ab - es kann ja durchaus sein, daß es hier noch einige (fundierte) andere Meinungen gibt.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

39x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Annwyn
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 10x hilfreich)

ok, aber vielen Dank schon einmal.

3x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Wenn der TE vor Ort gezahlt hätte, dann wäre auch kein Aktenzeichen vorhanden gewesen.. Am 10.7. wurde gezahlt, die Einzahlung wurde bestätigt. Wenn die Bussgeldstelle in 4 (in Worten vier ) Wochen nicht feststellen kann, wohin die Zahlung gehen soll......dann gute Nacht.

-- Editiert meri am 15.08.2014 14:21

1x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
. Kein Aktenzeichen gleich Nichtannahme des Verwarnungsgeldangebotes. Punkt.


Welches Gericht hat bisher so entschieden?

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#7
 Von 
Annwyn
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 10x hilfreich)

ok, aber die werden mir meine 10 Euro nicht zurückerstatten, weil keine Az angegeben war. Die wollen direkt zweimal die 10 Euro kassieren. Dann hätte ich ja 48,50 bezahlt. Das kann es doch nicht sein.

2x Hilfreiche Antwort


#9
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Aus der führenden Kommentierung, z.B. Göhler, OWiG, § 56 OWiG Rz. 24:
quote:
Das Verwarnungsgeld muß zur richtigen Zeit und am richtigen Ort gezahlt werden ; ebenso in richtiger Weise, dh. unter Angabe des Geschäftszeichens und bei der dafür bestimmten Einzahlungsstelle..
.
Und Rz. 26:
quote:
Fehlt bei der Einzahlung ...die Angabe des amtlichen Kennzeichens des KfZ, so berührt das nicht die Wirksamkeit der Zahlung; anders jedoch, wenn die Nummer des Verwarnungsgeldverfahrens fehlt...

Aus einem anderen Forum von

tomcraft
Beitrag 27.08.2007, 15:04

gut herauskopiert.

Einerseits sind Kommentare keine Rechtsprechung, andererseits beantwortet es nicht meine Frage, welches Gericht bisher entschieden hätte, dass die Zahlung eines Verwarnungsgeldes ohne Aktenzeichen einen Bussgeldbescheid nach sich zieht.

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2x Hilfreiche Antwort


#11
 Von 
Annwyn
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 10x hilfreich)

Fakt ist, ich werde denen keine 10 Euro schenken und keine 48,50 bezahlen.

Da ich meine 10 Euro vom 10.07. 14 nie wiedersehen werde, weil die wahrscheinlich die Hälfte davon noch Gebühren für eine Rücküberweisung berechnen und Bearbeitungsgebühren, wenn sie überhaupt zurücküberweisen würden, werde ich in der Tat nur die 28,50€ überweisen mit dem Hinweis auf die Einzahlung am 10.07.14 ohne AZ. Immerhin können sie jetzt die Zahlung zuordnen.
Bin mal gespannt, was weiter kommt.

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

Hallo!

Die Sachbearbeiterin konnte also die Zahlung dem TE zuordnen. Was für Angaben sind denn bei der Überweisung gemacht worden? Ich würde mich hier auf § 56 Abs. 4 OWiG berufen und nichts zahlen.

Da man hier wohl Urteile braucht, will ich dieser Pflicht nachkommen ;-)

quote:<hr size=1 noshade>OLG Köln (Ss 472/77 ) Beschluss vom 06.09.1977
Sonstiger Orientierungssatz
1. Wer das Verwarnungsgeld rechtzeitig unter der ihm aufgegebenen Konto-Nummer bei der ihm angegebenen Kasse einzahlt und hierbei im für den Empfänger bestimmten Überweisungsbeleg Angaben macht, die den Grund der Überweisung erkennen lassen (Absender, Tag der Verwarnung, Autokennzeichen), führt damit die Wirksamkeit und Unwiderruflichkeit der Verwarnung herbei, auch wenn er die Angabe der "Verwarnungsgeld-Nummer" dabei vergißt und die Verwaltungsbehörde deshalb das Geld zurückschickt.
<hr size=1 noshade>



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3x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Annwyn
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 10x hilfreich)

Das ist ja das Problem. Ich habe die Angaben vergessen, kein AZ, kein Autokennzeichen. Nur die Kontonummer. Ich war damals im Stress und wollte alles schnell erledigt haben.

Dann kam wohl dieses Verfahren und dann das Schreiben diese 38,50 zu zahlen. Noch hab ich nicht bezahlt, da das Ordnungsamt sich nicht erneut schriftlich zu meinem Schreiben geäußert hatte. Meine Frist läuft in einer Woche ab.

2x 10 Euro zu berechnen für eine lächerliche Ordnungswidrigkeit ist Abzocke der Stadt.

3x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Annwyn
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 10x hilfreich)

Meinen Namen, den hatte ich angegeben. Das alleine reicht wohl nicht. Sie hätte über den Namen mein Kennzeichen etc. sofort finden können.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120353 Beiträge, 39879x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Meinen Namen, den hatte ich angegeben. Das alleine reicht wohl nicht. <hr size=1 noshade>

Im Verwendungszweck?
Und Dein Name ist einmalig in ganz Deutschland?





-----------------
"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
violettab
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo!

Was war der Schluss zu diesem Thema? Ich habe genau das gleiche Problem, und ich frage mich nur, was du am Ende bezahlen musst.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Edmond de Belamy
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

Unglaublich, oder? Da die moderne Form der Beutelschneiderei und des Raubrittertums zu Lasten der Melk-Kuh der Nation (a.k.a. Autofahrer) trotz Allem allgemein gesellschaftlich anerkannt ist, muss man seine Knöllchen dem Grunde nach bezahlen.
Soweit so schlecht.
Jetzt wollen sich diese "Menschen" bei der Verwaltung, trotz sprudelnder Einnahmen nicht mal mehr die Mühe machen, die Zahlungseingänge, die (warum auch immer) nicht automatisch zugeordnet werden können, manuell zu überprüfen?! Sind die Computer die sie nutzen zu BLÖDE und/oder zu banal programmiert um z.B. eine Zahlung des "Verkehrssünders" - nennen wir ihn mal Edmond de Belamy - seinem Knöllchen zuordnen zu können? Heutzutage, zu Zeiten des gläsernen Bürgers, stimmen Kontoinhaber und Fahrzeughalter mit Bindestrich und Leerzeichen zu 100% überein und wenn Eddy von Eddys Konto für Eddys Sündenfall zahlt, sollte das ausreichen. Und für die wenigen Fälle in denen das nicht klappt, weil Eddy vergessen hat das AZn. anzugeben und damit anscheinend gg. irgendwelche "Bestimmungen" der Verwaltungsbehörde verstossen haben könnte, sträubt es sich in mir, dass er trotz Zahlung zu einer weiteren Zahlung verpflichten werden kann! Die wollen Geld, Eddy hat gezahlt, gut is'! Gerade bei kleineren Verwaltungen sollte dieser "Service" gg. Zahlung des verlangten Geldbetrags selbstverständlich sein - für was zahlen wir denn Steuern (und Knöllchen ;^) und damit mittelbar deren Lohn? Sicher nicht, dass sich davon die "Menschen" in den Bussgeldstellen ausruhen - Stichwort "Servicewüste Deutschland". Selbst für Thomas Müller (häufigster Name in Deutschland) wird auch in einer Großstadt nicht mehr als eine Owi mit Verwarnungsgeld in selber Höhe und im selben Zeitraum existieren - die statistischen Wahrscheinlichkeiten hierfür gehen m.E. gegen Null. Und wenn, sollte Hr. Müller sowas ohne zusätzliche Kosten bei Zugang Mahnung oder Bussgeldbescheid schadlos klären können.

Was heisst überhaupt "entsprechend der Bestimmung der Verwaltungsbehörde"? Entfalten die "Bestimmung der Verwaltungsbehörde" Gesetzeskraft? Wann und wie wurden sie Edmond zur Kenntnis gebracht? Ging ihm hierüber ein Bescheid nebst Widerspruchsbelehrung zu? Ach der Text auf der Rückseite des Verwarnungs-bettelbriefs? Ja, den hat sich Edmond grade nochmal durchgelesen - da steht in keinem (Neben-)Satz, dass die Angabe des AZn.'s erforderlich ist und die Nichtangabe desselben die Rechtsfolgen einer Nichtannahme der Verwarnung bedingt.

Was - ausser einer simplen Randziffer in einem Kommentar - könnte begründen, dass der gesunde Rechts- und Menschenverstand, der Edmond sagt: "Die wollen Geld, ich habe bezahlt, Thema erledigt" ad absurdum geführt und korrumpiert wird?!

Desh. stellt sich auch mir die Frage, ob und wie diesbzgl. und nach OLG Köln 1977 ein Gericht entscheiden hat. In unsere Richter habe ich ein sehr positives Grund-Vertrauen (anders als in kleine neurotische... Ordnungsamts... ach, lassen wir das... Satire...) und kann mir nur schwerlich vorstellen, dass ein Richter sagt: "Tja, Ede, Du hast zwar bezahlt und dachtest, damit sei alles erledigt, aber das reicht nicht. Du musst jetzt nochmal bezahlen und den "Bestimmung der Verwaltungsbehörde", der "Obrigkeit" Gehorsam leisten, auch wenn Du die Bestimmungen nicht kennst und wenn die das so wollen, musst Du Deinen Namen mit allen Vor und Zunamen (Rufnamen unterstrichen), den Mädchennamen Deiner Mutter und Deines Vaters, den Kennzeichen aller auf Dich zugelassenen KFZ, nebst Marke, Modell, Baujahr, Erstzulassung, nächsten TÜV-Termin, Farbe der Innenausstattung, Sonderzubehör unter Angabe der geschlechtsneutralen Steuernummer bei Deinem Finanzamts, Deiner Blutgruppe, Schuhgrösse, Tag und Uhrzeit (GMT), genaue Ortsbezeichnung Deines Sündenfalls (Verstoss, "Ordnungswidrigkeit", Positions-Angaben in GPS-verwertbaren Koordinaten!), und so weiter und so fort angeben, damit Dir der Ablass und die Absolution erteilt wird."

Nun zur letzten Frage, was war der Schluss zu diesem Thema, Violetta? Man sollte im Verwendungszweck das AZn. vermerken, da es sonst passieren könnte, dass man um noch mehr Oiro ausgenommen wird. Da aber diese Felder für den Verwendungszweck relativ viel Text zulassen, ist es Jedem unbenommen, dort ergänzende Ausführungen zu machen... :grins: ...da aber offenbar nur Computer und keine Menschen die Texte lesen, bringt dass auch eher Nichts... :dau:

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120353 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von Edmond de Belamy):
Sind die Computer die sie nutzen zu BLÖDE und/oder zu banal programmiert um z.B. eine Zahlung des "Verkehrssünders" - nennen wir ihn mal Edmond de Belamy - seinem Knöllchen zuordnen zu können?

Um das zu vergleichen, müsste der Name des Kontoinhabers erst mal übermittelt werden. In den Zeiten von DSGVO ist das bei weitem nicht immer der Fall.



Zitat (von Edmond de Belamy):
für was zahlen wir denn Steuern (und Knöllchen ;^) und damit mittelbar deren Lohn? Sicher nicht, dass sich davon die "Menschen" in den Bussgeldstellen ausruhen

Aber sicher auch nicht weil der eine oder andere nicht nur bei der Beachtung der Gesetze sondern auch bei der Zahlung schlampt.
Und für den Fall das man mit weiteren Nachhilfemaßnahmen im Bereich der Eigenorganisation nich teinverstanden ist: der Rechtsweg steht jedem Bürger offen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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